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GmbH-Geschäftsführerhaftung

Wann haften Sie, wann nicht?
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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wird von Betroffenen oftmals als problematisch betrachtet. Gleichwohl ist sie nur die Ausnahme. In der Regel haften GmbH-Geschäftsführer nämlich nicht mit ihrem Privatvermögen – selbst wenn sie einmal eine fehlerhafte Entscheidung treffen. Die Haftung für das Handeln des GmbH-Geschäftsführers trifft in erster Linie die GmbH selbst.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen, in welchen den GmbH-Geschäftsführer eine persönliche Haftung trifft. Die in der Praxis häufig anzutreffenden Fallgestaltungen sollen mittels des vorliegenden Beitrages kurz dargestellt werden.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

Der häufigste Fall der Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist die Haftung aus § 43 GmbHG. Danach haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für von ihm begangene Pflichtverletzungen.

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§ 43 GmbHG, Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn (…) Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder (…) eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. (…) Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Eigene Pflichtverletzungen

Eine eigene Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers zu begründen ist oftmals sehr schwer. Hintergrund ist, dass dem GmbH-Geschäftsführer ein weiter Handlungsspielraum (unternehmerisches Ermessen) bei der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zusteht.

Auch riskante Geschäfte sind daher nicht immer pflichtwidrig oder haftungsbegründend, sondern erst dann, wenn eine nicht mehr akzeptable Risikoschwelle überschritten wird. Wo genau diese liegt, ist oftmals schwer feststellbar. Je höher der mögliche Schaden für die Gesellschaft ist, umso sorgfältiger muss der GmbH-Geschäftsführer jedoch seine Entscheidung abwägen. Existenzbedrohende Geschäfte sind jedoch unzulässig.

Zu beachten ist auch, dass der GmbH-Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen hat. Erhält er daher seitens der Gesellschafterversammlung die Anweisung, bestimmte Geschäfte durchzuführen, so begründet dies i.d.R. keine eigene Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Daher ist die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers, welcher Alleingesellschafter der GmbH ist, oft nur äußerst schwer zu begründen, da er regelmäßig im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit nur seine eigenen Weisungen ausführt. Grundsätzlich pflichtwidrig handelt ein Geschäftsführer jedoch, wenn er rechtlich unzulässige Geschäfte ausführt.

Verstoß gegen die Überwachungspflicht

Da die Haftung nach § 43 GmbH einen eigenen Verstoß des GmbH-Geschäftsführers voraussetzt, scheidet eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers regelmäßig dann aus, wenn Dritte (z.B. Mit-Geschäftsführer, Angestellte) pflichtwidrig handeln.

Gleichwohl trifft den GmbH-Geschäftsführer im Rahmen der Unternehmensleitung auch eine Überwachungspflicht gegenüber Angestellten und Mit-Geschäftsführern. Verletzt der GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur gewissenhaften Überwachung, so kann ihn ausnahmsweise auch bei Verstößen Dritter eine eigene Haftung treffen.

Haftung aus dem Angestelltenvertrag

Die Haftung aus dem Angestelltenverhältnis besteht zwar, geht jedoch nicht weiter als die Haftung nach § 43 GmbHG. Die Haftung aus dem Angestelltenverhältnis wird also von der Haftung nach § 43 GmbHG umfasst. Dies betrifft z.B. auch Verstöße gegen ein im Angestelltenverhältnis vereinbartes Wettbewerbsverbot.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG

Einen besonderen Haftungstatbestand bildet die Regelung des § 64 GmbHG. Dieser betrifft gerade GmbH-Geschäftsführer von Gesellschaften, die in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers besteht in diesem Fall dann, wenn er trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung noch Zahlungen erbringt. Ausnahmsweise können Zahlungen jedoch auch gerechtfertigt sein, wenn diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

§ 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Die Abgrenzung ist hierbei oft sehr schwer. Viele GmbH-Geschäftsführer wollen die in Not geratene Gesellschaft noch retten oder verschließen sich der wirtschaftlichen Zwangslage der Gesellschaft. Dabei verkennen GmbH-Geschäftsführer leider manchmal, dass sie durch ihr Verhalten in die eigene Haftung nach § 64 GmbHG geraten.

