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Berufsunfähigkeit Mediziner*innen & Heilberufe

Schützen Sie nicht nur Ihre Patient*innen, sondern auch sich selbst.
Berufsunfähigkeit Mediziner

Ihr Ansprechpartner zur privaten Altersvorsorge

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
7.500 zufriedene Kunden
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ortsunabhängige Beratung
Wer sich täglich um die Gesundheit der Patient*innen bemüht, sollte auch selbst nicht zu kurz kommen. Um weiterhin helfen zu können, ist daher auch der Selbstschutz essentiell. Berufe wie Ärzt*innen, Pflegepersonal oder Sanitäter*innen benötigen eine besondere Ausgestaltung der Arbeitskraftsicherung. Welche Möglichkeiten es gibt und wie sie sich unterscheiden, erklärt Ihnen STC im folgenden Artikel.

Berufsunfähigkeit Mediziner*innen

Berufsunfähigkeit kann jede*n treffen – und das jederzeit. Daher sollten sich alle gegen den Arbeitskraftverlust absichern: Mediziner*innen wie Ärzt*innen, Pflegekräfte, Sanitäter*innen oder Personen in der medizinischen Forschung und Entwicklung. Die Berufsunfähigkeitsversicherung bietet eine sehr umfangreiche Absicherung, doch besonders als Mediziner*in ist dabei auf einige Dinge zu achten.

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Achtung Infektionsgefahr

In der Coronazeit wurde es mal wieder überdeutlich: Für die Behandlung Kranker setzt medizinisches Personal sich täglich der Gefahr einer Infektion aus, da ständig Kontakt zu erkrankten Menschen besteht und mit kontaminierten Gegenständen, z.B. Spritzen, gearbeitet wird. Ein bestmöglicher Schutz gegen schlimme Folgen ist daher wichtig: Was passiert, wenn Sie aufgrund einer Infektion Ihre Arbeit nicht weiter ausführen können? Das kann bei Mediziner*innen sogar durch ein Tätigkeitsverbot einer Behörde vorgeschrieben werden. Ohne einen Einschluss der richtigen „Infektionsklausel“ sind Mediziner*innen gegen finanzielle Folgen einer Infektion nur unzureichend abgesichert.

Was ist eine Infektionsklausel?

Eine Infektionsklausel ist eine besonders für Menschen in Heilberufen wichtige Klausel, die Bestandteil ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung sein sollte. Sie besagt, dass bereits ein Leistungsanspruch besteht, wenn aufgrund einer Infektion ein Tätigkeitsverbot von mindestens 6 Monaten durch eine Behörde verhängt wird.
Anzahl-Neuinfektionen
© STC Research, Quelle: Statistisches Bundesamt

Wieso brauchen Sie eine Infektionsklausel?

Hintergrund der Infektionsklausel ist das Infektionsschutzgesetz:

§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot (Infektionsschutzgesetz)

„Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.”
Maximilian Noll
Maximilian Noll
STC Versicherungsmakler GmbH
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Eine Liste der meldepflichtigen Infektionen, die für medizinisches Personal ein Tätigkeitsverbot nach sich ziehen können, finden Sie hier: Meldepflichtige Infektionen.

Achtung: Tätigkeitsverbot ist nicht gleich berufsunfähig. Ohne Infektionsklausel erfolgt keine Leistung, wenn keine dauerhafte Berufsunfähigkeit besteht. Durch den Einschluss der richtigen Infektionsklausel ist eine Leistung bei einem Tätigkeitsverbot von mindestens 6 Monaten aufgrund einer Infektion gewährleistet.
Berufsunfähigkeit Mediziner
© STC Resaerch

Wie sollte die Infektionsklausel formuliert sein?

