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Das Teilungsabkommen für den Mieterregress – wichtige Vereinfachung der Regulierungspraxis

Der Abschluss vom Schadenteilungsabkommen hat Versicherer in die Lage versetzt, die künftige Behandlung von Regressen im Vorfeld zu bestimmen.
Milko Dimov
Stand: 
Dezember 14, 2022
-
4 min
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Das Wichtigste in Kürze

Ein Teilungsabkommen ermöglicht Versicherern die unkomplizierte Schadensabwicklung.
Die Mehrzahl der Haftpflicht- und Gebäudeversicherer sind dem geltenden Teilungsabkommen für den Mieterregress beigetreten.
Seit dem 01.01.2022 gilt das Teilungsabkommen in seiner neuen, aktualisierten Fassung.

1. Wesen und Funktion eines Teilungsabkommens

Teilungsabkommen sind Rahmenverträge, geschlossen von Versicherern. Sie ermöglichen eine Erledigung künftiger, aufgrund von Schadenfällen entstehender Rechtsverhältnisse durch Vergleich. Damit wird auch erreicht, dass sich Versicherungsnehmer im Schadensfall am Prozess der Schadensregulierung nicht beteiligen brauchen. Teilungsabkommen führen in der Regel zur unmittelbaren Schadenabwicklung zwischen Versicherern.

1.1. Standardfall der Anwendung

Der haftpflichtversicherte Schädiger beschädigt die Sache eines anderweitig sachversicherten Geschädigten. Für Haftpflichtversicherer besteht dann die Verpflichtung, Schäden, die durch seinen Versicherungsnehmer verursacht worden sind, nach der jeweiligen Quotenregelung zu übernehmen. Die Sachversicherung wird im Gegenzug verpflichtet, die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherten nicht geltend zu machen. Hierdurch ersetzt das Teilungsabkommen den von der Rechtsprechung früher angewandten Lösungsweg über eine analoge Anwendung der Regelungen über die Doppelversicherung (§ 78 VVG). Danach hafteten beide Versicherer zunächst gesamtschuldnerisch auf Ersatz des versicherten Schadens, um anschließend einen Ausgleich untereinander vornehmen zu müssen.

1.2. Wichtige Erleichterung für die Praxis

Teilungsabkommen ermöglichen die Vermeidung einer langwierigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Prüfung der Haftpflichtfrage. Außerdem sparen sich Versicherer den notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand durch schlichte Teilung der Aufwendungen zur Schadenbeseitigung. Die im Teilungsabkommen festgelegte Quote beruht auf allgemeinen Erfahrungswerten. Sie führt für beide Abkommenspartner zum gerechten Ausgleich der Vor- und Nachteile. Die Zahlungspflicht der Haftpflichtversicherung und der damit korrespondierende Anspruchsverzicht der Sachversicherung bestimmen sich einzig nach dem vorweg abgehandelten Quotenverhältnis.

Zahlt der Haftpflichtversicherer in Ausführung des Teilungsabkommens, tilgt er seine vertragliche Schuld aus dem Teilungsabkommens gem. § 362 BGB. Gleichzeitig tilgt er gem. §§ 362, 364 Abs. 1 BGB auch die Schuld des Schädigers in Höhe des Regressanspruchs des Sachversicherers.

2. Voraussetzungen für die Anwendung

Damit das Teilungsabkommen zur Anwendung kommt, muss eine Forderung des Versicherungsnehmers (meist der Eigentümer einer Sache) gegen den versicherten Schädiger (in der Regel der Mieter) in Betracht kommen, die auch auf die Sachversicherung übergehen kann. Es müssen somit die Voraussetzungen des Regresses gem. § 86 VVG vorliegen. Des Weiteren muss eine Deckungspflicht des Sachversicherers bestehen, oder (je nach Abkommen) der Sachversicherer entsprechend seiner bedingungsmäßigen Verpflichtung schon geleistet haben. Beide Versicherer müssen dem anzuwendenden Teilungsabkommen beitreten sein.

3. Neues Teilungsabkommen für den Mieterregress ab dem 01.01.2022

Das schon seit dem 01.01.2009 geltende Teilungsabkommen zwischen Gebäudeversicherern und Haftpflichtversicherern regelt im Falle einer Mehrfachversicherung den Regress des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters bei zumindest fahrlässiger Verursachung eines Feuer- oder Leitungswasserschadens durch den Mieter. Das alte Teilungsabkommen wurde aktuell durch das „Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V“ ersetzt. Die neue Fassung enthält zahlreiche Änderungen, die eher die Haftpflichtversicherer begünstigen. Dies zeigt sich insbesondere an der Verdoppelung des Schwellenwertes und der Reduzierung des Ausgleichsanspruches von 50 % auf 38 % des Neuwertschadens.

