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Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO - Risiko

Jana Lotz
Stand: 
Dezember 4, 2020
-
5 min
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Das Wichtigste in Kürze

In Anfechtungsprozessen findet eine Gestamtwürdigung aller Umstände statt.
Die im Vorfeld erfolgte Korrespondenz zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
Insbesondere ist die Berücksichtigung des Bargeschäfts insbesondere mit Blick auf die aktuelle Corona-Situation von erheblicher Bedeutung.

Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO – Risiko

Das Risiko einer Insolvenzanfechtung wird oftmals unterschätzt. Denn seit Jahren nehmen die Insolvenzanfechtungsklagen gegenüber den Vertragspartnern des Schuldners vor deutschen Gerichten zu. Insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie kann sich dieses Risiko mit Blick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 enorm verschärfen. Welche Risiken mit der Insolvenzanfechtung verbunden sind und wie Sie sich vor diesen, insbesondere auch mit Blick auf die Corona-Krise, schützen können erfahren Sie hier.

1. Allgemeine Tatbestände der Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtungsklage richtet sich nach den §§ 129 ff. InsO. Dabei verfolgt die Insolvenzanfechtungsklage verschiedene Ziele. Sinn und Zweck der §§ 129 ff. InsO ist vor allem:

  • Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung soll durchgesetzt werden.
  • Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen des Schuldners, welche vor der Antragstellung erfolgt sind.
  • Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen des Schuldners, welche vor der Antragstellung erfolgt sind.
  • Die Durchsetzung erfolgt durch Insolvenzverwalter beziehungsweise Sachverwalter in sogennanten Eigenverwaltungsverfahren.

Anfechtbar sind dabei nur sogenannte Rechtshandlungen. Dabei ist der Begriff der Rechtshandlung weit zu verstehen und meint vor allem die Verringerung des Aktivvermögens. Sogennate Verdachtsmomente, wann eine solche Verringerung vorliegt, sind:

  • Zeitliche Nähe zur Antragstellung (Anfechtungsfristen)
  • Schlechte finanzielle Situation des Schuldners und Kenntnis davon
  • Ungewöhnliche Umstände („Kongruenz“)
  • keine beziehungsweise verspätete oder minderwertige Gegenleistung (Schenkungsanfechtung, Baugeschäft)
  • Näheverhältnis (Geschäftsdarlehen, § 133 II InsO)

2. Die Deckungsanfechtung

Die Deckungsanfechtung ist der Hauptanwendungsfall der Insolvenzanfechtung und richtet sich nach den §§ 130, 131 InsO. Mittels der Deckungsanfechtung können Rechtshandlungen, die während der Frist von 3 Monaten vor Antragstellung erfolgt sind, rückgängig gemacht werden. Grundsätzlich sind Deckungen alle Rechtshandlungen, mittels der ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat. Innerhalb de Deckungsanfechtung wird dabei zwischen „kongruenten“ (§ 130 InsO) und „inkongruenten“ (§ 131 InsO) Deckungshandlungen unterschieden.

2.1 Anfechtung kongruenter Rechtshandlungen nach § 130 InsO

Nach § 130 InsO sind kongruente Rechtshandlungen anfechtbar. Eine Deckung ist dann kongruent, wenn der Gläubiger die Sicherheiten erhält, die ihm zum Zeitpunkt der entsprechenden Deckungshandlung zusanden. Alles andere ist „inkongruent“. Eine solche kongruente Rechtshandlung ist dann anfechtbar, wenn zum Zeitpunkt der Handlungsvornahme der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Vornahme die Zahlungsunfähigkeit bereits kannte oder kennen musste. Im Zentrum des Rechtsstreits steht in der Regel der Nachweis der Kenntnis des Gläubigers.

2.2 Anfechtung inkongruenter Rechtshandlungen nach § 131 InsO

Nach § 131 InsO sind inkongruente Rechtshandlungen anfechtbar. Inkongruente Deckungshandlungen liegen dann vor, wenn dem Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung zumindest in der Art und Weise und zu dem Zeitpunkt der Vornahmen nicht zustand. Inkongruente Rechtshandlungen sind unter geringeren Hürden anfechtbar und sind nach Zeiträumen anfechtbar:

  • wenn die Handlung im letzten Monat vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde
  • wenn zum einen die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Antrag vorgenommen wurde und der Schuldner bereits zu dem Zeitpunkt zahlungsfähig war oder zum anderen dem Gläubiger bekannt war, dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt

3. Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

Auch kann eine Gläubigerbenachteiligung zu einer Insolvenzanfechtung berechtigen. Dabei unterscheidet man vor allem zwischen der Insolvenzanfechtung wegen unmittelbarer oder vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung. 3.1 Anfechtung wegen unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung


1. wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder

2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

§ 132 I InsO

Voraussetzung ist vor allem die unmittelbare Benachteiligung. Mittelbare Mitteilungen sind dabei gerade von § 132 InsO nicht umfasst. Besonders ist bei § 132 InsO, dass der Tatbestand auch Veränderungen auf der Passivseite der Bilanz umfasst. Dies umfasst vor allem den Abschluss von Verträge, die für den Schuldner von Nachteil sind.

3.2 Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

Nach § 133 InsO sind alle Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung erfolgten, sofern der Schuldner sie mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vornahm und der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Hier gibt es jedoch eine umfassende gesetzgeberische Korrektur für Insolvenzverfahren, welche nach dem 5. April 2017 eröffnet wurden. Insbesondere das sogenannte Bargeschäftsprivileg kann eine Insolvenzanfechtung auch bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung ausschließen und sollte daher unbedingt bedacht werden.

4. Das Bargeschäftsprivileg

In der Praxis von enormer Relevanz ist das sogenannte Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO. Eine Leistung des Schuldners, für die dieser eine unmittelbare, gleichwertige Gegenleistung erhält, ist weitestgehend von der Insolvenzanfechtung geschützt. Diese Privilegierung gilt auch im Rahmen des § 133 InsO. Zentrale Voraussetzung ist die Unmittelbarkeit dieses Leistungsaustausches nach § 142 II S.1 InsO. Demnach ist der Austausch von Leistung und Gegenleistung unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte. Diese Definition ist durchaus problematisch, da sie einen großen Auslegungsspielraum zulässt und entsprechend zu Unsicherheiten führt. Für die Beurteilung müssen dabei alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtig werden. Jedenfalls wird dann keine Unmittelbarkeit vorliegen, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäfte den Charakter eines Kreditgeschäfts aufweist. Für die Geltung des Bargeschäftsprivileg für den § 133 InsO ist aber zudem erforderlich, dass der Gläubiger gerade nicht erkannt haben darf, dass der Insolvenzschuldner unlauter gehandelt hat.

5. Vorübergehende gesetzliche Änderung

„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags  ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (…).“

§ 1 I COVInsAG

„Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt. “

§ 1 II COVInsAG

Nähere Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erhalten Sie hier:

Der zeitnahe Ablauf der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 31. Dezember 2020 birgt nun auch die Gefahr, dass Insolvenzanträge im neuen Jahr enorm zunehmen. Möglicherweise ist Ihr Geschäftspartner bereits jetzt zahlungsunfähig und Sie wissen es noch gar nicht. Möglicherweise kann Ihnen daher eine böse Überraschung im neuen Jahr blühen. Daher unsere Tipps zur aktuellen Situation:

  • Blick auf die Kongruenz

    Schaffen Sie vertragliche Grundlagen und streben Sie eine gute Dokumentation der Absprachen an.

  • Blick auf die äußeren Umstände

    Beachten Sie die Relevanz Ihrer Korrespondenz. Das Gericht wird gerade mittels dieser etwaige subjektive Elemente bezüglich der Anfechtungsvoraussetzungen bewerten.

  • Blick auf die Privilegierung des Bargeschäfts

    Achten Sie bei der Ausgestaltung der Abläufe auf die Schaffung der Voraussetzungen des Bargeschäfts. Zwischen Leistung und Gegenleistung ist ein Zeitraum länger als 30 Tage zu vermeiden. Wird aber die Tätigkeit länger als 30 Tage andauern, kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss zu verlangen, sodass der anfallende Aufwand hiervon abgedeckt ist.

    Außerdem sollten Sie nicht die Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners ignorieren. Diese sind vor allem:

    • Vertragspartner hat erhebliche Außenstände auflaufen lassen. Hieraus kann ein Gericht gerade die Kenntnis bezüglich der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ableiten.
    • Der Vertragspartner bittet um Weiterbelieferung, obwohl Zahlungen bereits schleppend oder später erfolgen.

    Der einzige Schutz kann in solchen Fällen oftmals nur durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgen.

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