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Ihr Ansprechpartner, vor allem im Schadenfall

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
7.500 zufriedene Kunden
juristisches Know-How
ortsunabhängige Beratung
Sicher
Ein Ansprechpartner für all Ihre Versicherungs- und Finanzanliegen mit juristischer und betriebswirtschaftlicher Expertise.
Transparent
Wir handeln ausschließlich in enger Kommunikation mit Ihnen und in Ihrem Auftrag. Somit sind die Prozesse nachvollziehbar und das Handeln transparent.
Clever
Wir verhandeln Rahmenverträge, Konditionen und individuelle Klauseln, um Ihnen den bestmöglichen Versicherungsschutz zu ermöglichen.
Leitende Mitarbeiter in Unternehmen erhalten einige Vorteile durch eine bessere Vergütung oder Sachzuwendungen wie beispielsweise einen Dienstwagen. Aber mit der Verantwortung steigt auch das Fehlerpotential und damit verbunden die Gefahr durch die Gesellschafter des Unternehmens direkt (Innenhaftung) oder durch Dritte wie z.B. das Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Banken (Außenhaftung) mit dem privaten Vermögen zur Kasse gebeten zu werden.

Warum Sie sich als Manager absichern sollten

Wer entscheidet, der haftet. Und immer häufiger werden leitende Angestellte, Geschäftsführer/ Inhaber, aber auch Aufsichtsräte für Fehlentscheidungen persönlich zur Rechenschaft gezogen. Neue Rechtsprechungen und Gesetze verschärfen die Durchsetzbarkeit von solchen Ansprüchen.

Die Inanspruchnahme, sowohl über die Innen- als auch die Außenhaftung kann über spezielle Versicherungslösungen abgesichert werden, man spricht hier von einer D&O Versicherung (Managerhaftungs-Police).
Diese D&O Versicherung ist wie eine Berufshaftpflicht für Manager zu sehen und sie gewinnt nicht nur durch die sich verstärkende Rechtsprechung, sondern auch durch die internationale Entwicklung immer stärker an Bedeutung. In den USA werden solche Versicherungen z.B. von Managern in Vertragsverhandlungen eingefordert.
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Je nach Art der Fehlentscheidung können die finanziellen Risiken in die Millionen gehen. Eine finanzielle Obergrenze für solche Risiken, die z.B. über einen Arbeitsvertrag geschlossen werden könnte, sehen die Gesetze (z.B. § 823 BGB) nicht vor. Die Haftung mit dem persönlichen Vermögen ist also meist unbegrenzt.
Alle Mitarbeiter des Unternehmens können in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Dies trifft auch für ehemalige oder zukünftige Mitarbeiter zu. Zu dem versicherten Personenkreis gehören leitende Angestellte wie z.B. ein Compliance Officer, Generalbevollmächtigte aber auch Aufsichtsratsmitglieder und die Geschäftsführung und deren eingetragene Lebenspartner.

Leistungen der Managerhaftung

Die gesamten Tätigkeiten der Gremien (Geschäftsführung, Aufsichtsrat und leitende Angestellte) können in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Schäden, die vorsätzlich oder durch eine wissentliche Pflichtverletzung entstanden sind, werden in den meisten Fällen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wird ein Anspruch gegenüber einer versicherten Person erhoben, so prüft die Versicherung, ob diese Leistungen berechtigt sind. Ist dies der Fall, wird der Schaden unter der Voraussetzung einer Leistungspflicht übernommen. Ist der Anspruch unbegründet, so wird er durch den Versicherer abgelehnt. Mögliche Kosten für eine juristische Auseinandersetzung werden vom Versicherer getragen.
Die Versicherbarkeit umfasst sehr weitreichende Leistungsgebiete. Nicht versicherbar ist jedoch eine direkte und vorsätzliche Schädigung.

Anspruchsgrundlagen

Sowohl die ständige Rechtsprechung, als auch Gesetzestexte bieten Grundlagen für eine mögliche Inanspruchnahme der Führungskräfte.

Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften sind dies das GmbH Gesetz und das Aktiengesetz.

GmbH- Gesetz:
§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG, Haftung der Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Aktiengesetz:
§ 92 AktG, Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.


Durch die gesetzlichen Normen wird ersichtlich: Für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme ist nicht nur das eigene Verschulden relevant. Mitglieder der Geschäftsführung haften solidarisch. Das bedeutet, dass ein Mitglied der Geschäftsführung immer auch für die Fehler eines anderen Geschäftsführers einstehen muss.

Als Geschäftsführer gewertet wird zudem nicht nur der Personenkreis, der formal zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Auch der Anschein führt zu einer entsprechenden Heranziehung, es kann sich um einen „faktischen Geschäftsführer“ handeln.

Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften finden die Regelungen des BGB bzw. des HGB Anwendung. Zwar findet sich hier keine spezielle Haftungsnorm, wie in den §§ 43 GmbhG und 92 AktG, der § 280 Abs. 1 BGB kann jedoch wegen der Verletzung des Gesellschaftsvertrags herangezogen werden.[1]

Sowohl bei Kapital-, als auch bei Personengesellschaften können deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in der Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetztes (z.B. Untreue), als auch eine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB in Frage kommen.

