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Betriebliche Altersvorsorge - Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen –

wie Sie auch für sich und Ihre Zukunft vorsorgen können.
STC
Stand: 
Juli 26, 2016
-
3 min
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Als medizinische/r Fachangestellte/r oder Arzthelfer/in kümmern Sie sich um das Wohlergehen Ihrer Patienten und unterstützen sie. Doch auch Sie sollten an Ihre eigene Zukunft und Ihr zukünftiges Wohl denken. Wollen Sie Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten, so empfiehlt sich eine betriebliche Altersvorsorge, bei der Sie frühzeitig fürs Alter sparen können. In Ihrem Berufsbereich ist diese durch einen Tarifvertrag geregelt. Die darin enthaltenen Regelungen dürfen die gesetzlichen Rahmenbedingungen nur verbessern. So sind beispielsweise fester Arbeitgeberanteil, angebotene Durchführungswege oder die Folgen eines Arbeitgeberwechsels darin beschrieben. STC zeigt Ihnen, was in dem Tarifvertrag für medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen zur betrieblichen Altersvorsorge festgelegt ist.

1. Wen trifft der Tarifvertrag?

Betroffen vom diesem Tarifvertrag sind medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.

§ 1, Abs. 2, Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

"Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.“

2. Höhe der Vorsorgeleistungen

Die Höhe der Vorsorgeleistungen hängt von zwei Grundbausteinen ab. Der erste Baustein ist ein fester Arbeitgeberbeitrag. Der zweite Baustein (freiwilliger Baustein) besteht aus dem Arbeitnehmerbeitrag (Entgeltumwandlung) und einem davon abhängigen Arbeitgeberzuschuss.Sind weitere Leistungen möglich?

Ja, zusätzliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind möglich. Der Tarifvertrag bestimmt lediglich den Mindestanspruch der betrieblichen Altersvorsorge für medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen. Weitere Leistungen können beispielsweise im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Baustein 1: Arbeitgeberbeitrag

Seit dem 01.01.2015 haben medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen einen Anspruch auf folgende Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge:

wöchentliche Arbeitszeitmonatlich
> 18 Stunden 76,- EUR
< 18 Stunden43,- EUR
Auszubildende nach Probezeit53,- EUR

Baustein 2: Entgeltumwandlung

Medizinisch Fahrangestellte und Arzthelferinnen können eine Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung verlangen. Aktuell entspricht das einem Wert von 2.976,- € pro Jahr (Stand 2016). Machen Sie von dieser Entgeltumwandlung Gebrauch, erhalten Sie sogar einen weiteren Arbeitgeberzuschuss von 20% monatlich (mindestens 10,- €)! Künftige Anspruche, die vollständig oder teilweise umgewandelt werden können, sind

  • das 13. Monatsgehalt,
  • die vermögenswirksamen Leistungen und
  • sonstige Entgeltbestandteile (z.B. Lohn).
Betriebliche Altersvorsorge Arzthelferin
© STC Research

3. Durchführungswege

Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge findet nach dem Tarifvertrag für medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen durch eine Pensionskasse oder die Direktversicherung in Form einer Aktiengesellschaft statt.

Wird vier Wochen (nach Entstehen des Anspruchs bzw. Antrag auf Entgeltumwandlung) kein Durchführungsweg angeboten, haben Sie als Arbeitnehmer/in Anspruch auf Durchführung in Form von Direktversicherung oder Pensionskasse nach Ihrer Wahl.

4. Unverfallbarkeit

Alle Beiträge, egal ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert, sind ab Vertragsbeginn unverfallbar. Bei einem frühzeitigen Ausscheiden (z.B. Arbeitgeberwechsel) geht also nichts verloren.

5. Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht grundsätzlich das Recht auf private Fortführung des Vertrags. Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls vom Tarifvertrag der medizinischen Fachangestellen/ Arzthelferinnen betroffen, so ist eine Übertragung der bisher erlangten Anwartschaften (Leistungen) möglich. Auch bei Wechsel zu einem außertariflichen Arbeitgeber ist die Übertragung meist möglich

§13, Abs. 2, Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

"Bei Einstellung einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, die bereits über eine Versorgungsanwartschaft in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse oder Direktversicherung) nach dem BetrAVG verfügt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf deren Verlangen die betriebliche Altersversorgung in dem gewählten Durchführungsweg fortzuführen."

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