Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall in der Warenkreditversicherung liegt vor, wenn feststeht, dass ein Abnehmer bzw. Kunde zahlungsunfähig ist oder der Nichtzahlungstatbestand (Zahlungsunwilligkeit des Abnehmers) gegeben ist.
Ein Versicherungsfall in der Warenkreditversicherung liegt vor, wenn feststeht, dass ein Abnehmer bzw. Kunde zahlungsunfähig ist oder der Nichtzahlungstatbestand (Zahlungsunwilligkeit des Abnehmers) gegeben ist.
§ 59 (3) VVG (3) 1. Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. 2. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
Der Versicherungsnehmer (VN) ist der Vertragspartner des Versicherers.
Die Versicherungsquote ist der versicherte Teil eines Forderungsausfalls, der von dem Kreditversicherer im Schadenfall bezahlt wird.
Der Versicherungsschutz der Warenkreditversicherung erstreckt sich auf Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit versicherter Abnehmer bzw. Kunden während der Laufzeit des Versicherungsvertrages nicht bezahlt werden.
Die Versicherungssumme stellte den Wert dar, für welchen der Versicherer bei einem vorliegenden Schadensfall maximal eintritt.
§ 59 (2) VVG (2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.