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Vermögensübertragung - Schenkung

Vermögensübertragung durch Schenkung - eine Alternative zum Vererben?
STC
Stand: 
August 18, 2017
-
13 min
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Die Vermögensübertragung erfolgt klassischerweise mit Eintritt des Erbfalls. Doch durch Schenkung kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten Eigentum vermachen. Der Vorteil des Schenkers ist, dass sein letzter Wille tatsächlich durchgesetzt wird. Manchmal geht es auch darum, sich "arm zu schenken", um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden oder Erbschaftssteuer zu sparen. STC erklärt Ihnen alle Regeln zum Thema Schenkung.

1. Wann ist eine Schenkung sinnvoll?

Wer Vermögen hat, überlegt sich in der Regel, ob er es schon zu Lebzeiten oder erst nach seinem Tode auf seine Erben übertragen will. Denn alles, was Ihr Eigentum ist, können Sie auch verschenken. Das heißt, Sie übertragen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beispielsweise:

  • Geldbeträge
  • Wertgegenstände wie Schmuck, Gemälde, Briefmarkensammlungen
  • Wertpapiere
  • Häuser und Eigentumswohnungen
  • unbebaute Grundstücke (Bauplatz)
  • Mehrfamilienhäuser oder Teile davon (beispielsweise 1/2, 1/3 oder 1/4)
  • landwirtschaftliche Betriebe
  • Handwerksbetriebe
  • freiberufliche Praxen (Arztpraxis oder Rechtsanwaltsbüro)
  • sonstige Unternehmen sowie Beteiligungen an einem Unternehmen (beispielsweise ein GmbH-Anteil oder eine Kommanditbeteiligung) usw.

Sie können sich alle oder einen Teil der Erträge, wie zum Beispiel Mieteinnahmen (Nießbrauch) oder bei Immobilien auch ein Wohnungsrecht, zurückbehalten.

Aber: Beachten Sie, dass insbesondere bei Immobilien, aber auch bei Kapitalvermögen der Ehepartner häufig Miteigentum hat. Ohne seine Zustimmung dürfen Sie dann nicht allein darüber verfügen. Selbst wenn das, was Sie einem anderen zuwenden wollen, Ihnen allein gehört, können Sie unter Umständen nur mit Zustimmung Ihres Ehepartners wirksam darüber verfügen. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich praktisch um Ihr gesamtes Vermögen handelt.

1.1 Motive der Schenkung

Die Hauptgründe für die so genannte vorweggenommene Erbfolge sind der Wunsch

  • die eigenen Kinder zum Beispiel beim Hauskauf oder -bau zu unterstützen oder das Startkapital für ein Geschäft zur Verfügung zu stellen, wenn das Kind wirschaftlich selbstständig wird.
  • in Not geratene Angehörige (Kinder, Bruder, Schwester) mit eigenem Wohnraum, mit Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen zu versorgen.
  • den nichtehelichen Lebenspartner/die Lebenspartnerin vor dem Tod zu versorgen und so künftigen Streit mit den Verwandten zu vermeiden.
  • Schenkung- und Erbschaftsteuer zu sparen, indem man die Freibeträge in 10-Jahres-Abständen ausschöpft, oder Einkommensteuer zu sparen durch Verteilung des Vermögens und somit der steuerpflichtigen Erträge.
  • einen mitarbeitenden Angehörigen für geleistete Dienste und seine Altersabsicherung zu belohnen.
  • sich frühzeitig "arm schenken", wenn man bspw. Pflichtteilsansprüche vermeiden möchte, die nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer anderen Ehe geltend machen könnten. Auch hier gibt es eine 10-Jahres-Frist.
  • Streit unter den künftigen Erben zu vermeiden, dann kann eine lebzeitige Verteilung des Nachlasses sinnvoll sein.
  • Hauseigentümer zu unterstützen, der bspw. die Lasten nicht mehr tragen oder eine erforderliche große Reparatur nicht finanzieren kann, weil sein Einkommen nicht reicht. Auch hier kann eine Schenkung, bspw. mit einem lebenslangen Wohnrecht verbunden, die Lösung sein.

