Das Jahr 2021 bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen mit sich, wie im Bereich der Sozialversicherung oder auch Krankenversicherung. Welche Zahlen und gesetzliche Vorgaben sich geändert haben und wo Sie sogar von profitieren können, zeigt Ihnen STC.
Ab Januar 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Zahlenden und für weitere ca. 6,5 Prozent fällt dieser teilweise weg. Diese zusätzliche Liquidität bietet eine gute Möglichkeit, um in die eigenfinanzierte Altersvorsorge zu stärken.
Viele Steuerpflichtige zahlen zusätzlich zur Lohnsteuer einen Solidaritätszuschlag. Dieser wird auf Grundlage der Einkommenssteuer mit 5,5 Prozent berechnet. Die Freigrenze der Einkommenssteuer wurde von 972 Euro auf 16.956 Euro bei Alleinstehenden und 1.944 Euro auf 33.912 Euro bei Verheirateten erhoben. Neben der Anhebung der Freigrenzen besteht zusätzlich für etwa 6,5 Prozent eine Milderungszone. Diese soll verhindern, dass Arbeitnehmer die nur wenige Euro über die Freigrenze liegen, den Solidaritätszuschlag nur teilweise entrichten müssen.
Nicht nur Arbeitnehmer profitieren von mehr Einkommen, sondern auch die Unternehmer. Einzelunternehmer und Personengesellschaften (OHG oder KG), welche ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen und Gewinne der Einkommenssteuer unterliegen, profitieren ebenfalls von der Abschaffung des Solidaritätszuschlag.
Basis-Rentenbeiträgen (Rürup-Rente) und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können als Sonderausgaben vom versteuerten Einkommen abgesetzt werden. Eine weitere Änderung 2021 ist die Erhöhung des förderungsfähigen Höchstbetrages auf 25.787,00 Euro. Davon sind 92 Prozent steuerlich absetzbar. Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es 90 Prozent. D.h. es können 23.724 Euro für Alleinstehende und 47.448 Euro für Verheiratete von der Steuer abgesetzt werden. Diese Grenze erhöht sich weiter. Im Jahr 2025 kann der maximale Beitrag steuerlich abgesetzt werden.
Eine weitere Änderung 2021 ist die vom Bundestag beschlossene Grundrente. Die Grundrente ist ein Rentenaufschlag für Geringverdienende, welche bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Rentner müssen demnach mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen. Diese setzen sich aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit zusammen. Zusätzlich müssen die einbezahlten Beträge an die Rentenkasse zwischen 30 und 80 Prozent des aktuellen durchschnittlichen Einkommens liegen. Die Grundrente wird automatisch von der Rentenversicherung berechnet.
In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) richten sich die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag. Im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse steigen die Zusatzbeiträge. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent. Der individuelle Zusatzbeitrag der GKV bestimmen die jeweiligen Krankenkassen, dem der Versicherte angehört. Diese Beiträge für die Krankenversicherung werden bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berechnet. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei. Somit steigt die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro)
Wer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, sollte folgendes beachten. Angestellte müssen bei einem Wechsel mindestens einen Jahresbruttoeinkommen von 64.350 Euro (vorher 62.550 Euro) aufweisen. Zusätzlich ist ab Januar 2021 der maximale Arbeitgeberzuschuss durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte von 367,97 Euro auf 379,74 Euro gestiegen.
Ab 2021 erhalten Arbeitsgeber die Mitgliedschaftsbescheinigung für neue Arbeitgeber nur noch elektronisch. Des Weiteren verringert sich die Bindungsfrist an die Krankenkassen. Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, kann dies schon nach 12 Monaten statt 18 Monaten. Des Weiteren besteht keine Bindungsfrist beim Arbeitgeberwechsel. Das bedeutet, dass bei einer neuen Beschäftigung versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln können. Das sogar ohne Einhaltung der Bindungsfrist und ohne Kündigung bei der Vorkasse. Zudem ist der Wechseln der Krankenkasse vereinfacht worden. Die Kündigung entfällt und es reicht somit ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Um die Kündigung der alten Kasse kümmert sich die Neue.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat die Typklassen für rund 31.000 verschiedene PKW-Modelle neu berechnet. Ungefähr 4,6 Millionen Autofahrer profitieren von der Änderung 2021 in der KFZ-Haftpflichtversicherung von besseren Typklassen. Für 6,1 Millionen gelten zukünftig höhere Einstufungen. Weitere Informationen rund um das Thema KFZ finde Sie hier: