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Durchsuchungsbeschluss

Wenn die Staatsanwaltschaft klingelt
Jana Lotz
Stand: 
Juli 24, 2019
-
2 min
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Der Besuch von der Polizei bedeutet selten etwas Gutes – besonders, wenn die Beamten im Morgengrauen mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen. Die Besuchten sind meistens vorher nicht gewarnt und reagieren entsprechend überrascht. In einer solchen Situation stellt sich die Frage: Was tun, wenn die Staatsanwaltschaft klingelt?

1. Was ist ein Durchsuchungsbeschluss?

Der Durchsuchungsbeschluss stellt die zentrale Voraussetzung für die Durchsuchung einer Wohnung dar. Mit dem Durchsuchungsbeschluss erhalten Polizeibeamte die Erlaubnis bestimmte Räume zu durchsuchen.

Da die eigene Wohnung durch Art. 13 I GG geschützt ist, dürfen Fremde diese nicht einfach betreten.

Die Wohnung ist unverletzlich   - Art. 13 I GG

Die Durchsuchung der Wohnung ist daher regelmäßig mit einem Grundrechtseingriff verbunden, weswegen nur der zuständige Richter den Durchsuchungsbeschluss erlassen darf. Der Beschluss selbst hat dabei ab Erlass eine Haltbarkeitsdauer von einem halben Jahr.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgeschriebenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.   - Art. 13 II GG

2. Voraussetzungen eines Durchsuchungsbeschlusses für Wohnungen:

Wie bereits erwähnt, geht eine Wohnungsdurchsuchung oftmals mit einem Grundrechtseingriff einher. Daher sind besondere Voraussetzungen an den Erlass eines solchen Beschlusses zu stellen.

Die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Durchsuchung ist dabei zunächst, dass der Verdacht einer Straftat besteht. Hinreichender Tatverdacht ist ausreichend.

Hinreichender Tatverdacht

Hinreichend verdächtig bedeutet, dass eine spätere Verurteilung bei vorläufiger Tatbewertung zu erwarten ist. Demnach müssen Beweise vorliegen, aus denen hervorgeht, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Dringender Tatverdacht:

Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn der Beschuldigte die Tat mit sehr großer Wahrscheinlichkeit begangen hat, sodass eine Verurteilung äußerst wahrscheinlich ist. Dabei muss sich auf tatsächlich vorliegende Beweise gestützt werden, die dem Gericht als Beweismittel zugänglich sind. 

Weiterhin sollte der Richter bei der Erteilung folgendes beachten:

  • der Vorwurf sollte möglichst genau beschrieben werden
  • eine annäherungsweise Benennung der Beweismittel, welche bei der Durchsuchung vorgefunden werden sollen
  • Konkretisierung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten
  • Gültigkeitsdauer von 6 Monaten
  • Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
  • Nicht ausreichend sind bloße Vermutungen, daher sollte der Tatverdacht durch Beweise konkretisiert sein

Sollten Sie wirklich einmal die Staatsanwaltschaft vor der Tür haben, so bleiben Sie ruhig und rufen Sie schnellstmöglich den Anwalt Ihres Vertrauens an.

3. Absicherungsmöglichkeiten

Kosten im Fall einer Strafverteidigung sind oft recht teuer. Neben guten Anwälten, kommen so z.B. Gutachter- und Gerichtskosten in einer oft vorab nicht zu kalkulierenden Höhe hinzu. Damit Sie sich im Fall einer Verteidigung ganz auf die Sachverhalte konzentrieren können und vor den finanziellen Folgen keine Angst haben müssen, empfiehlt sich der Einschluss/ Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung. Eine solche Absicherung ist oft ein Zusatztarif für reguläre Rechtsschutzversicherungen. Unterscheide zwischen Anbietern gibt es jedoch in der Definition der Anwaltsgebühren und der Auslegung des Versicherungsschutzes, z.B. für den Vorwurf von Straftaten.

Falls Sie sich zu dieser Thematik passend versichern möchten, empfiehlt STC eine Strafrecht-Rechtsschutzversicherung. 

Haben Sie Fragen oder wünschen sich Beratung zur Rechtsschutzversicherung? So beraten Sie die Experten von STC gern – füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.

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