Wie die Gruppen-Unfallversicherung zu besteuern ist, hängt zunächst einmal davon ab, ob der Arbeitnehmer (d.h. die versicherte Person) einen direkten Anspruch auf Versicherungsleistungen hat – ob also die Leistungen direkt an den Arbeitnehmer gehen oder vom Arbeitgeber an diesen weitergeleitet werden.
Hat der Arbeitnehmer keinen direkten Anspruch und damit keinen geldwerten Vorteil zum Zeitpunkt der Beitragszahlungen, so sind die Beiträge steuerfrei. Im Leistungsfall müssen jedoch alle bisher entrichteten Beiträge – begrenzt auf die Leistungshöhe – versteuert werden. Hiervon wiederum entfallen 20% auf Risikodeckung auf Dienstreisen und sind damit steuerfrei. 30% sichern gegen sonstige berufliche Risiken ab und können daher als Werbekosten von der Steuer abgesetzt werden.
Besteht ein direkter Anspruch des Arbeitnehmers auf Versicherungsleistungen, so werden die Beiträge als geldwerter Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet. Bereits zum Zeitpunkt der Beitragszahlungen müssen diese also versteuert werden. Die Anteile gelten hierbei wie im obigen Fall: 20% der Beiträge werden als Absicherung auf Dienstreisen gewertet und sind damit steuerfrei, 30% sichern gegen berufliche Risiken ab und gelten somit als absetzbare Werbungskosten. Die Versicherungsleistung selbst ist in diesem Fall steuerfrei.