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Cyberversicherung und Kriegsklausel

Elisa Baumann
Stand: 
Mai 6, 2022
-
2 min
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Zu eine der größten gesellschaftlichen Herausforderung zählt das zentrale Thema der Digitalisierung. Denn ein rascher technologischer Fortschritt, sowie die digitale Transformation treibt dauerhaft den technischen Wandel voran und ist längst ein fester Bestandteil unseres Alltags geworden. Auch wirtschaftlich gesehen, ist die Digitalisierung für Unternehmen ein zentraler Schritt, um Nachhaltigkeit zu agieren, die Marktposition zu gewährleisten und aktiv eine Weiterentwicklung voranzutreiben. Somit scheint es kein Wunder zu sein, dass immer mehr Unternhemen Ihren Fokus auf Digitalisierungsprozesse legen. Doch so nützlich das Internet, sowie die Nutzung von Softwares scheint, so viele Risiken gibt es zu beachten. Denn Schäden treten oftmals sehr vielseitig, in einer hohen Schadenhöhe auf und reichen vom Datendiebstahl bis hin zur gitialen Erpressung.

Als Resultat wird eine dringende Absicherung in Form einer Cyber-Versicherung empfohlen, welche das Unternehmen vor entsprechenden Gefahren schützt. So leistet die Versicherung, wenn Hacker die Systeme beschädigen, Lösegeld fordern oder Diebstahl von personenbezogenen Daten begehen. Auch Schäden durch eine mögliche Fehlbedienung, Betriebsunterbrechung oder Wiederherstellungskosten können mitversichert sein.

Doch wie jede Versicherung sieht auch die Police der Cyber-Versicherung Leistungsausschlüsse vor. In diesem Falle bezieht sich dieser auf den Ausschluss der kriegerischen Handlung. Ein Grund dafür wird in der unkalkulierbaren Risikokumulation gesehen, welche durch versicherungsmathematische Methoden nicht beurteilt werden können. Solch ein Ausschluss wird jedoch oftmals durch Versicherungsnehmer als sehr geringfügiges Szenario eingestuft und besitzt für viele wenig Relevanz.

Allerdings können als Konsequenz erhebliche Versorgungslücken entstehen, da ein Kriegsausschluss nicht nur ein Ausschluss von Personen- und Sachschäden durch Lieferung und Leistung von Waffensystemen bezeichnet, sondern auch kein Leistungsanspruch besteht, wenn ein Unternehmen durch Kriegshandlungen geschädigt wird. Des Weiteren ist die exakte Definition von Kriegsschäden nicht spezifisch in der Police beschrieben, wodurch angesichts von initiierten Angriffen von Nationalstaaten erhebliche Deckungslücken entstehen.

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