Aber: Je nach Motiv kommen unterschiedliche Arten der Zuwendung infrage. Zum einen ist nicht alles eine Schenkung, was Sie als solche bezeichnen würden. Denn eine Schenkung im rechtlichen Sinne setzt voraus, dass für den übertragenen Gegenstand keinerlei Gegenleistung gewährt wird und sich beide Seiten darüber im Klaren sind. In der Praxis sind daher die reinen Schenkungen ohne jede Gegenleistung eher die Ausnahme. Verbreitet ist dagegen die so genannte gemischte Schenkung, wenn der Wert des geschenkten Gegenstandes höher ist als die Gegenleistung.

Was planen eine Schenkung großer Vermögenswerte?

Holen Sie sich bei größeren Vermögenswerten Rat bei STC. Machen Sie dabei unbedingt Ihre persönlichen Motive deutlich. So können bei der Vertragsgestaltung Dinge, wie beispielsweise eine Ausgleichspflicht in der späteren Erbteilung, berücksichtigt werden.

2. Welche Arten der Schenkung gibt es?

2.1 Die ganz normale Schenkung

Sie wollen jemanden etwas Gutes tun? Wollen bestimmte Vermögenswerte schon zu Lebzeiten einer Person zukommen lassen, um sie aus der Erbauseinandersetzung später herauszuhalten? Dann trifft die normale Schenkung bei Ihnen zu. Das heißt, Sie als Schenker und der Beschenkte einigen sich darüber, dass ein bestimmter Vermögenswert unentgeltlich den Eigentümer wechselt.

Wie läuft die Schenkung ab?"

Bei der alltäglichen Schenkung wird die Sache vom Eigentümer an den Empfänger übergeben – immer vorausgesetzt, der Empfänger will die Sache auch. Es handelt sich hier um eine so genannte Handschenkung, die formlos durch tatsächlichen Vollzug vonstatten geht.

Versprechen Sie jedoch erst in einem Brief, den Vermögenswert zu einem bestimmten Tag (z.B. Schmuckstück zum Geburtstag) zu verschenken, ist noch keine wirksame Schenkung erfolgt. Die schriftliche Verpflichtung im Brief reicht nicht aus. Sie müssten theoretisch dieses Versprechen notariell beurkunden lassen (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der potenzielle Schenker kann es sich jetzt noch einmal anders überlegen, noch besteht keine Verpflichtung.

Wichtig: Besteht die Gefahr, dass der Schenker vor der Übergabe verstirbt, sollte eine andere Art der Schenkung gewählt werden. Lesen Sie dazu im Folgenden, welche Möglichkeiten hier bestehen.

Wenn Sie Immobilien übertragen wollen:

Hier ist der Weg zum Notar unerlässlich. Soll also eine Eigentumswohnung, ein Haus oder ein Grundstück verschenkt werden, muss auf jeden Fall ein Notar den Schenkungsvertrag beurkunden. Das gilt für alle Grundstücksgeschäfte.

Man kann auch etwas verschenken und sich trotzdem gewisse Rechte vorbehalten. So können Sie sich zum Beispiel an einem verschenkten Mietshaus den Nießbrauch grundbuchrechtlich eintragen lassen, und zwar entweder bezüglich aller Erträge oder nur eines Teils (so genannter Quoten-Nießbrauch). Das bedeutet, dass Sie zu Lebzeiten beispielsweise die Mieteinnahmen weiterhin auf Ihr Konto überweisen lassen, obwohl ein anderer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Welche erbrechtlichen Auswirkungen hat die Schenkung?

