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Haftungsregelungen in Geschäftsführer-Dienstverträgen

STC
Stand: 
Juli 18, 2021
-
4 min
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Das Wichtigste in Kürze

Die Vorgaben des § 43 GmbHG sind dispositiv und daher kann in den Dienstverträgen von Geschäftsführern von diesen gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden.
Dabei kann zum einen von dem Verschuldensmaßstab des 43 I GmbHG abgewichen und zum anderen die Verjährungsfrist des § 43 IV GmbHG begrenzt werden.
Zudem sind Rückausnahmen im Falle einer D&O-Versicherung zulässig.

Auch Geschäftsführer können einmal Fehler machen. Jedoch müssen sie unter Umständen für ihre Fehler gegenüber der eigenen Gesellschaft aber auch möglichen Dritten mit ihrem Privatvermögen haften. Hierbei kann der Abschluss einer sogenannten D&O-Versicherung eine wichtige Absicherungsoption für einen Geschäftsführer darstellen. Aber auch können Haftungsausschlüsse und -begrenzungen sowie Verfallklauseln in dem Dienstvertrag eines Geschäftsführers einen entscheiden Unterschied machen. Was sich hinter diesen Klauseln innerhalb eines Dienstvertrages verbirgt, erfahren Sie hier.

1. Rechtliche Grundlagen

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.“

§ 43 GmbHG

Die Haftung eines Geschäftsführers ergibt sich aus § 43 GmbHG. Damit sich eine Haftung ergibt, müssen die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • Vorliegen einer organschaftlichen Pflichtverletzung
  • Verschulden: Haftung für jede Art von Verschulden, auch für leichte Fahrlässigkeit
  • Kausaler Schaden
  • Keine Verjährung

.

Der Geschäftsführer haftet dabei gegenüber der eigenen Gesellschaft, möglichen Gesellschaftern und Dritten. Bei seiner Tätigkeit muss er dabei immer dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen. Tut er dies nicht, so kann er für sein Verhalten bei einem kausalen Schaden haftbar gemacht werden. Die Haftung kann jedoch bei der Befolgung der Grundsätze der Business Judgement Rule vermieden werden. Auch entsteht keine persönliche Haftung, wenn eine vorherige (rechtmäßige) Weisung beziehungsweise Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn hierbei entsprechend notwendige Informationen vorgehalten wurden.

2. Vertragliche Haftungsregelungen

Bei dem bereits dargestellten § 43 GmbHG geht die herrschende Meinung aber davon aus, dass dieser dispositiv ist. Das heißt es darf von der gesetzlichen Regelung mittels einer entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden. Daher können Geschäftsführer-Dienstverträgen mögliche Haftungsregelungen beinhalten. Möglich sind eine Begrenzung des Sorgfaltsmaßstabs (z.B. nach § 708 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) sowie eine Begrenzung des Verschuldensmaßstabs. Daneben können auch sogenannte Ausschlussklauseln (Verfallklauseln) Eingang in den Vertrag finden.

2.1 Begrenzung des Verschuldensmaßstabs

Im Sinne des § 43 I GmbHG hat der Geschäftsführer in seinen Angelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mit einer entsprechenden Klausel innerhalb des Dienstvertrages kann aber von diesem Maßstab abgewichen werden. Eine solche Klausel könnte beispielsweise so aussehen:

„Zu Gunsten des Geschäftsführers gelten die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung (innerbetrieblicher Schadensausgleich), soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen entgegenstehen.“

Beispielklausel 1

 „Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Haftungsregelungen entgegenstehen, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.“

 „Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Haftungsregelungen entgegenstehen, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.“

2.2 Ausschlussklauseln (Verfallklauseln)

Innerhalb des Arbeitsrechts sind Ausschlussklauseln anerkannt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass solche Ausschlussklauseln auch für Organverhältnisse zulässig sind. Diese Klauseln knüpfen an § 43 IV GmbHG an. Dieser sieht eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor. Mittels einer Ausschlussklausel kann von dieser Verjährungsfrist abgewichen werden. Häufig wird dabei eine dreimonatige Ausschlussfrist gewählt. Eine Ausschlussklausel könnte so aussehen:

„Alle Ansprüche des Geschäftsführers und der Gesellschaft aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis oder seiner Beendigung im Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. gegenüber dem Geschäftsführer in Textform geltend gemacht werden. Lehnt der jeweils andere Teil den Ausgleich des geltend gemachten Anspruchs ab oder erklärt er such auf die Geltendmachung nicht binnen zwei Wochen, so ist der Anspruch binnen weiterer drei Monate nach der Ablehnung oder Ablauf der zweiwöchigen Frist gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf der gennannten Fristen sind die Ansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche der Parteien, die kraft Gesetzes der Ausschlussfrist entzogen sind.“

Beispiel Ausschlussklausel

3. D&O-Versicherung

D&O Versicherung
© STC Research

© STC Research

Kommt es zu einem Schaden, so hat die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch gegen den eigenen Geschäftsführer. Für diesen Schaden kommt grundsätzlich die D&O-Versicherung auf, wenn die Gesellschaft eine solche Versicherung für den Geschäftsführer abgeschlossen hat. In dieser Konstellation kommt eine Haftungsbegrenzung unmittelbar nur dem Versicherer zugute, da dieser schlussendlich für den Schaden aufkommt. Praktisch würde dies bedeuten, dass die Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Haftungsbegrenzung für die Gesellschaft geringer ausfallen würde, ohne dabei den eigenen Gesellschafter unmittelbar zu schützen, da dieser über die Versicherung einen entsprechenden Schutz erlangt. Daher sind Rückausnahmen mit Rücksicht auf den Versicherungsschutz innerhalb eines Dienstvertrages zulässig. Diese könnte wie folgt aussehen:

„Dies gilt nicht, soweit Versicherungsschutz für die maßgebliche Pflichtverletzung besteht.“

Beispiel Rückausnahme

Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung finden Sie hier:

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