Zugriff
Die Nutzung von Informationen bzw. Daten über Zugriffsberechtigungen wird geregelt, welche Personen oder IT-Anwendungen bevollmächtigt sind, Informationen oder Daten zu nutzen oder Transaktionen durchzuführen.
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Zulassungsbescheinigung Teil 1 hat den deutschen Fahrzeugschein abgelöst und wird benötigt für die Zulassung vom Kfz im Straßenverkehr. Der Fahrer muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 immer mit sich führen, wenn er ein Kraftfahrzeug führt. Ist das Dokument bei einer Polizeikontrolle nicht vorhanden, wird das nach § 48 Nr. 5 FVZ als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet. Eine Kopie gilt NICHT als gültiger Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil 1.
Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 ersetzt den deutschen Fahrzeugbrief und wird benötigt für die Zulassung von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Eingetragen ist dort der Tag der Erstzulassung sowie die Anzahl der Halter. Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 sollte nicht im Fahrzeug mitgeführt oder aufbewahrt werden. Rechtlich gesehen ist die Zulassungsbescheinigung Teil 2 kein Eigentumsnachweis, jedoch ist die amtlich eingetragene Person über das Fahrzeug verfügungsberechtigt. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil 2 gestohlen, lehnen manche Versicherer den Ersatz sogar ab.
Unter einer Zusage ist zu verstehen, dass der Kreditversicherer das vom Versicherungsnehmer beantragte Kreditlimit für Forderungen gegen einen seiner Abnehmer bzw. Kunden annimmt.