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Insolvenz - Interview mit Herrn Dr. Andres

Insolvenz – Interview mit Herrn Dr. Andres
Laura Meyer
Stand: 
März 7, 2021
-
6 min
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Das Wichtigste in Kürze

Kann der Schuldner erfolgreich saniert werden, so kann in Zukunft ein Mehrfaches der tatsächlichen Insolvenzquote erwirtschaftet werden.
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1. Ziele eines Insolvenzverfahrens

Ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, seine bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen, kann gegen ihn ein sogenanntes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dabei ist das primäre Ziel dieses Verfahrens eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. Dies ergibt sich aus § 1 InsO:

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird die Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

- § 1 InsO

2. Was versteht man unter einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung?

Unter einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger versteht man eine möglichst umfassende Befriedigung. Der erste Gedanke hierbei ist meist die Erzielung einer möglichst hohen Insolvenzquote. Doch auch der zukünftige Erhalt des Unternehmens kann eine Option sein, um eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erzielen. In der Praxis sind hierbei die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen:

3. Was ist eigentlich eine Insolvenz?

Die Unfähigkeit eines Unternehmens seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen, bezeichnet man als Insolvenz. Somit bezeichnet der Begriff Insolvenz die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Dieser Zustand, ausstehende Zahlungen nicht mehr begleichen zu können, kann Unternehmen aber auch Privatpersonen betreffen. Als insolvent gilt ein Unternehmen offiziell erst, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet ist. Dazu muss gemäß § 16 InsO ein sogenannter Insolvenzgrund vorliegen. Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet dabei zwischen drei möglichen Gründen:
  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
  • Überschuldung nach § 19 InsO
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

3. Was ist eigentlich eine Insolvenz?

Die Unfähigkeit eines Unternehmens seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen, bezeichnet man als Insolvenz. Somit bezeichnet der Begriff Insolvenz die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Dieser Zustand, ausstehende Zahlungen nicht mehr begleichen zu können, kann Unternehmen aber auch Privatpersonen betreffen. Als insolvent gilt ein Unternehmen offiziell erst, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet ist. Dazu muss gemäß § 16 InsO ein sogenannter Insolvenzgrund vorliegen. Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet dabei zwischen drei möglichen Gründen:
  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
  • Überschuldung nach § 19 InsO
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

- § 17 II InsO

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

- § 19 II S. 1 InsO
§ 19 InsO definiert den zweiten Insolvenzgrund. Nach § 19 II S.1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ausnahmsweise ist eine Überschuldung jedoch nicht anzunehmen, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den im Einzelfall vorliegenden Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

- § 18 II S. 1 InsO
Der dritte und letzte Insolvenzgrund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten fakultativen Insolvenzgrund. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht im Stande sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

4. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine formelle Voraussetzung für das darauffolgende Insolvenzverfahren. Antragsberechtigt und verpflichtet sind sowohl der Schuldner als auch die jeweiligen Insolvenzgläubiger. Gemäß § 15 a InsO besteht eine Insolvenzantragspflicht für juristische Personen:

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen.

- § 15a I S. 1 InsO
Verpflichtet zur Stellung eines Insolvenzantrags sind der Vorstand der AG (§ 92 AktG) und der Genossenschaft (§ 99 GenG), organschaftliche Vertreter einer OHG oder KG (§ 130a HGB) und der Geschäftsführer einer GmbH (§ 65 GmbH). Der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz muss innerhalb von 3 Wochen nach Eintreten eines Insolvenzgrundes schriftlich beim Insolvenzgericht gestellt werden. Das heißt bei Insolvenzreife muss innerhalb der Frist ein entsprechender Antrag gestellt werden. Insolvenzreife liegt vor, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Erfolgt keine rechtzeitige Antragstellung, spricht man von der sogenannten Insolvenzverschleppung. Wird der Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen nicht nachgekommen, kann sich eine persönliche zivilrechtliche Haftung zum Beispiel nach § 64 GmbHG für Zahlungen nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben. Insbesondere für diesen Fall kann sich der Abschluss einer sogenannten D&O-Versicherung lohnen. Weitere Informationen zur D&O-Versicherung erhalten Sie hier:

5. Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Wie das Insolvenzverfahren abläuft, ist abhängig von der Verfahrenswahl. Hier besteht die Möglichkeit das Verfahren insbesondere nach folgenden Möglichkeiten zu gestalten:
  • Regelinsolvenz
  • Insolvenz auf Eigenverwaltung
  • Schutzschirmverfahren

5.1 Regelinsolvenz

Das Regelinsolvenzverfahren ist das allgemeine Verfahren nach dem deutschen Insolvenzrecht. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren für Unternehmen, juristische Personen, Selbstständige, Freiberufler, Vereine, Stiftungen sowie Personengesellschaften. Das Ziel des Verfahrens ist es, wie bereits erwähnt, die Insolvenzgläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dieses Ziel kann durch Verwertung, Verkauf oder Sanierung des Schuldnervermögens erzielt werden. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist, gibt das Insolvenzgericht diesem Antrag statt und leitet so das Verfahren ein. Dabei bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter, welcher die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüfen soll. Das Verfahren zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht mehr beim Schuldner selbst liegt, sondern bei dem ernannten Insolvenzverwalter.

5.2 Insolvenz in Eigenverwaltung

Anders als beim Regelinsolvenzverfahren bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hier bei der Geschäftsführung. Dies kann auf den Sanierungserfolg des Unternehmens einen wesentlichen Einfluss haben. Durch die Möglichkeit der Eigenverwaltung bei der Insolvenz sollen Unternehmen motiviert werden, möglichst frühzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Statt eines Insolvenzverwalters wird innerhalb dieses Verfahrens ein Sachwalter bestellt. Dieser Sachwalter soll für die Einhaltung der Voraussetzungen und Regelungen der Insolvenzordnung sorgen. Somit kommt ihm lediglich eine Überwachungsfunktion zu. Voraussetzung damit eine Eigenverwaltung nach der InsO möglich ist:
  • Schuldner muss einen entsprechenden Antrag gemäß § 270 II Nr. 1 InsO stellen.
  • Es dürfen keine Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen könnte (§ 270 II Nr. 2 InsO).

5.3 Schutzschirmverfahren

Im Rahmen der Eigenverwaltung kann auch das sogenannte Schutzschrimverfahren genutzt werden. Hier setzt das Insolvenzgericht dem Unternehmen eine Frist von bis zu 3 Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Ziel eines Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO ist die Vorbereitung einer Sanierung wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Dem Unternehmen soll so die Gelegenheit gegeben werden, einen eigenständigen Plan zur Sanierung zu entwickeln. Somit verkörpert das Schutzschirmverfahren eine besondere Art der (vorläufigen) Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren. Auch bei diesem Verfahren wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter eingesetzt, welcher die Tätigkeiten des Unternehmens überwachen soll. Das Schutzschirmverfahren hat den entscheidenden Vorteil, dass es eine weniger einschneidende Außenwirkung hat. Denn es erfolgt oftmals keine öffentliche Bekanntmachung sämtlicher Beschlüsse wie es vergleichsweise beim Regelinsolvenzverfahren der Fall ist. Zudem wird dieses Verfahren viel mehr von der Öffentlichkeit mit einer Fortführung des Unternehmens assoziiert als dies bei dem klassischen Begriff der Insolvenz der Fall wäre. Voraussetzungen des Schutzsschirmverfahrens nach der InsO sind:
  • Das Schutzschirmverfahren kommt grundsätzlich nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Betracht. Es findet somit keine Anwendung bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
  • Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

6. Aufgaben eines Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter muss immer dann benannt werden, wenn das Insolvenzverfahren durch das Gericht eröffnet ist. Es sei denn, dass das Gericht anordnet, dass der Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis weiter inne haben soll. Dann erfolgt die Einsetzung eines Sachwalters. Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters sind sehr vielfältig. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse zu ermitteln, diese zwischen den Gläubigern aufzuteilen und so eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erzielen. Dies beinhaltet zudem die Aufgabe, dass der Insolvenzverwalter sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners genau anschaut und auf dieser Basis einen Insolvenzplan erstellt. Der Insolvenzverwalter begleitet das Insolvenzverfahren von Anfang bis Ende. Die Länge seiner Tätigkeit ist somit abhängig vom Umfang des Verfahrens und kann bei komplexen Insolvenzen mehrere Jahre dauern.
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