Nach den Versicherungsbedingungen der Alte Leipziger gilt ein Einschluss der Infektionsklausel von
- Human- oder Zahnmediziner*innen,
- Studierenden der Human- oder Zahnmedizin,
- Personen mit medizinisch behandelndem bzw. pflegerischen Beruf (Krankenpfleger*innen, Altenenpfleger*innen, Hebammen/Entbindungspfleger*innen etc.).
Genauer Wortlaut der Alten Leipziger
„Bei bestimmten Berufen liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn eine Rechtsvorschrift/behördliche Anordnung dem Versicherten vollständig verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln. Dieses Tätigkeitsverbot muss mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten. Diese Regelung gilt für Versicherte, die einen der folgenden Berufe ausüben:
- Human-oder Zahnmediziner
- Student der Human- oder Zahnmedizin
- medizinisch behandelnder bzw. pflegerischer Beruf mit Patientenkontakt. Dazu zählen beispielsweise Krankenschwestern/ -pfleger, Altenpfleger/ -innen, Hebammen/Entbindungspfleger und Arzthelfer/-innen.“