Wenn Erben durch die Schenkung benachteiligt werden

Eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen des Schenkers, insbesondere unter Geschwistern, besteht nur ausnahmsweise. Ein Ausgleich muss nur stattfinden, wenn der Schenker dies bei der Schenkung so bestimmt hat. Dann muss diese Zuwendung später auf den Erbteil des Beschenkten nach dem Tod des Schenkers angerechnet werden. Je nachdem, was gewollt ist, sollten Sie eine entsprechende Erklärung abgeben – am besten aus Beweisgründen schriftlich. Eine notarielle Beurkundung ist aber nicht erforderlich, sofern keine Immobilie verschenkt wird.

Dasselbe gilt für die Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB): nur wenn eine Anrechnung vom Schenker gewollt ist, kommt es dazu. Die Anrechnung auf den Pflichtteil findet dann aber nicht nur unter den Abkömmlingen, sondern auch bei anderen Pflichtteilsberechtigten (z.B. Eltern, Ehegatten) statt.

Stirbt der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, können diejenigen, die jetzt einen Pflichtteilsanspruch haben, einen so genannten Ergänzungs-Pflichtteilsanspruch zusätzlich verlangen. Das heißt, der Pflichtteil wird nicht nur aus dem Nachlass berechnet, sondern aus dem Nachlass plus dem Wert des verschenkten Gegenstandes (§ 2325 BGB). Aber: der Wert des verschenkten Gegenstands reduziert sich pro Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 1/10. Nach 10 Jahren wird die Schenkung gar nicht mehr berücksichtigt.

Hat der derjenige, der einen solchen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, selbst vom Schenker eine Schenkung erhalten, wird diese Schenkung auf den Anspruch angerechnet (§ 2327 BGB): z.B. der Vater, der verstorben ist, hat nicht nur seiner Ehefrau, die Alleinerbin wurde, ein Haus geschenkt, sondern auch der Tochter eine größere Geldsumme. Hier gilt die 10-Jahres-Frist und die Abschmelzungsregelung, nach der der Wert der Schenkung pro Jahr sinkt, nicht. Das bedeutet, dass diese Schenkung immer auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen ist.

Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe, in der Regel dem Tod des Ehegatten (§ 2325 Abs. 3 BGB). Daher werden solche Schenkungen fast immer mit dem vollen Wert zu berücksichtigen sein. Aber auch wenn nichts auszugleichen ist, könnte die Schenkung wegen Missbrauchs unter Umständen rückgängig gemacht werden.

Wenn sich Eheleute etwas zuwenden

Zahlt zum Beispiel der Ehemann als Alleinverdiener die Annuitäten für das gemeinsame Haus, schenkt er seiner haushaltsführenden Ehefrau nichts. Hierin liegt vielmehr in den meisten Fällen eine so genannte ehebedingte Zuwendung, die die wirtschaftliche Situation der Frau verbessert. Dasselbe gilt für alle anderen Vermögenszuwendungen, die dazu dienen, aufseiten des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners einen Ausgleich zu schaffen (vgl. OLG München, Urteil vom 20.7.2001, NJW-RR 2002 S. 3).

Rechtlich treten hier nicht die typischen Schenkungsfolgen auf. So gibt es zum Beispiel auch keine Rückforderung wegen Undanks. Ausnahme: Sieht sich der beschenkte Ehepartner später Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt, wird die ehebedingte Zuwendung doch wie eine Schenkung rechtlich beurteilt. Das lässt sich durch eine Vereinbarung vermeiden.

Wenn die Vermögensübertragung eine Art Starthilfe ist

Wer seinen Kindern Vermögen überträgt, muss sich darüber im Klaren sein, welche Absicht er verfolgt. Wollen Sie anlässlich der Heirat Ihrer Tochter eine solche Ausstattung zukommen lassen (z.B. einen größeren Geldbetrag zum Erwerb einer Immobilie), besteht grundsätzlich eine Ausgleichungspflicht unter den Abkömmlingen nach § 2050 Abs. 1 BGB. Ausnahme: Sie haben die Ausgleichungspflicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Tipp

Informieren Sie sich am besten darüber was die normale Schenkung von der Ausstattung unterscheidet und überlegen Sie sich genau aufgrund Ihrer individuellen Situation, ob es für Sie besser oder schlechter ist, die Zuwendung so oder so zu deklarieren.