Im Folgenden werden die für die Praxis wichtigsten Änderungen des Teilungsabkommens zusammengefasst.

3.1. Zeitpunkt

Nur Ansprüche, die ab dem 1.1.2022 vom Sachversicherer geltend gemacht wurden, fallen in den Geltungsbereich des neuen Teilungsabkommens. Entscheidend bei Altfällen ist also nicht das Datum des Schadenseintritts, sondern der Zeitpunkt der Schadensmeldung.

3.2. Schwellenwert

Nur solche Schäden unterfallen künftig dem Teilungsabkommen, die sich auf über 5.000 € bis zu 100.000 € belaufen. Es gilt ein Verzicht des Sachversicherers bei Schäden bis 5.000 €. Im Bereich zwischen 5.000 € und 100.000 € erfolgt ein Regress gemäß der Quote des Teilungsabkommens. Übersteigt die Haftungssumme den oberen Schwellenwert von 100.000 €, kommt das Teilungsabkommen nicht mehr zur Anwendung. Es erfolgt ein Regress nach der gegebenen Sach-- und Rechtslage des Einzelfalls. Dies führt dann zur Anwendung der äußerst reichhaltigen Rechtsprechung zu Mietsachschäden.

3.3. Quotenverhältnis

Schäden im Schwellenbereich zwischen 5.000 € und 100.000 € können nunmehr mit einer Quote zu 38 % des Neuwertschaden vom Gebäudeversicherer regressiert werden. Dies stellt eine deutliche Senkung der bisherigen Quote aus dem Teilungsabkommen 2009 dar, die bei 50 % lag. Das neue Quotenverhältnis dient dem Zweck, Berechnungsfragen bei der Zeitwertproblematik ebenso wie Haftungsnachweise zu vermeiden, geht aber deutlich zulasten des Sachversicherers.

3.4. Einbeziehung von fremdem Verschulden

Nach der alten Fassung des Teilungsabkommens erfolgte eine Zurechnung von fremdem Verschulden – also Verschulden eines “Dritten”, d.h. nicht des Haftpflichtversicherten – nur bei einem „Repräsentanten“ des Mieters. Als Repräsentant gilt, wer aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder einer vergleichbaren Vereinbarung die Stelle des Versicherungsnehmers ausfüllt. Außerdem wurde das Verschulden einer mit dem Mieter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, als auch dieses von Mitarbeitern, dem Mieter zugerechnet. Eine darüber hinausgehende Zurechnung war nicht möglich. Somit blieb das Verschulden z.B. eines vom Mieter beauftragten Handwerkers ohne haftungsrechtliche Berücksichtigung.

Diesen engen Personenkreis weitet das Teilungsabkommen 2022 auf sogenannte “Erfüllungsgehilfen” des Mieters aus. Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen zählen grundsätzlich alle Personen, die für den Mieter Hilfsarbeiten oder Assistenzarbeiten verrichten, mithin sämtliche Handwerker und andere Dienstleister, die der Mieter mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt hat. Das neue Teilungsabkommen erklärt im § 2 Abs. 2 diejenigen “gesetzlichen Bestimmungen” für anwendbar, die sich mit der Zurechnung vom Verschulden Dritter befassen. Gemeint sind damit die §§ 278, 31, 831 BGB.

3.5. Beweislast

Der Gebäudeversicherer musste nach § 2 Nr. 1 des alten Abkommens Tatsachen darlegen, „die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß“ des Mieters „zulassen“. Diese strenge Beweisregel führte dazu, dass sich der Mieter durch Berufung auf einen (meist nicht aufklärbaren) „technischen Defekt“ – z.B. einer ausgelaufenen Waschmaschine – entlasten konnte.

Nach der Neufassung muss der Gebäudeversicherer nur noch „Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Schadenursache aus der Sphäre des Mieters stammt“, dass also die Schadenursache „in seinem Gefahrenbereich gesetzt worden ist.“ Dies wird in der Praxis nahezu immer zu bejahen sein, zumal risikobehaftete Haushaltsgegenstände zwingend im Einflussbereich des Mieters stehen. Dadurch wird die Bearbeitung von Regressen deutlich vereinfacht, denn der Beweis, den Schadenseintritt nicht verschuldet zu haben, wird dem haftpflichtversicherten Mieter nur in wenigen Ausnahmefällen gelingen. Es findet also ausdrücklich die sogenannte “mietvertragsrechtliche Sphärentheorie” Anwendung, die schon seit Jahren gefestigte Rechtsprechung im Mietrecht ist.

Diese letzte, für die Praxis erhebliche Neuerung geht zugunsten des Sachversicherers und stellt sich als angemessenen Ausgleich für die Senkung der bisherigen Quote um 12 Prozentpunkte dar.

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