Auf die Berufsgruppe kommt es an. Nicht jede Infektionsklausel schließt jeden Beruf ein, daher ist auf die genaue Formulierung zu achten. Oftmals ist eine Beschränkung auf Ärzt*innen (Human- und Zahnmediziner*innen) gegeben. Sanitäter*innen, Rettungsassistent*innen, anderes medizinisches Personal oder Studierende medizinischer Berufe sollten darauf achten, dass die vorhandene Klausel auch für ihre Berufsgruppe gültig ist und sie am Ende nicht ohne Leistung dastehen. Um auf Unterschiede hinzuweisen, zeigen wir Ihnen hier einige beispielhafte Ausformulierungen der Infektionsklausel:

Beispiel Barmenia
Nach den Versicherungsbedingungen der Barmenia gilt ein Einschluss der Infektionsklausel von
- Human- oder Zahnmediziner*innen,
- Studierenden der Human- oder Zahnmedizin.

Genauer Wortlaut der Barmenia
„Bei Human- und Zahnmedizinern sowie Studenten der Humanmedizin mit vollständig bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und Studenten der Zahnmedizin mit vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn und solange
eine behördliche Anordnung der versicherten Person wegen einer Infektionsgefahr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt oder
bei Bestehen einer Infektionsgefährdung von Patienten über den Hygieneplan eines anerkannten Hygienikers belegt wird, welche Tätigkeiten als Human- oder Zahnmediziner bzw. als Student der Human- oder Zahnmedizin die versicherte Person noch und welche sie nicht mehr ausüben kann,
und die versicherte Person dadurch zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihre Tätigkeit als Human- oder Zahnmediziner bzw. als Student der Human- oder Zahnmedizin auszuüben, und die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Tätigkeitseinschränkung muss sich voraussichtlich über mindestens sechs Monate erstrecken.“Genauer Wortlaut der Barmenia
„Bei Human- und Zahnmedizinern sowie Studenten der Humanmedizin mit vollständig bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und Studenten der Zahnmedizin mit vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn und solange
- eine behördliche Anordnung der versicherten Person wegen einer Infektionsgefahr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt oder
- bei Bestehen einer Infektionsgefährdung von Patienten über den Hygieneplan eines anerkannten Hygienikers belegt wird, welche Tätigkeiten als Human- oder Zahnmediziner bzw. als Student der Human- oder Zahnmedizin die versicherte Person noch und welche sie nicht mehr ausüben kann,
und die versicherte Person dadurch zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihre Tätigkeit als Human- oder Zahnmediziner bzw. als Student der Human- oder Zahnmedizin auszuüben, und die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Tätigkeitseinschränkung muss sich voraussichtlich über mindestens sechs Monate erstrecken.“
Beispiel Alte Leipziger
Nach den Versicherungsbedingungen der Alte Leipziger gilt ein Einschluss der Infektionsklausel von
- Human- oder Zahnmediziner*innen,
- Studierenden der Human- oder Zahnmedizin,
- Personen mit medizinisch behandelndem bzw. pflegerischen Beruf (Krankenpfleger*innen, Altenenpfleger*innen, Hebammen/Entbindungspfleger*innen etc.).

Genauer Wortlaut der Alten Leipziger
„Bei bestimmten Berufen liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn eine Rechtsvorschrift/behördliche Anordnung dem Versicherten vollständig verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln. Dieses Tätigkeitsverbot muss mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten. Diese Regelung gilt für Versicherte, die einen der folgenden Berufe ausüben:
- Human-oder Zahnmediziner
- Student der Human- oder Zahnmedizin
- medizinisch behandelnder bzw. pflegerischer Beruf mit Patientenkontakt. Dazu zählen beispielsweise Krankenschwestern/ -pfleger, Altenpfleger/ -innen, Hebammen/Entbindungspfleger und Arzthelfer/-innen.“
Beispiel Allianz
Nach den Versicherungsbedingungen der Allianz ist die Infektionsklausel unabhängig von der Berufsgruppe inbegriffen (Bezug nur auf die versicherte Person).

Genauer Wortlaut der Allianz
„Wenn die versicherte Person
- infolge eines Tätigkeitsverbots, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausschließlich aus medizinischen Gründen nach § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde,
- voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben
- und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Ziffer 1.4 Absatz 1 a)) entspricht,
so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Betrifft das Tätigkeitsverbot nur einen Teil der bisherigen Berufstätigkeit, liegt auch nur teilweise Berufsunfähigkeit vor. Darüber hinaus gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absätze 1 b) und c).“
Achten Sie auf Ihren persönlichen Berufseinschluss! STC hilft Ihnen gerne, die richtige Ausformulierung für Sie zu finden. Dabei sollten Sie bedenken, dass die Infektionsklausel immer nur einen kleinen Teilbereich der Versicherungsbedingungen ausmacht. Eine Vielzahl von anderen Ausgestaltungen ist ebenso wichtig.