Bedenken Sie außerdem, dass bei der Ausstattung keine Verpflichtung besteht, selbst bei Notbedarf des Schenkers, die Sache zurückzugeben. Wenn Sie zu befürchten haben, möglicherweise durch das Sozialamt eines Tages gezwungen zu sein, Ihr verschenktes Vermögen zurückzufordern, sollten Sie die Zuwendung schriftlich zu einer Ausstattung erklären. Eine derartige Erklärung ließe sich bei Bedarf auch mit einem Ausschluss der Ausgleichungspflicht kombinieren.

2.2 Schenkung auf den Todesfall

Sie möchten etwas verschenken, also aus dem Nachlass herausnehmen, aber bis zu Ihrem Tode in Ihrem Besitz behalten? Dann können Sie die so genannte Schenkung auf den Todesfall wählen.

Wie läuft diese Art der Schenkung ab?

Entweder Sie geben ein Schenkungsversprechen ab, das genauso formal abgefasst werden muss wie ein Testament. Beachten Sie deshalb unbedingt die Formvorschriften beim privatschriftlichen Testament. Oder Sie vollziehen die Schenkung schon zu Lebzeiten, indem Sie sich mit dem Bedachten über den Eigentumsübergang einigen – am besten schriftlich aus Beweisgründen.

Sie möchten ein bestimmtes Gemälde einem guten Freund vermachen, es aber bis zu Ihrem Tode in Ihrer Wohnung hängen lassen? Dann geben Sie dem Freund eine schriftliche Schenkungserklärung, aus der hervorgeht, dass er Eigentümer des Bildes geworden ist.Da es sich in der zweiten Variante jetzt um fremdes Eigentum handelt, machen Sie sich als Schenker unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig, wenn die Sache zum Beispiel durch Ihr Verschulden beschädigt wird. Dem könnte man allerdings vorbeugen, indem man jegliche Haftung – am besten schriftlich – ausschließt.

Bei Grundstücken muss die Schenkung notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.

Welche erbrechtlichen Folgen hat die Schenkung auf den Todesfall?

Die Schenkung fällt hier nicht in den Nachlass. Der Beschenkte hat einen direkten Herausgabeanspruch gegen die Erben. Er kann sofort darüber verfügen und hat mit der Erbteilung nichts zu tun.

Wenn der Empfänger vor dem Schenker sterben sollte:

In diesem Fall würden seine Erben den geschenkten Gegenstand beim Tod des Schenkers herausverlangen können. Dies kann der Schenker allerdings ausschließen. Hierzu muss er mit dem Beschenkten zusätzlich die Bedingung vereinbaren, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Dann fällt die Schenkung wieder zurück in das Vermögen des Schenkers und somit auch in dessen Nachlass.

Aber: Auch die Schenkung auf den Todesfall unterliegt den Einschränkungen des Pflichtteilsrechts. Das heißt, der Pflichtteilsberechtigte hat hier ebenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

2.3 Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter

Sie möchten bis zuletzt die Verfügungsmöglichkeit behalten? Dann kommt diese weitere Möglichkeit, außerhalb des Nachlasses Vermögen zu übertragen, infrage. Juristen sprechen von dem so genannten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)

Wie läuft diese Art der Schenkung ab?

