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Beispiele zur Geschäftsführerhaftung

Jana Lotz
Stand: 
August 6, 2020
-
5 min
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Warum Sie sich gegen eine Geschäftsführerhaftung absichern sollten:

Wo gearbeitet wird, da passieren auch Fehler. In den 1990er-Jahren war es üblich, Geschäftsführer nicht persönlich zu belangen. Dagegen werden heute Manager mehr denn je für ihre eigenen Fehler zur Verantwortung gezogen. Die Geschäftsführerhaftung ist daher jederzeit eine reale Gefahr für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte.

Die aus dem Fehlverhalten resultierenden Schadensersatzansprüche können so für die Betroffenen teuer zu stehen werden.

Praxisbeispiel 1

Im Betrieb des Unternehmens A herrscht kein allgemeines Alkoholverbot während der Arbeitszeit. Auf einer vom Unternehmen A betriebenen Baustelle fällt ein Mitarbeiter vom Baugerüst und verletzt sich dabei schwer. Wie es zu dem Unfall kam, war zunächst unklar. Später stellte sich heraus, dass der verletzte Mitarbeiter bei seinem Unfall einen Alkoholgehalt von 1,8 Promille im Blut hatte.

  • Mögliche zivilrechtliche Folgen für den Geschäftsführer:

Innenhaftung: Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG

Außenhaftung: Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigtem gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB

  • Mögliche strafrechtliche Folgen für den Geschäftsführer: Fahrlässige Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
Praxisbeispiel 2

Ein Geschäftsführer eines Transportunternehmens hatte regelmäßig versäumt, sich die Fahrerlaubnis seiner Mitarbeiter vorzeigen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin gegen den Geschäftsführer, da ein Mitarbeiter mit seinem Dienstfahrzeug ohne eine gültige Fahrerlaubnis zwei Menschen zu Tode fuhr. Gleichzeitig nimmt die Firma den Geschäftsführer in die zivilrechtliche Haftung, da nunmehr Schadensersatzanforderungen von der Witwe gegenüber der Firma geltend gemacht worden sind.

  • Mögliche zivilrechtliche Folgen für den Geschäftsführer

Innenhaftung: Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG

Außenhaftung: Schadensersatzpflicht gegenüber der Witwe gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 222 StGB

  • Mögliche strafrechtliche Folgen für den Geschäftsführer: Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) durch Unterlassen (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)

Was unter einer Geschäftsführerhaftung zu verstehen ist und wie Sie sich als Geschäftsführer gegen eine solche Haftung schützen, erfahren Sie hier.

1. Zivilrechtliche Haftung von Managern - Wann haften die Organe?

Grundsätzlich haftet ein Manager zivilrechtlich als auch strafrechtlich. Eine strafrechtliche Haftung liegt beispielsweise bei Untreue oder Betrug vor. Die zivilrechtliche Haftung eines Managers entsteht beispielsweise gegenüber dem Unternehmen selbst oder gegenüber dem Finanzamt. Im Folgendem wird der Fokus vor allem auf die Entstehung der zivilrechtlichen Haftung von Managern gelegt.

Damit eine zivilrechtliche Haftung von Managern entsteht, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

1.1 Pflichtverletzung

Zunächst muss daher eine Pflichtverletzung seitens des Geschäftsführers vorliegen.

1.1.1 Compliance Management als Rechtspflicht

Dabei entstehen Pflichtverletzungen häufig dadurch, dass der Geschäftsführer bestimmte Rechtspflichten aus dem Compliance Management nicht berücksichtigt hat.

  • rechtliche Ordnungswidrigkeiten Verpflichtung: Die Geschäftsleitung eines Unternehmens ist dazu verpflichtet, Aufsichtsmaßnahmen zu etablieren, um Risiken, welche durch den Einsatz von Mitarbeitern entstehen, zu minimieren (§§ 130, 30, 9 OWiG).
  • Deliktsrechtliche Organisationspflicht: Für die Verletzung von Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten kann die Geschäftsleitung persönlich haften.
  • Gesellschaftsrechtliche Organisationspflicht: Rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Compliance-Systems einer AG wird aus § 91 II AktG beziehungsweise §§ 76 I, 93 AktG hergeleitet. Bei einer GmbH ergibt sich dies aus § 43 I GmbHG.
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.§ 43 I GmbHG
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.§ 43 II GmbHG
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.§ 93 I S.1 AktG
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.§ 93 II S.1 AktG