Alternative Absicherung:  Grundunfähigkeitsversicherung

Ist die Absicherung durch eine Berufsunfähigkeit aufgrund von z.B. Vorerkrankungen nicht möglich, sollten Sie sich nach Alternativen erkunden! Eine gute und sinnvolle Möglichkeit der alternativen Absicherung für Mediziner*innen ist die Grundfähigkeitsversicherung.

Verliert ein Arzt*eine Ärztin die Fähigkeit, Hände oder Arme zu gebrauchen, ist ein weiteres Berufsleben fast unvorstellbar. Auch für den Pfleger*die Pflegerin, die nicht mehr heben, tragen oder sich bücken kann, ist es wohl kaum möglich, dem eigenen Beruf weiterhin nachzugehen. Um bei Verlust einer Grundfähigkeit nicht ohne Einkommen dazustehen, gibt es die sogenannte Grundfähigkeitsversicherung.

Bei Verlust einer der versicherten Grundfähigkeiten wird eine monatliche Rente ausgezahlt. Welche Grundfähigkeiten alle versicherbar sind und wie eine solche Absicherung ausgestaltet sein kann, finden Sie auf unserer Seite zur Grundunfähigkeit.
Leistung bei Verlust einer versicherten Grundfähigkeit (Gebrauch der Hände, Gebrauch der Arme, Heben und Tragen usw.)
Zahlung einer monatlichen Rente
kein Bezug zum Beschäftigungsverhältnis und der Arbeitsfähigkeit
vereinfachte Gesundheitsfragen (im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit oder der Schwere-Krankheiten-Absicherung)
interessante Alternative zur Berufsunfähigkeit, wenn dieser Absicherung Vorerkrankungen oder ein hoher Beitrag im Weg stehen.
Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Für Angestellte bietet die Berufsunfähigkeit den wohl umfangreichsten Schutz, da die Leistung unabhängig vom Grund der Berufsunfähigkeit fällig wird. Alles was nicht ausgeschlossen ist, ist somit eingeschlossen. Ab einem bestimmten Grad der Berufsunfähigkeit (meist 50 %) wird dann eine monatliche Rente ausgezahlt.
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Grundunfähigkeitsversicherung

Grundunfähigkeitsversicherung

Knien, Bücken, Sachen heben oder der Gebrauch der Hände: Fähigkeiten, die für handwerklich Tätige besonders wichtig sind. Zusätzlich bietet sie einen meist günstigeren Beitrag und vereinfachte Gesundheitsfragen. Da durch diese Versicherung der Verlust der Arbeitskraft durch Krankheiten nicht abgedeckt ist, bietet sich die Kombination mit einer Schwere-Krankheiten-Absicherung an. Teilweise kann diese auch als Zusatzoption  gewählt werden.
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private Unfallversicherung

Private Unfallversicherung

Neben der Berufsunfähigkeit sollten auch private Unfälle abgesichert sein. Dabei sind gerade für Sie als Mediziner*in besondere Ausgestaltungen zu beachten.
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Wie kann STC Ihnen helfen?

Mit uns sparen Sie Zeit: Als unabhängiger Versicherungsmakler kooperieren wir mit über 200 renommierten Versicherungs- und Finanzgesellschaften und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge und gesonderte Klauseln, um so für Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche die bedarfsgerechte Absicherung zu finden.
Wir prüfen Ihre aktuellen Vorsorge- sowie Risikosituation, ermitteln Ihre Versorgungslücken und zeigen Ihnen ihre derzeitigen Leistungen auf.
STC erstellt Ihnen Angebote von mehreren Versicherern nach Ihren individuellen Bedürfnissen - Sie wählen aus!
Wir übernehmen alle Schritte der Vertragsabwicklung sowie die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Vertäge.

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