Deliktische Haftung

In Einzelfällen kann es auch zu einer deliktischen Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 823 BGB kommen. Erforderlich ist dafür jedoch die Verletzung eines „Schutzgesetzes“. Welche gesetzlichen Bestimmungen als „Schutzgesetze“ anzusehen sind, ist umstritten. In Betracht kommen dabei z.B. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Relevant sind hier für GmbH-Geschäftsführer insbesondere die Straftatbestände Untreue und Bankrott.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Managerhaftung

Managerhaftung

Leitende Mitarbeiter in Unternehmen erhalten einige Vorteile durch eine bessere Vergütung oder Sachzuwendungen wie beispielsweise einen Dienstwagen. Aber mit der Verantwortung steigt auch das Fehlerpotential und damit verbunden die Gefahr durch die Gesellschafter des Unternehmens direkt (Innenhaftung) oder durch Dritte wie z.B. das Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Banken (Außenhaftung) mit dem privaten Vermögen zur Kasse gebeten zu werden.
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Geschäftsführerhaftung

Beispiele Geschäftsführerhaftung

Heute werden Manager mehr denn je für ihre eigenen Fehler zur Verantwortung gezogen. Die Geschäftsführerhaftung ist daher jederzeit eine reale Gefahr für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte.

Die aus dem Fehlverhalten resultierenden Schadensersatzansprüche können so für die Betroffenen teuer zu stehen werden.
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D&O versicherung

D&O Versicherungen – Interview Businesstalk am Kudamm

D&O Versicherungen: Geschäftsführer Dennis Sturm in der Online-Ausgabe von Businesstalk am Kudamm

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Wie kann STC Ihnen helfen?

Mit uns sparen Sie Zeit: Als unabhängiger Versicherungsmakler kooperieren wir mit über 200 renommierten Versicherungs- und Finanzgesellschaften und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge und gesonderte Klauseln, um so für Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche die bedarfsgerechte Absicherung zu finden.
Ein Ansprechpartner von Angebotsausschreibungen bis hin zur Schadensabwicklung.
Fachkundige und akademische Kompetenzen mit Kooperationen zu Fachanwälten und Spezialisten. 
Wir wickeln komplizierte Millionenschäden mit einem guten Netzwerk von Experten erfolgreich ab.

Das sagen unsere Kunden über uns

  • BridgeFlow_Logo_linksbuendig_RGB_darkblue
    BridgeFlow GmbH
    Bernd Kopin

    Unsere Mitarbeiter arbeiten international, so passierte uns vor kurzer Zeit ein Diebstahl eines Firmengerätes in einer europäischen Großstadt. Wir haben den Schaden direkt mit STC abgesprochen und mussten uns nicht um die weitere Abwicklung kümmern. In wenigen Tagen kam die Entschädigung bei uns an und der Schadensfall war erfreulicherweise ohne viel Schreibarbeit erledigt.
  • Zilonis
    Zilonis GmbH
    Musa Smakaj
    Unsere Unternehmensgruppe ist im Engineering, Design und in der Herstellung von Wärmetauschern, Druckbehältern sowie Sonderapparaten aktiv. STC begleitet uns seit vielen Jahren bei allen versicherungsrelevanten Fragen, sowohl bei M&A Prozessen, aber auch bei der Betreuung von Versicherungsverträgen und in der Schadensabwicklung. Bisherige Schäden wurden immer zügig in unserem Sinne bearbeitet und bei Rückfragen erhalten wir zügig und unkompliziert schnelle und lösungsorientierte Antworten.
  • FastBill-Logo
    Fastbill GmbH
    Als Unternehmen Fintech mit dem Schwerpunkt "Buchhaltung" setzen wir bei der Betreuung unserer Versicherungsverträge auf das Wissen mit STC. Schadensfälle werden zügig erledigt und auch das Know-How z.B. bei der Betreuung von Finanzierungsrunden in der Betreuung der Versicherungsverträge ist vorhanden.
  • Reku GmbH
    Durch die komplette Übernahme seitens STC mit Versicherern, Polizei, Sachverständigen etc. mussten wir keine Diskussionen führen. Auch wurden wir von Herrn Sturm bezüglich der Argumentation auf mögliche Problemstellungen hingewiesen. Anmerkungen des Versicherers wie Unterversicherungsverzicht und Obliegenheiten wurden seitens STC kurzfristig aus dem Weg geräumt.

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