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Neue Haftungsrisiken nach dem StaRUG

Laura Meyer
Stand: 
Oktober 6, 2021
-
3 min
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Das Wichtigste in Kürze

Das neue StaRUG statuiert neue Pflichten für Geschäftsleiter unabhängig von der Gesellschaftsform.
Neue Pflichten sind vor allem die Etablierung eines Krisenfrüherkennungssystems und Krisenmanagements innerhalb des Unternehmens.
Haftungsrisiken drohen insbesondere dann, wenn die Restrukturierung des Unternehmens scheitert und in Folge dessen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Das Gesetz über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz schafft nun ein neues Verfahren für die Sanierung von Unternehmen, ohne dass ein Insolvenzverfahren notwendig ist. So kann das betroffene Unternehmen dem enormen Reputationsverlust, welcher in der Regel mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einhergeht, entgehen. Weiterhin werden durch das StaRUG aber auch zusätzliche Pflichten für Geschäftsleiter normiert, welche eine Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter vorsehen und damit neue Haftungsrisiken beinhalten. Alles Wichtige rund um die neuen Pflichten erhalten Sie hier.

1. Anspruch des Gesetzes

Bislang gab es innerhalb des deutschen Rechts für die Unternehmensleitung keine spezialgesetzlichen Möglichkeiten, konkrete Restrukturierungsmaßnahmen außerhalb der Insolvenz unkompliziert umzusetzen. Sowohl Restrukturierungen als auch Sanierungen gingen bisher immer gemeinsam mit einem Insolvenzverfahren einher. Nun bietet das Gesetz über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) neue Chancen, Sanierungsmaßnahmen bereits vor der Insolvenz erfolgreich umzusetzen. Dies bedeutet aber auch, dass die zuvor normierten Pflichten des Geschäftsleiters nicht mehr länger an den Eintritt der Insolvenzreife gebunden sind. Vielmehr sieht das StaRUG nun erstmals Pflichten vor, die bereits im Vorfeld einer Insolvenz entstehen. Somit ergeben sich neue Risiken für die Entscheidungsträger.

1.1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement (§ 1 StaRUG)

Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

§ 1 I StaRUG

Durch § 1 StaRUG müssen die Geschäftsleiter fortlaufend über Entwicklungen wachen, die eine Gefahr für den Fortbestand der juristischen Person darstellen könnten. Wird eine solche Gefahr identifiziert, so müssen die Geschäftsleiter geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Die vor allem durch § 1 StaRUG normierten Pflichten richten sich an die Geschäftsführung einer juristischen Person oder an eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, da hier keine natürliche Person haftender Gesellschafter ist, beispielsweise wie bei der GmbH & Co. KG.

Ganz neu ist die Pflicht zur Risikofrüherkennung allerdings nicht. Denn für Aktiengesellschaft besteht eine solche entsprechende Pflicht bereits nach § 91 II AktG. Doch bisher konnte die durch § 91 II AktG normierte Pflicht nicht auf andere Gesellschaftsformen analog angewandt werden. Eine Normierung dieser Pflichten für andere Gesellschaftsformen erfolgte erst durch das neue StaRUG, sodass nun auch kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sind.

1.2 Relativierung für kleine und mittlere Unternehmen

Das StaRUG gibt allerdings keine Hinweise darauf, wie das Risikomanagmentsystem eines Unternehmens konkret ausgestaltet sein sollte. Aus der Gesetzesbegründung geht jedoch hervor, dass die konkrete Ausformung und Reichweite von der Größe, Branche, Struktur und auch von der Rechtsform des Unternehmens abhinge. Somit hängt die Frage, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu treffen sind, stark vom Einzelfall ab. Dennoch kann sich ein Geschäftsleiter zur Ausgestaltung an den folgenden Fragestellungen orientieren:

  • Welchen Risiken ist das Unternehmen ausgesetzt?
  • Welche Risiken sind, insbesondere mit Blick auf den möglichen Schaden für das Unternehmen, mit welchem Risikograd zu bewerten?
  • Welche Prozesse kann ich in das Unternehmen integrieren, um eine Risikoüberwachung und ein frühstmögliches Entgegenwirken zu gewährleisten?

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2. Was ist konkret zu tun?

Um der Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nachzukommen und  so persönlichen Haftungsrisiken zu entgehen, sollten Unternehmen vor allem die folgenden Punkte innerhalb des Unternehmens implementieren:

  • Risikofrüherkennungssystem: Falls ein Risikofrüherkennungssystem noch nicht vorhanden ist, sollte dieses umgehend implementiert werden. Dieses sollte durch Risikoanalyse und Risikoaggregation mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“ rechtzeitig identifizieren. Ein Risikotragfähigkeitskonzept ist dabei unerlässlich.
  • Risikoeinschätzung: Die identifizierten Risiken müssen durch die Unternehmensführung anhand des „Grades der Bestandsgefährdung“, also anhand der Insolvenzwahrscheinlichkeit, risikogerecht eingeschätzt werden. Außerdem muss die Unternehmensführung einen Schwellenwert festlegen, ab welchem eine akuten Krisenlage vorliegt. Mit Vorliegen des Schwellenwertes müssen entsprechende Maßnahmen beziehungsweise Handlungen, um die Krise abzuwenden, erfolgen.
  • Handlungen und Maßnahmen: Bereits im Vorfeld sind Regelungen für den Fall einer Krise oder des Vorliegen von bedrohlichen Risiken zu empfehlen. Tritt eine „kritische“ Gefährdungslage ein, so ist ein Restrukturierungsplan zu entwickeln. Mit der Durchführung des Restrukturierungsplans ist dann eine „unternehmerische Entscheidung“ zu treffen.

3. Haftungsrisiken

Inwiefern etwaige Verstöße gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement aus § 1 StaRUG in der Praxis zu einer gesellschaftsrechtlichen Haftung führen, bleibt schlussendlich abzuwarten. Haftungsgefahren werden aber im Falle des Scheiterns einer Restrukturierung und der damit verbundenen Insolvenzeröffnung drohen. Dann muss geprüft werden, ob Geschäftsleiter ihren Pflichten aus § 1 StaRUG nachgekommen sind und ob sich eventuell Haftungsansprüche ergeben.

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