Hier wird das vom Schenker abgegebene Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages erst mit Zugang an den Beschenkten wirksam. Das Angebot kann auch noch nach dem Tod des Schenkers dem Beschenkten zugehen. Hat der Schenker einer anderen Person Vollmacht erteilt, kann diese noch nach dem Tod die Erklärung abgeben. Die Vollmacht erlischt nicht zwangsläufig mit dem Tod des Schenkers (§ 672 Satz 1, § 168 Satz 1 BGB). Der Bevollmächtigte kann deshalb die Annahmeerklärung des Beschenkten jetzt noch annehmen. Auf diese Art und Weise kommt nach dem Tod des Schenkers der Schenkungsvertrag zustande.

Diese Vorgehensweise durch Vertrag zugunsten Dritter empfiehlt sich, wenn Sie sich als Schenker vorbehalten wollen, die beabsichtigte Zuwendung bis zuletzt ohne großen Aufwand rückgängig zu machen. Denn Vollmachten lassen sich jederzeit widerrufen. Wenn Sie sich für diese Variante interessieren, gehen Sie am besten zu Ihrer Bank oder Sparkasse. Die Kreditinstitute haben Formulare vorrätig, mit deren Hilfe Sie solche Verträge in Bezug auf Sparkonten oder Wertpapierdepots vorbereiten können.

Typische Fälle sind der Lebensversicherungsvertrag, Lebensversicherung als Nachlassregelung mit der Benennung eines Bezugsberechtigten, aber auch die Vereinbarung mit der eigenen Bank, ein Sparkonto-Guthaben nach seinem Tode an eine bestimmte Person auszahlen zu lassen. Dasselbe gilt für Girokonten oder Wertpapierdepots. Auch Bausparverträge können mit der Klausel versehen werden, dass das Guthaben beim Tode des Bausparers einer bestimmten Person zukommen soll.

Formvorschriften müssen nicht eingehalten werden. Sie können auch mündlich getroffen werden. Banken oder Bausparkassen verlangen aber die Schriftform. Und Versicherungen sind verpflichtet, über den geschlossenen Vertrag einen Versicherungsschein auszustellen und dem Versicherungsnehmer zu übergeben.

Wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse geändert haben

Vergessen Sie nach Abschluss eines solchen Vertrages nicht, ihn wieder zu ändern, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse zum Beispiel durch Scheidung geändert haben! Ohne schriftlichen Widerruf der Begünstigung bleibt es dabei. Der einstmals benannte Empfänger bekommt die Leistung ausbezahlt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.3.2002, VersR 2002 S. 1409).

Welche erbrechtlichen Folgen hat die Schenkung zugunsten Dritter?

Diese Schenkung fällt ebenfalls nicht in den Nachlass, sie birgt aber für den Beschenkten ein Risiko. Der Erbe kann nämlich die Schenkung widerrufen, solange sie nicht von dem Beschenkten angenommen worden ist. Dieser Fall ist denkbar, wenn der Beschenkte nichts von seinem Glück weiß bzw. erst später nach dem Widerruf davon erfährt.

Tipp

Wenn Sie den Widerruf der Schenkung durch die Erben verhindern wollen, weisen Sie am besten Ihre Versicherung oder Ihr Kreditinstitut an, den Betrag direkt an den Beschenkten auszuzahlen, und verzichten Sie gleichzeitig darauf, diese Anweisung widerrufen zu können. Die Kreditinstitute haben hierfür Formulare, mit denen Sie ohne Widerrufsvorbehalt über Ihr Konto für den Todeszeitpunkt verfügen können. Das hindert Sie selbstverständlich nicht daran, zu Lebzeiten über das Guthaben zu verfügen, soweit Sie das wollen. Haben Sie alles aufgebraucht, hat sich die Schenkung erübrigt. Sie brauchen ja dem Beschenkten nichts von Ihrer ursprünglich guten Absicht zu sagen.

3. Wann kann eine lebzeitige Vermögensübertragung rückgängig gemacht werden?

Unter folgenden Voraussetzungen ist es möglich, eine lebzeitige Vermögensübertrag rückgängig zu machen.