Aus § 43 GmbHG und § 93 AktG wird deutlich, dass ein Geschäftsführer beziehungsweise ein Vorstandsmitglied die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/Geschäftsleiters zu beachten hat. Der Bundesgerichtshof hat konkretisiert, dass der GmbH-Geschäftsführer im Rahmen seiner Organisationspflicht verpflichtet ist, eine Strukturen zu schaffen, die es ihm ermöglicht, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken jederzeit zu identifizieren. Der Geschäftsführer muss somit dafür Sorge tragen, dass sämtliche Vorschriften, die das Unternehmen treffen, durch die Mitarbeiter eingehalten werden.

1.1.2 Rechtspflichten innerhalb der verschiedenen Risikobereiche

Unabhängig von den Rechtspflichten, welche in Bezug auf ein Compliance-Management bestehen, ergeben sich auch andere zu berücksichtigende Rechtspflichten innerhalb der verschiedenen Risikobereiche.

Die Rechtspflichten lassen sich daher in drei Bereiche, welche abhängig von dem Stadium des Unternehmens sind, gliedern.

Pflichten in der Gründungsphase
  • Gewerbeanmeldung
  • richtige Angaben auf Geschäftspapier
  • Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern anmelden
  • Buchhaltung einrichten
  • Haftung wegen wahrheitswidriger Angaben bei der HR-Eintragung
Haftungsrisiken beim Betrieb des Unternehmens
  • fehlerhafte Angebotskalkulation führt zu unrentablen Vertragsabschlüssen
  • fehlerhafte Markteinschätzung bei Geschäftserweiterung
  • unzureichende Bonitätsprüfung von Lieferanten/Abnehmern
  • verspätete Umsetzung eines Gesellschafter-/Aufsichtsratsbeschlusses
  • Fördermittelmissmanagement
  • Verjährenlassen von Forderungen/ Verzicht auf realisierbare Forderungen
Haftungsrisiken in der Krise des Unternehmens
  • unwirksame Kündigungen verursachen zusätzliche Lohnkosten
  • unterlassene/verspätete Anmeldung von Kurzarbeit
  • verspätete Insolvenzantragstellung
  • Zahlung nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
  • Nichtabführung von Steuern und SV-Beiträgen
  • Versäumte Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust des Stammkapitals

1.2 Verschulden

Weiterhin muss Verschulden vorliegen. Demnach muss der Geschäftsführer die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Dabei ist leichte Fahrlässigkeit ausreichend.

1.3 Schaden

Aus der Pflichtverletzung muss ein Schaden auf Seiten des Geschädigten entstanden sein. Darunter fallen auch zweckverfehlte Aufwendungen, entgangener Gewinn sowie unnötige Anschaffungen.

1.4 Kausalität

Zudem muss die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Dabei entlasten mit ursächliche Pflichtverletzungen Dritter nicht.

2. Rechtsfolgen

Sollten die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sein, so entsteht ein Schadensersatzanspruch auf Seiten des Geschädigten gegen den Geschäftsführer. Für diesen Schadensersatzanspruch müssen die Organe des Unternehmens selbst haften. Dabei kann die Geschäftsführerhaftung auf verschiedene Arten erfolgen:

  • persönlich
  • unbeschränkt
  • mit ihrem gesamten Privatvermögen
  • im Innenverhältnis unter Umkehr der Beweislast (d.h. das Organ muss beweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt)

Somit kann durch einen hohen Schadensersatzanspruch die wirtschaftliche Existenz einzelner Führungskräfte bedroht werden.

3. Versicherung

Damit Führungskräfte einer solchen Geschäftsführerhaftung nicht schutzlos ausgeliefert sind, lohnt sich der Abschluss einer entsprechenden D&O Versicherung. Dabei werden von der Versicherung sowohl Innen- als auch Außenansprüche umfasst. Die D&O Versicherung folgt dem claims-made-Prinzip. Dieses Prinzip besagt, dass der Versicherungsfall bei Anspruchserhebung eines Schadensersatzanspruchs eintritt. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz auch solche Pflichtverletzungen umfasst, welche vor dem Abschluss der Versicherung begangen wurden.

Nähere Information zu der D&O Versicherung finden Sie hier:

Weitere Informationen zur Managerhaftung und einer entsprechenden D&O Versicherung finden Sie hier:

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