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Tierhalterhaftpflicht

egal was Ihr geliebter Vierbeiner anstellt, Sie sind abgesichert!
Tierhalterhaftpflicht

Ihr Ansprechpartner zur privaten Altersvorsorge

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
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STC übernimmt die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Verträge und hat anstehende Fristen im Blick.
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„Der tut nichts, der will nur spielen!“ – diesen Satz kennt jeder. Was aber, wenn es doch zu einem Zwischenfall kommt? Sichern Sie sich gegen alle Risiken und finanzielle Folgen ab.

Bei der in § 833 BGB beschriebenen Haftung handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Konkret bedeutet das, dass der Hundehalter unabhängig von seinem eigenen Verschulden, für alle vom Hund verursachten Schäden haftet. Verursacht der Hund einen Schaden in Abwesenheit des Herrchens, so haftet dieses trotzdem. Laut Gesetzgeber sind Tiere unberechenbar und stellen immer eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter dar. 

§ 833 BGB: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."
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Versicherungspflicht für Hundehalter

Je nach Bundesland besteht eine Versicherungspflicht für Hunde. In anderen müssen lediglich so genannte Kampfhunde versichert werden. In der Privathaftpflicht sind nur Kleintiere (Katzen, Kaninchen) abgesichert. Für einen Hund benötigen Sie eine eigene Tierhalterhaftpflicht.
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In Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind alle Hundehalter gesetzlich verpflichtet eine Versicherung abzuschließen.
In den meistena anderen Bundesländern besteht diese Pflicht meistens nur für gefährliche Hunde. 
Die Behörden in Bayern können sogar die Genehmigung zum Halten von gefährlichen Hunden davon abhängig machen, ob eine Haftpflichtversicherung vorliegt.
Einzige Ausnahme bei den Bundesländern: In Mecklenburg-Vorpommern besteht gar keine Versicherungspflicht.

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Gründe für eine Tierhalterhaftpflicht

Tierhüter
Bedingt durch Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt kommt es vor, dass der Tierhalter für einen kürzeren oder auch längeren Zeitraum nicht für sein Tier sorgen kann und es in die Obhut von anderen geben muss. Sie sollten auch unbedingt darauf achten, dass Schäden durch das Tier an Tierhütern, Reittiernutzern und Reitbeteiligten abgesichert sind.
Führen ohne Leine oder Maulkorb
Je nach Gemeinde besteht für das Führen von Hunden eine Leinenpflicht. Dies sollten Sie mit Ihrer Gemeindeverwaltung klären. Je nach Bundesland muss Ihr Tier sogar im Wald und auf Feldwegen an die Leine! Die meisten Versicherer leisten auch dann, wenn Ihr Hund nicht angeleint war oder einen Maulkorb getragen hat
Deckschäden
Man unterscheidet hier zwischen gewollten und ungewollten Deckschäden. Wird eine läufige Hündin gegen den Willen Ihres Besitzers von Ihrem Rüden gedeckt, so kommt die Tierhalterhaftpflicht für die Kosten der Aufzucht von Welpen oder einer Abtreibung auf. Auch ein Zuchtausfall kann ein Deckschaden sein. 
Mietschäden
Zumeist sind in der Tierhalterhaftpflicht auch die sogenannten Mietsachschäden an gemieteten Immobilien abgesichert (z.B. zerkratzter Parkettboden durch Krallen). Auch ist eine Absicherung von z.B. gemieteten Pferdeanhängern möglich.
Flurschäden
Alle Schäden an landwirtschaftlich- oder gartenbaulich genutztem Land werden als Flurschäden bezeichnet. Dazu zählen Bissschäden an Bäumen, zertrampelte Beete oder durch Hufspuren zerstörte Felder. 
Reitbeteiligungen
Da die Haltung eines Pferdes ein kostenintensives Hobby ist, gehen viele Pferdebesitze mit anderen eine sogenannte Reitbeteiligung ein. Die Reitbeteiligung wird als Mithalter angesehen und kann nach § 833 ebenfalls zur Haftung herangezogen werden.
Welpen und Fohlen
Welpen und Fohle sind zunächst beitragsfrei über die Tierhalterhaftpflicht Ihrer Hündin/ Stute versichert
Kutsch- und Schlittenfahrten
Reine Privatfahrten sind in der Regel immer abgesichert
Weltweite Deckung
Für das Reisen mit Tier im Ausland bieten die meisten Versicherer Schutz.

Wie kann STC Ihnen helfen? 

Wir ermitteln mit Ihnen Ihren persönlichen Bedarf und beraten Sie unverbindlich.
Wir kooperieren mit über 200 Kooperationspartnern, um so das passende Produkt für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Die persönliche Beratung und die Vertragsunterzeichnung finden digital statt.
Sie wählen den Versicherer aus. STC erstellt Ihnen ein Angebot von mehreren Versicherern auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.

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