Notbedarf des Schenkers

Eine Rückforderung ist immer dann möglich, wenn der Schenker nicht mehr für seinen eigenen Unterhalt sorgen oder gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten oder seinem Ehegatten nicht erfüllen kann (§ 528 BGB). Häufig erfolgt diese Rückforderung über den Umweg des Sozialamts. Insbesondere ältere Menschen, deren Altersversorgung häufig für die hohen Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes nicht ausreicht, müssen indirekt das verschenkte Vermögen zurückfordern.

Die Rückforderung erfolgt selbst dann, wenn der Schenker inzwischen verstorben ist (BGH, Urteil vom 25.4.2001, FamRZ 2001 S. 1037). Sind allerdings zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit 10 Jahre verstrichen, besteht nach § 529 Abs. 1 BGB kein Herausgabeanspruch mehr. Das gilt selbst dann, wenn der Schenker sich schon früher im Heim befunden hat und klar war, dass die Sozialhilfe eines Tages einspringen muss (BGH, Urteil vom 26.10.1999, NJW 2000 S. 728).

Bei Immobilienschenkungen war lange die Frage umstritten, wann die 10-Jahres-Frist beginnt, wenn sich der Schenker ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Immobilie vorbehalten hat. Diese Fallkonstellation ist in der Praxis relativ häufig, insbesondere wenn es sich um selbstbewohnte Immobilien handelt, die schon zu Lebzeiten aus steuerlichen Gründen an Kinder verschenkt werden. In einem Urteil vom 19.7.2011 (Az. X ZR 140/10, ZErb 2011, S. 338) hat der Bundesgerichtshof aber klargestellt, dass die Frist des § 529 Abs. 1 BGB bereits mit dem Abschluss des formwirksamen Schenkungsvertrags und dem Antrag auf Umschreibung im Grundbuch beginnt.

Tipp

Wollen Sie auf jeden Fall verhindern, dass zum Beispiel Ihre Kinder wider Erwarten eines Tages das geschenkte Vermögen zurückgeben müssen, weil das Sozialamt es so will, sollten Sie dem wie folgt vorbeugen. Treffen Sie – am besten schriftlich – eine Vereinbarung, nach der die Vermögensübertragung nicht unentgeltlich erfolgt. Vereinbaren Sie zum Beispiel als Gegenleistung eine Pflegeverpflichtung. Dann haben Sie nichts verschenkt. Der Empfänger muss ja etwas tun. Dasselbe gilt für andere Gegenleistungen wie zum Beispiel ein eingeräumtes Wohnrecht oder eine Rentenzahlung.

Sollte der Fall aber schon eingetreten sein, dass das verschenkte Vermögen wegen Notbedarfs zurückverlangt wird, brauchen die Beschenkten nicht unbedingt den Vermögensgegenstand als solchen zurückzugeben, wie es das Gesetz an sich verlangt. Das kann nämlich bei Hausgrundstücken, in die die Beschenkten zwischenzeitlich investiert haben, unwirtschaftlich sein. Hier reicht es, wenn der Unterhaltsbedarf des Schenkers zum Beispiel mittels einer angemessenen Unterhaltsrente abgedeckt wird (BGH, Urteil vom 17.9.2002, NJW-RR 2003 S. 53) – natürlich nur bis zum Wert der Schenkung

Beschenkte erweist sich als undankbar

Eine Schenkung können Sie widerrufen, wenn der Beschenkte sich Ihnen oder einem nahen Angehörigen gegenüber als grob undankbar erwiesen hat (§ 530 BGB). Dazu gehören die Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen, schwere Beleidigung oder hartnäckige Weigerung des Beschenkten, ein vom Schenker vorbehaltenes Recht wie eine Rentenzahlung zu erfüllen (BGH, Urteil vom 5.2.1993, NJW 1993 S. 1577). Bei Schenkung unter Eheleuten zählt auch ehewidriges Verhalten dazu.

