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Corona - Arbeitsrecht

STC
Stand: 
März 20, 2020
-
4 min
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Das Corona-Virus beeinflusst das aktuelle Berufsleben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern momentan enorm. Arbeitnehmer sollten sofern die Möglichkeit besteht, weitestgehend von zu Hause aus arbeiten. So soll eine Ansteckungsgefahr innerhalb eines Betriebs verringert werden. Doch welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn es um Maßnahmen wie die Erteilung von Quarantänen oder die Schließung von Schulen oder Kitas geht? STC informiert.

1. Schulen- und Kita-Schließungen

Aufgrund des Corona-Virus wurden alle Schulen, Kindergärten und Kitas in Deutschland geschlossen. Nun müssen sich Eltern selbstständig um eine Betreuung ihrer Kindern bemühen. Doch wie muss sich der Arbeitgeber verhalten , wenn Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit kommen können, weil diese auf notwendige Kinderbetreuung verweisen?

Grundsätzlich besteht ein Versicherungsschutz für den beschriebenen Fall nicht. Dennoch sind Eltern verpflichtet ihre Kinder zu betreuen, wenn Schulen und Kindertagesstätten geschlossen werden. Dabei müssen Eltern alle Anstrengungen unternehmen, um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Darunter wird auch, Urlaub oder Gleitzeit nehmen beziehungsweise die Betreuung anderweitig zu organisieren, verstanden. Sollte eine anderweitige Betreuung jedoch organisatorisch nicht möglich sein, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in dieser besonderen Situation flexibel und gesprächsbereit zeigen. Möglicherweise kann durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung oder die Möglichkeit von Homeoffice eine gute Lösung für beide Parteien gefunden werden.

2. Quarantäne und Entgeltfortzahlung

Die Gesundheitsbehörde kann insbesondere Kranken, Krankenverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Die rechtliche Grundlage ist hierfür § 31 IfSG. und, oder, und, oder, aber, jedoch

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.        - § 31 IfSG

Weiterhin hat die Gesundheitsbehörde die Möglichkeit, für die an Corona erkrankten oder möglicherweise infizierten Personen, eine Quarantäne zu verhängen. Rechtsgrundlage ist hierfür § 30 IfSG. Das bedeutet, dass nicht nur Personen, die positiv auf das Virus getestet worden sind von Quarantänen-Maßnahmen betroffen sind, sondern auch Personen, bei denen lediglich ein Verdacht besteht.

Wenn Mitarbeiter den Betrieb aufgrund einer häuslichen Quarantäne nicht aufsuchen können, stellt sich die Frage ob ihre Löhne weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Arbeitgeber sind im Krankheitsfall immer zur gesetzlichen Lohnfortzahlung verpflichtet, obwohl die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich geworden ist. Ob diese Entgeltfortzahlungen von einer Versicherung umfasst sind, ist insbesondere dann problematisch, wenn keine behördliche Anordnung besteht. Erst wenn ein staatlicher Entschädigungsanspruch nicht besteht, kann eine Prüfung im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung erfolgen.

Staatlicher Entschädigungsanspruch

Führen die von der Gesundheitsbehörde nach §§ 30, 31 IfSG angeordneten Maßnahmen zu einem Verdienstausfall, so besteht gemäß § 56 I Satz 1 IfSG ein Anspruch auf Entschädigung. Dabei soll das Arbeitentgelt für die Dauer von sechs Wochen zunächst vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann sich dann später diesen Betrag von der zuständigen Behörde wiederholen. Sollte die Quarantäne jedoch länger als sechs Wochen anhalten, gibt es ab der siebten Woche eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

3. Auslandsaufenthalt von Mitarbeiter

Probleme können auch dann auftreten, wenn Mitarbeiter sich im Ausland aufhalten. Dabei ist zu unterscheiden, ob Mitarbeiter sich beruflich oder privat dort aufgehalten haben.

3.1 Mitarbeiter beruflich im Ausland

Hat das Unternehmen Mitarbeiter aus beruflichen Gründen ins Ausland gesandt, so ist insbesondere die Arbeitgeberfürsorgepflicht zu beachten. Denn Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für ihre Mitarbeiter zu sorgen. Diese Schutz- und Fürsorgepflichten gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie im Auftrag des Unternehmens im In- oder Ausland tätig sind. Auch die Sicherstellung einer medizinischen Krankenbehandlung, welche einem gewissen Mindeststandard entsprechen muss, lässt sich der Arbeitgeberfürsorgepflicht zuordnen. Sollte der Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachkommen, steht er in der Haftung und der Arbeitnehmer kann dann sogar einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Praktisch bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss, dass seine Mitarbeiter auf der Dienstreise ausreichend versichert sind. Ein solcher Versicherungsschutz kann über eine Arbeitgeberhaftpflicht erzielt werden. Im Zweifel sollte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gar nicht erst in Krisengebieten entsenden und im Ausland befindliche Mitarbeiter zurückholen. Das gilt insbesondere in Zeiten von Corona.

3.2 Arbeitnehmer kehrt aus dem privaten Urlaub zurück

Kommen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück, kann es sein, dass der Zutritt zum Arbeitsplatz versagt wird. Denn der Betrieb wurde unter Quarantäne gestellt oder behördlich geschlossen.

Auch in dieser Situation hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ist unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer selbst erkrankt sind oder nicht. Hier gelten die bereits oben dargestellten Grundsätze. Gemäß § 56 IV IfSG ist das Entgelt für die Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber weiter zu zahlen. Der Arbeitgeber kann sich die ausgezahlten Beträge per Antrag bei der zuständigen Behörde erstatten lassen. Das heißt, die Arbeitnehmer erhalten praktisch eine Entgeltfortzahlung, die normalerweise nur im Krankheitsfall eintritt, obwohl sie selbst gar nicht krank sind. Der Steuerzahler und nicht der Arbeitgeber trägt somit die wirtschaftliche Last.

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