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Arbeitnehmerhaftung bei Sachschäden

Arbeitnehmerhaftung – so schützen Sie sich vor Ansprüchen des Arbeitgebers.
STC
Stand: 
Dezember 8, 2016
-
3 min
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Fehler sind menschlich, können aber für Unternehmen hohe Kosten verursachen. Was passiert also, wenn durch Arbeitnehmer Sachschäden entstehen? Wer muss für die Kosten aufkommen? Unter Umständen kann Ihr Chef Sie dafür in die Haftung nehmen und Schadenersatz verlangen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie sich dagegen schützen können, erfahren Sie bei STC.

1. Wann haften Arbeitnehmer?

Entscheidet für einen Haftungsanspruch des Arbeitgebers ist der Grad der Fahrlässigkeit, mit dem Mitarbeiter beim Verursachen des Schadens gehandelt haben. Entstehen Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Handlung besteht in der Regel keine Arbeitnehmerhaftung. Die Kosten der entstandenen Sachschänden sind in diesen Fällen allein vom Arbeitgeber zu tragen. Anders sieht es aus wenn das Handeln des Mitarbeiters als mittlere oder grobe Fahrlässigkeit bezeichnet wird. Im Fall der mittleren Fahrlässigkeit besteht eine anteilige Arbeitnehmerhaftung. Die Kosten teilen sich demnach zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Bei einer groben Fahrlässigkeit hingegen sind die entstandenen Schäden in der Regel allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Gleiches gilt bei vorsätzlichen Handlungen.

Funktionsweise Arbeitnehmerhaftung-min
© STC Research

2. Welche Fahrlässigkeit liegt vor?

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen drei unterschiedliche Schweregraden der Fahrlässigkeit. Die leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Die Zuordnung in eine dieser "Gruppen" bestimmt über folgende Arbeitnehmerhaftung.

2.1 Leichte Fahrlässigkeit

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Dazu gehören alltägliche Fehler und geringfügige Sorgfaltsverstöße wie beispielsweise „Sich-Versprechen“, „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“.

Beispiele für leichte Fahrlässigkeit

  • Streifen eines Schreibtisches im Vorbeigehen, wodurch eine Kaffeetasse zu Bruch geht
  • Herunterfallen von Akten/ Dokumenten
  • Abbrechen eines Bohraufsatzes, der sich im Mauerwerk verkantet hat

2.2 Mittlere Fahrlässigkeit

Lässt der Arbeitnehmer die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht, ohne leicht oder grob fahrlässig zu handeln, wird von einer mittleren Fahrlässigkeit gesprochen. Der Haftungsanteil des Arbeitnehmers ist dabei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, die Gehaltshöhe des Arbeitnehmers, sein Vorverhalten und die sozialen Verhältnisse. Es ist daher keinesfalls automatisch von einer hälftigen Haftung auszugehen.

Abwägung der Verantwortungsanteile

Insbesondere beachtet wird dabei:

  • einen etwaigen Verursachungsbeitrag des Arbeitnehmers
  • das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko
  • die Versicherbarkeit des verwirklichten Risikos
  • die Schadensgeneigtheit der geleisteten Tätigkeit
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  • dessen dienstliches Verhalten in der Vergangenheit
  • ein Verstoß gegen eine Weisung

Beispiele für mittlere Fahrlässigkeit

  • Fahrlässige Brandstiftung durch Ausleeren eines Aschenbechers (LAG Hessen, Urteil vom 08.12.2005, Az. 11 Sa 121/04)
  • Missachtung des Grundsatzes „rechts vor links“ bei einer nicht gut einsehbaren Kreuzung (LAG Bremen, Urteil vom 26.07.1999, Az. 4 Sa 116/99)

2.3 Grobe Fahrlässigkeit

Eine grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt wird. Liegt dies vor, so haftet der Arbeitnehmer theoretisch voll und unbeschränkt. In der Praxis wird die Haftung allerdings meist auf ca. ein Monatseinkommen begrenzt. Eine solche Haftungserleichterung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Verdienst und Höhe des Schadens besteht und die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit

  • Beschädigung eines Lagerhallentores durch eigenmächtige Gabelstaplerfahrt des Auszubildenden (BAG, Urteil vom 18.04.2002, Az. 8 AZR 348/01)
  • Zurücklassen einer unverschlossenen und mit Einnahmen gefüllten Kellnerbrieftasche in einem Restaurantwagen, um zu telefonieren (BAG, Urteil vom 15.11.01, Az. 8 AZR 95/01)
  • Überfahren einer auf „Rot“ gestellten Ampel
  • Vergessen des vollständigen Einfahrens eines Ladekrans, wodurch eine Kollision mit einer Brücke entstand (BGH, Urteil vom 08.02.1989, NJW 89, 1354)

3. Absicherung durch Privathaftpflicht möglich

Um sich gegen mögliche Ansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen zu schützen, können Arbeitnehmer eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Dabei ist auf den Einschluss der sogenannten "Arbeitgeberklausel" zu achten. Angeboten wird diese Klausel leider nur von wenigen Versicherern, diese ist aber in der Regel empfehlenswert. Sie schützt Arbeitnehmer gegen Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen bei Sachschäden (Ausnahme: Schäden durch das Bewegen von zulassungspflichtigen Fahrzeugen).

Arbeitnehmerhaftung - Blogbeitrag
© STC Research
  • Achten Sie auf den Einschluss der Arbeitgeberklausel.

Bei der Suche nach der richtigen Privathaftpflicht hilft STC Ihnen gerne weiter.

4. Kontakt

Sie haben Fragen zum Thema Haftpflicht oder wünschen ein konkretes Angebot zur Privathaftpflichtversicherung? Dann füllen Sie einfach das folgende Kontaktformular aus. Gerne setzten wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

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