Tipp

Wenn Sie sich den Ärger ersparen wollen, den groben Undank nachweisen zu müssen, minimieren Sie dieses Risiko. Vereinbaren Sie vertraglich ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle. Als Beispiel für ein vereinbartes Rückforderungsrecht können genannt werden:

  • Der Erwerber veräußert den geschenkten Gegenstand ohne vorherige Zustimmung des Schenkers
  • der Erwerber gerät in Vermögensverfall (Zwangsvollstreckung, Insolvenz)
  • bei Zuwendung an den Ehegatten: die Ehe wird geschieden
  • beim Tod des Erwerbers vor dem Veräußerer

Bei Immobilien kann das Rückforderungsrecht sogar im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert werden (BGH, Urteil vom 13.6.2002, FamRZ 2002 S. 1399).

Missbrauch der Schenkung zuungunsten eines (Vertrags-)Erben?

Wer sich schon durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament über sein Vermögen für den Todesfall gebunden hat, kann zwar über sein Vermögen nach wie vor verfügen. Verschenken darf er Vermögensteile aber nur in Grenzen.

Denn wer als künftiger Erblasser in missbräuchlicher Absicht schenkt, muss damit rechnen, dass der Beschenkte nach dem Todesfall das Geschenk an den (Vertrags-)Erben herausgeben muss (§ 2287 BGB).

Tipp

Wollen Sie als Schenker verhindern, dass die Schenkung wegen Missbrauchs von den Erben herausverlangt wird, sollten Sie die Schenkungsvereinbarung entsprechend formulieren. Vereinbaren Sie mit dem Beschenkten am besten schriftlich, dass Sie ein persönliches Interesse an der Schenkung hatten. Zum Beispiel ließe sich vereinbaren, dass die Schenkung ein Dankeschön für die Pflege- und Betreuungsleistung sein solle – das Ganze natürlich aus Beweisgründen schriftlich, auch wenn es sich ansonsten um eine so genannte Handschenkung handeln sollte. So etwas lässt sich auch noch nachträglich machen. Bei Immobilien ist aber immer notarielle Beurkundung erforderlich.

Gläubigerbenachteiligung?

Aber auch Gläubiger des Schenkers können Rückforderungsrechte haben. Wenn der Schenker seine Gläubiger benachteiligen will, steht diesen nach dem Anfechtungsgesetz ein Anfechtungsrecht zu. Dieses Recht ist aber im Regelfall auf eine Zeitdauer von vier Jahren seit der Zuwendung begrenzt.

4. Was gilt, wenn der Empfänger noch minderjährig ist?

Häufig bringen Schenkungen keinen rein rechtlichen Vorteil. Dann muss nach § 107 BGB und § 1909 BGB für den Abschluss eines Schenkungsvertrages ein Pfleger bestellt werden. Bei Grundstücksübertragungen brauchen Sie sogar eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795, § 181 BGB). Wann ein rein rechtlicher Vorteil vorliegt, ist leider nicht immer leicht erkennbar. Es gilt der Grundsatz, dass aus dem Vermögen des Minderjährigen, das er vor Abschluss hatte, nichts aufgegeben und keine neue Belastung übernommen werden darf.

Beispiel

Um Einkommensteuern zu sparen, schenkt ein Vater seinen minderjährigen Kindern ein Mietshaus, das noch mit Hypotheken belastet ist. Die Hypotheken können zwar aus den Mieteinnahmen bedient werden, trotzdem gehen die Kinder eine Verpflichtung gegenüber der kreditgebenden Bank ein und haben mit der Schenkung nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, sondern auch die Verpflichtung aus der Hypothek. In einem solchen Fall reicht nicht nur ein Pfleger, vielmehr muss für jedes minderjährige Kind ein Pfleger vom Vormundschaftsgericht bestellt werden. Vormundschaftsgericht ist das Amtsgericht, in Württemberg das Staatliche Notariat.

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