Die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung steigt und steigt. Und damit leider auch die Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeit. Wer nicht rechtzeitig privat vorsorgt, belastet später nicht nur den eigenen Geldbeutel, sondern auch den seiner Kinder. Denn sie sind es, die mit dem sogenannten Elternunterhalt für die finanziellen Lücken aufkommen müssen, wenn das Ersparte des Pflegebedürftigen nicht mehr ausreicht. Dafür sorgt das eingeschaltete Sozialamt. Wer Elternunterhalt zahlen muss, wie er berechnet wird und wie Sie sich dagegen schützen können, erklären wir Ihnen hier.
Nachdem das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen bis zu bestimmten Freigrenzen aufgebraucht ist, muss der Betroffene bei dem zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Sozialleistung stellen. Dieses wird zugleich prüfen, ob die Kinder des Betroffenen nicht für die Deckung der Finanzlücke aufkommen können. Das bedeutet, dass Sie (als Kind) als auch Ihr Partner ihre kompletten Finanzen vor dem Sozialamt eröffnen müssen. Denn die Unterhaltspflicht wird nach Einkommen und Vermögen der Kinder entschieden.
Kinder, deren Einkommen und Vermögen unter den Freibeträgen (1.800,- € für Alleinstehende) liegt, gelten als nicht leistungsfähig. Sollte dafür ein anderes Geschwisterteil darüber liegen, so müssen sie die Versorgungslücke alleine decken. Ansonsten wird der Elternunterhalt in Anteilen je nach Vermögen berechnet.
Die Antwort ist sowohl ja als auch nein und kann am besten an einem Beispiel erläutert werden: Ist die Mutter der Ehegattin pflegebedürftig und verdient der Ehemann mehr als seine Frau, so muss der Ehemann nicht sein Vermögen für das Sozialamt bereitstellen. Dieses wird nicht berührt. Dennoch hat die Ehefrau einen Anspruch auf „Taschengeld“ von ihrem Mann, welches sich auf circa 5-7 % des monatlichen Nettoeinkommens beläuft. Dieses Taschengeld wiederum wird vom Sozialamt als Unterhaltsleistung berechnet. Damit kommt es zu einer stillen „verdeckten“ Haftung der Schwiegerkinder. Bei speziell aufgesetzten Eheverträgen kann es zu Abweichungen kommen, die individuell zu bestimmen sind.
Ja, die Beziehung zwischen Pflegebedürftigem und Kind ist irrelevant. Einzig zählt, dass das Kind als Verwandter ersten Grades für die Versorgungslücke zahlen muss (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind). So kann ein Kind auch unterhaltspflichtig sein, wenn es schon seit Jahrzehnten den Kontakt zu dem jeweiligen Elternteil abgebrochen hat.
Das Sozialamt kann nicht alles an Einnahmen und Vermögen von den Kindern als Deckungsausgleich verlangen. Es bleibt ein gewisses Schonvermögen, welches nicht angegriffen wird. Einen solchen Schutz genießen:
Finanziell bleibt Ihnen als Kind folgender monatlicher Mindestselbstbehalt:
1.800,- € für Alleinstehende / 1.440,- € für den Ehepartner/ 3.240,- € für eine Familie.
Die Bestimmung der Unterhaltshöhe unterliegt starken regionalen Abweichungen, da sie immer Einzelfallentscheidungen ohne rechtliche Grundlage bzw. Rechtsvorschrift darstellen. Die Ermittlung erfolgt im Allgemeinen jedoch nach diesem Schema:
Als unterhaltrelevantes Einkommen zählen Jahresbruttoeinnahmen, Mieteinahmen, Kapitalerträge, Renten und das Wohneigentum des Kindes (fiktive Miete für abbezahltes Objekt).
Vom Einkommen abgezogen werden Jahreslohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingte Aufwendungen (Pauschal 5% des Erwerbseinkommens), Vorsorgeaufwendungen (max. 5% des Bruttolohns, Selbstständige 20% des Bruttolohns für Altersvorsorge) und Unterhaltspflichten gegenüber der eigenen Familie, Schulden, Kredite.
Es gibt einen Mindestselbstbehalt für Alleinstehende von 1.800,- € inklusive 480,- € Warmmiete und für Familien 3.240,- € monatlich, die nicht in den Unterhalt fließen müssen. Auch hier sollte der vorliegende Lebensrahmen beachtet werden, da keine einheitliche Aussage getroffen werden kann. Die exakten Selbstbehaltssummen entnehmen Sie der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, welche auch aus der Berechnung des Kindesunterhaltes im Falle einer Scheidung bekannt ist.
Es gibt eine Rangliste in der Unterhaltsordnung. Das heißt in diesem Fall, dass zunächst der Unterhalt für die eigenen Kinder oder (geschiedenen) Ehegatten zu zahlen ist. Diese Unterhaltspflichten haben Vorrang und erst nach Abzug dieser kann die Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt berechnet werden.
Das verbliebene Einkommen (Einkommen abzüglich Bereinigung, Selbstbehalt, vorrangige Unterhaltspflichten) wird zu 50% als Elternunterhalt herangezogen. Damit bleibt ein Selbstbehalt von 50%.
Ein Beispiel:
Herr Mayer hat eine pflegebedürftige Mutter, die im Pflegeheim lebt. Sie hat eine monatliche Finanzierungslücke von 1.000,- €. Das Sozialamt übernimmt die Kosten, prüft aber, ob Herr Mayer unterhaltspflichtig ist. Herr Mayer ist verheiratet, Alleinverdiener mit einem Nettoeinkommen von 3.800,- €. Sie wohnen in einer aus finanzierten Eigentumswohnung mit einer anzunehmenden fiktiven Miete von 860,- €. Er hat eine private Altersvorsorge mit Aufwendungen in Höhe von 150,- €.
Unterhaltsberechnung von Herr Mayer (nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle 2015, vereinfacht ohne Berücksichtigung von Vermögen, Schulden, Lebensstandard, nur Annäherungswerte):
Um selbst einmal einen Überblick zu erhalten, was in Zukunft auf Sie zukommen könnte, empfehlen wir Ihnen unseren Elternunterhaltsrechner zu testen. Dort können Sie anhand vorliegender Richtwerte einen ungefähre Einschätzung zu Ihrer Elternunterhaltssumme erhalten.
Während die gesetzliche Pflegeversicherung nicht für die immense Versorgungslücke aufkommt, übernimmt die private Pflegezusatzversicherung diese anfallenden Kosten. Somit bleibt einerseits nicht nur das Einkommen/ Vermögen des Pflegebedürftigen unangetastet, sondern auch das seiner Kinder. Dies ist besonders für Menschen mit einem höheren Einkommen bzw. Vermögen empfehlenswert, da so nicht nur die vorhandenen Finanzen, sondern auch mögliches zukünftiges Erbe abgesichert ist.
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