Schadenbeispiele

Organisationsverschulden (Innenhaftung)
Falsche Kalkulationen und Absprachen führen zu einem hohen finanziellen Verlust, die Vorstandsmitglieder haften.
Schadenhöhe: 176.000,- €

Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (Außenhaftung „Deliktsrecht“)
Eine Besucherin stolpert über einen im Boden eingelassenen Kanalschacht, welcher unter der Belastung bricht. Der Kanalschacht wurde in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß durch den Geschäftsführer überprüft und gesichert. Der Anspruch wird direkt gegen den Geschäftsführer gerichtet.
Schadenhöhe: 4.500,- €
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Besonderes Vertrauen in einer Beratung (Außenhaftung, „c.i.c.“)
Ein Anwalt einer Anwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung berät eine Mandantin. Der Prozess geht verloren. Die Mandantin erhebt eine Forderung direkt gegen den Anwalt, da die Mandantin ein besonderes, persönliches Vertrauen zum Anwalt aufbaute. Der Anwalt kann trotz einer bestehenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung, direkt in Haftung genommen werden.
Auch weitere Schadenbeispiele z.B. im Zusammenhang mit falsch abgeführten Steuern, der nicht korrekten Anmeldung von Mitarbeitern beim Sozialversicherungsträger usw. sind denkbar. Gerne stellen wir Ihnen auf Wunsch noch weitere Beispiele zur Verfügung.

Wichtige Fragen zur Managerhaftung

Kann ein Vertrag auch „privat“ abgeschlossen werden?
Ja, auch privat können Sie eine D&O Versicherung abschließen. Damit wären Sie zudem unabhängig von dem Vertrag des Unternehmens, Sie bestimmen Ihren Versicherungsschutz.
Haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen?
Ja, Sie können unbegrenzt mit Ihrem privaten Vermögen haften.
haftung gewerbe

GmbH-Geschäftsführerhaftung 

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wird von Betroffenen oftmals als problematisch betrachtet. Gleichwohl ist sie nur die Ausnahme. In der Regel haften GmbH-Geschäftsführer nämlich nicht mit ihrem Privatvermögen – selbst wenn sie einmal eine fehlerhafte Entscheidung treffen. Die Haftung für das Handeln des GmbH-Geschäftsführers trifft in erster Linie die GmbH selbst.
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Geschäftsführerhaftung

Beispiele Geschäftsführerhaftung

Heute werden Manager mehr denn je für ihre eigenen Fehler zur Verantwortung gezogen. Die Geschäftsführerhaftung ist daher jederzeit eine reale Gefahr für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte.

Die aus dem Fehlverhalten resultierenden Schadensersatzansprüche können so für die Betroffenen teuer zu stehen werden.
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D&O versicherung

D&O Versicherungen – Interview Businesstalk am Kudamm

D&O Versicherungen: Geschäftsführer Dennis Sturm in der Online-Ausgabe von Businesstalk am Kudamm
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Wie kann STC Ihnen helfen?

Mit uns sparen Sie Zeit: Als unabhängiger Versicherungsmakler kooperieren wir mit über 200 renommierten Versicherungs- und Finanzgesellschaften und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge und gesonderte Klauseln, um so für Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche die bedarfsgerechte Absicherung zu finden.
Ein Ansprechpartner von Angebotsausschreibungen bis hin zur Schadensabwicklung.
Fachkundige und akademische Kompetenzen mit Kooperationen zu Fachanwälten und Spezialisten. 
Wir wickeln komplizierte Millionenschäden mit einem guten Netzwerk von Experten erfolgreich ab.

Das sagen unsere Kunden über uns

  • BridgeFlow_Logo_linksbuendig_RGB_darkblue
    BridgeFlow GmbH
    Bernd Kopin

    Unsere Mitarbeiter arbeiten international, so passierte uns vor kurzer Zeit ein Diebstahl eines Firmengerätes in einer europäischen Großstadt. Wir haben den Schaden direkt mit STC abgesprochen und mussten uns nicht um die weitere Abwicklung kümmern. In wenigen Tagen kam die Entschädigung bei uns an und der Schadensfall war erfreulicherweise ohne viel Schreibarbeit erledigt.
  • Zilonis
    Zilonis GmbH
    Musa Smakaj
    Unsere Unternehmensgruppe ist im Engineering, Design und in der Herstellung von Wärmetauschern, Druckbehältern sowie Sonderapparaten aktiv. STC begleitet uns seit vielen Jahren bei allen versicherungsrelevanten Fragen, sowohl bei M&A Prozessen, aber auch bei der Betreuung von Versicherungsverträgen und in der Schadensabwicklung. Bisherige Schäden wurden immer zügig in unserem Sinne bearbeitet und bei Rückfragen erhalten wir zügig und unkompliziert schnelle und lösungsorientierte Antworten.
  • FastBill-Logo
    Fastbill GmbH
    Als Unternehmen Fintech mit dem Schwerpunkt "Buchhaltung" setzen wir bei der Betreuung unserer Versicherungsverträge auf das Wissen mit STC. Schadensfälle werden zügig erledigt und auch das Know-How z.B. bei der Betreuung von Finanzierungsrunden in der Betreuung der Versicherungsverträge ist vorhanden.
  • Reku GmbH
    Durch die komplette Übernahme seitens STC mit Versicherern, Polizei, Sachverständigen etc. mussten wir keine Diskussionen führen. Auch wurden wir von Herrn Sturm bezüglich der Argumentation auf mögliche Problemstellungen hingewiesen. Anmerkungen des Versicherers wie Unterversicherungsverzicht und Obliegenheiten wurden seitens STC kurzfristig aus dem Weg geräumt.

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