Ein Autounfall ist schnell verursacht und oftmals kann man gar nichts dafür. Wer daher in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt wurde, stellt sich schnell die Frage: Wie und von wem er den entstandenen Schaden an seinem oder ihrem Auto ersetzt bekommt? Eine Schadensregulierung kann dabei nach konkrete oder fiktive Abrechnung erfolgen. Was unter diesen zwei Begriffen zu verstehen ist, erfahren Sie hier.

1. Konkrete und fiktive Abrechnung bei Schäden

Ist ein Auto in einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt worden, so erfolgt eine entsprechende Regulierung. Entweder erfolgt sie nach der konkreten oder der fiktiven Abrechnung. Eine konkrete Schadensberechnung liegt vor, wenn das beschädigte Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wurde. Die täglich entstandenen Reparaturkosten werden dann gegenüber der Versicherung geltend gemacht. Das heißt die Versicherung erstatten diese Schäden in den meisten Fällen sogar vollständig. Die fiktive Schadensberechnung kommt immer dann zum Tragen, wenn das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt repariert werden soll. Dies meint Fälle, in denen Sie ihr Auto gar nicht reparieren lassen wollen, da es sich zum Beispiel nur um eine kleine Beule oder einen Blechschaden handelt und das Fahrzeug nur optisch beeinträchtigt. Dementsprechend ist eine Reparatur nicht zwingend erforderlich. Auf Grund dessen entschließen sich viele Eigentümer dazu, den Unfallschaden nicht beheben zu lassen. Ein gewisser Schadensersatz steht Ihnen aber dennoch zu. Diesen bezeichnet man als „fiktive Abrechnung“.

2. Grundlagen der fiktiven Abrechnung

Sollte der Beschäftigte sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, so muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Ein Sachverständiger ermittelt dabei die Höhe der Reparaturkosten und falls gegeben, auch eine entsprechende Wertminderung. Dabei ist es für den Geschädigten grundsätzlich ratsam, das Gutachten selbst in Auftrag zu geben. Denn die Versicherung selbst hat ein Interesse daran, einen eigenen Sachverständiger zu beauftragen, damit eine möglichst geringe Schadenhöhe von diesem ermittelt wird. Eine Ausnahme besteht aber bei sogenannten Bagatellschäden (bis ca. 700€). Die Kosten für ein Gutachten sind im Verhältnis zum Schaden zu hoch. Bei geringen Schaden ist ein Kostenvoranschlag meist ausreichend.

3. Abzugsposten bei der fiktiven Abrechnung

Versicherungen versuchen den Schaden natürlich möglichst gering zu halten. Auf Grund dessen nehmen Versicherer oftmals diverse Abzüge von den geltend gemachten Kosten vor. So soll ein deutlich geringerer Betrag anerkannt und ausgezahlt werden.

3.1 Stundenverrechnungssätze

Die sogenannten Stundenverrechnungssätze einer Werkstatt werden dabei häufig von den Versicherungen gekürzt. Der Sachverständiger legt in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer marktgebundenen Werkstatt zugrunde. Das heißt, wenn Ihr VW bei einem Unfall beschädigt wurde, basiert das Gutachten auf den Verrechnungssätzen einer VW-Werkstatt. Natürlich sind die Verrechnungssätze in einer marktgebundenen Werkstatt höher als in einer freien Werkstatt.

Basierend auf den Verrechnungssätzen einer freien Werkstatt kürzt die Versicherung also die Verrechnungssätze. Meist benennt die Versicherung eine konkrete Werkstatt in der Nähe, in welcher dann eine Reparatur zu den genehmigten Kosten erfolgen könnte.

Dieses Vorgehen der Versicherungen müssen Sie sich aber oftmals nicht gefallen lassen.

Wenn das beschädigte Fahrzeug:

  • am Schadenstag nicht älter als 3 Jahre war
  • bisher ausschließlich in einer marktgebundenen Werkstatt repariert und gewartet wurde
  • die Qualität der Reparatur in der benannten freien Werkstatt nicht der in der marktgebundenen Werkstatt entspricht
  • es sich bei dem günstigeren Angebot um eine zwischen Werkstatt und Versicherer ausgehandelte Sonderkondition handelt

Immer dann muss die Versicherung die im Gutachten angegebenen Kosten einer marktgebundenen Werkstatt erstatten. Momentan ist die Zugrundelegung von Sonderkonditionen bei den Versicherungen sehr beliebt. In einem solchen Fall lohnt es sich in der angegebenen Werkstatt vorbeizufahren und die Erstellung eines Kostenvoranschlages zu beauftragen. Sind die dort verwendeten Stundenverrechnungssätze höher, ist die Sache klar.

3.2 Abzug der Verbringungskosten

Von den Versicherungen wird ein Abzug der Verbringungskosten fast stereotypisch vorgenommen. Verbringungskosten sind Kosten, die anfallen, wenn das Fahrzeug zum Beispiel von der Werkstatt in die Lackiererei verbracht wird. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht grundsätzlich und insbesondere dann, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

3.3 Entscheidung des BGH vom 11.11.2015

Der BGH hat zu dieser Thematik eine Entscheidung am 11.11.2015 erlassen. Der BGH hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass grundsätzlich dann eine vollständige und fachgerechte Reparatur nur in einer Markenwerkstatt erfolgen kann, wenn auch ein Anspruch auf Ersatz der fiktiven Kosten besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bislang ausschließlich in einer Markenwerkstatt warten und reparieren lassen hat.

4. Einen Unfallschaden selbst reparieren

Tüftler und Bastler können und oftmals wollen ihr Auto nach einem Unfall selbst reparieren. Die gegnerische Versicherung muss in diesem Fall einen geringeren Betrag erstatten, als sie im Falle einer Werkstattreparatur zahlen müsste. Die Rechtslage war hier vor einiger Zeit noch ganz anders. Damals konnte die Summe in Höhe der entstandenen Kosten in einer Werkstatt ausgezahlt werden. Gerichte entschieden, dass nicht jeder Betrag angebracht sei. Denn ein Unfallopfer soll keinen Profit aus dem Unfall schlagen können und dürfen.

4. Kfz-Versicherung

Ein Kfz-Unfall kann schnell einen hohen Schaden verursachen. Der Abschluss einer Kfz-Versicherung ist daher notwendig und lohnenswert. Weitere Informationen zum Abschluss einer Kfz-Versicherung erhalten Sie hier: KFZ-Versicherung