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Ihr Ansprechpartner zur privaten Altersvorsorge

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
7.500 zufriedene Kunden
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STC übernimmt die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Verträge und hat anstehende Fristen im Blick.
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Wir handeln ausschließlich in enger Kommunikation mit Ihnen und in Ihrem Auftrag. Somit sind die Prozesse nachvollziehbar und das Handeln transparent.
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Ein Ansprechpartner für all Ihre Versicherungs- und Finanzanliegen mit juristischer und betriebswirtschaftlicher Expertise.

Eine krankheitsbedingte Behandlung ist nicht immer zwangsläufig mit einem stationären Aufenthalt verbunden. Behandlungen durch den eigenen Hausarzt oder auch Fachärzte finden meist außerhalb von Krankenhäusern statt. Die gesetzliche Krankenkasse bietet hier nur einen begrenzten Versicherungsschutz an, viele Leistungen müssen durch eigene Zuzahlungen übernommen werden. Um sich gegen diese Zuzahlungen abzusichern, bietet sich eine ambulante Zusatzversicherung an.

Die ambulanten Tarife sichern im vereinbarten Rahmen die Kosten für verschiedene ambulante Behandlungen oder Hilfsmittel ab, wie z.B.:

Sehhilfen - Ambulante Tarife

Dazu gehören Kontaktlinsen und Brillen. Je nach Tarif ist sogar eine Lasik-OP (Augenlaserbehandlung) möglich!
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Zuzahlungen zu Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Sie erhalten Zuzahlungen für Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel.

Für einige Hilfsmittel gelten von der Gesetzlichen Krankenkasse bestimmte Festbeträge. Als Festbetrag wird die Höchstgrenze der GKV-Leistungen bezeichnet.
Generell liegt die Zuzahlung bei 10 % des Abgabepreises (mindestens 5,- € und maximal 10,- €) oder der Differenz zwischen tatsächlichem Preis und dem vertraglich vereinbarten Preis der Krankenkasse. Geht Ihre gewünschte Versorgung über das aus Sicht der Krankenkasse notwendige Maß hinaus, muss der Mehrpreis selbst gezahlt werden. Des Weiteren sind die Leistungserbringer von der GKV vorgeschrieben. Wählen Sie einen andern, zahlen Sie selbst.
Die von der GKV geförderten Hilfsmittel sind:
Einlagen
Einlagen werden nur mit Rezept von Ihrer Kasse übernommen.
Eine Zuzahlung für die „Kasseneinlage“ in Höhe von min. 6,- € ist Pflicht.
Wenn Sie eine hochwertigere Sohle wünschen, fällt die Selbstbeteiligung höher aus. Die Preise für Weichschaumeinlagen, Korkledereinlagen, Plexiledereinlagen und Sensomotorische Einlagen liegen zwischen 100,- € und 150,- €!
Hörhilfen
Im Schnitt übernehmen die Gesetzlichen Krankenkassen einen Festbeitrag von ca. 400,- € für Hörhilfen. Die Restkosten – also der Teil, den der Patient aus eigener Tasche zahlt liegen im Schnitt bei 1600,- €!
Inkontinenzhilfen
Patienten mit Inkontinenz, dem Unvermögen Harn oder Stuhl willkürlich zurückzuhalten, sind täglich auf neue Hilfsmittel angewiesen.
Für vorgeschriebene Artikel gilt hier ein Festbetrag.
Hilfsmittle zur Kompressionstherapie
Die Kompressionstherapie umfasst Maßnahmen der äußeren, flächigen Druckapplikation bei Venenleiden, Lympfabflussstörungen und Verbrennungsnarben. Flächiger Druck beugt Oedemen vor.
Für vorgeschriebene Artikel gilt auch hier ein Festbetrag.
Stomaartikel
Als Stoma werden operativ angelegte Körperöffnungen bezeichnet, bei denen eine Öffnung von Dünndarm, Dickdarm oder Harnleiter in die vordere Bauchdecke eingenäht wird. Grund für einen solchen Eingriff sind schwere Erkrankungen am Verdauungstrakt oder der Harnorgane.
Auch hier gelten Festbeiträge für vorgeschriebene Artikel.

Darüber hinaus können Sie Zuzahlungen von Ihrer Ambulanten Zusatzversicherung erhalten und senken die Selbstbeteiligung so auf ein Minimum.

Alternative Heilmethoden (Heilpraktiker)

Leistungen eines Heilpraktikers sind bei vielen Versicherern nicht im Leistungskatalog enthalten. Dabei sind die unterschiedlichen Verfahren bei vielen Leuten bewährt.
Leistungsbeispiele:
Akupunktur– lindert Schmerzen
Autogenes Training– hilft gegen Stress
Homöopathie– vor allem in der Kinderheilkunde beliebt
Bachblütentherapie
Bioresonanztherapie (BRT)
Magnetfeldtherapie
Osteopathie
Alternative Arzneimittel, Globuli
Alternative Krebstherapie
Anthroposophische Medizin
Atemtherapie
Ayurveda
Balneotherapie
Chelattherapie
Chiropraktik, Chirotherapie
Eigenbluttherapie
Eigenharntherapie
Elektrotherapie
Eutonie
Feldenkrais
Heileurythmie
Misteltherapie
Neuraltherapie
Heliopathie
Hydrotherapie
Irisdiagnostik
Kryotherapie
Phototherapie
Phytotherapie
Progressive Muskelentspannung
QiGong
Reflexzonenmassage
Shiatsu
Traditionelle Chinesische Medizin
Yoga/ Meditation
Tanztherapie

Wie werden Heilpraktikerleistungen abgerechnet?

Im Gegensatz zu den bekannten Heilmethoden der Allgemeinmedizin, sind Alternative Heilmethoden bei vielen Gesetzlichen Krankenkassen nicht im Leistungskatalog enthalten. Die Abrechnungen orientieren sich daher am Hufelandverzeichnis und an der GebüH.

Was ist das Hufelandverzeichnis?
Das „Hufeland- Leistungsverzeichnis der besonderen Therapierichtungen“ ist eine Abrechnungshilfe für naturheilkundlich tätige Ärzte und enthält alle naturheilkundlichen Diagnostik- und Therapieverfahren, die von der Hufelandgesellschaft aufgenommen wurden.

Es bietet die beste Möglichkeit eine vereinheitlichte und genaue Abrechnung für alternative Heilmethoden zu erreichen.

Behörden und Krankenversicherer richtet sich bei der Erstattung nach dem Hufelandverzeichnis.
Im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker werden die üblichen Gebührensätze für Heilpraktiker festgelegt. Es stellt jedoch keine Gebührenfestlegung dar. Heilpraktiker sind also in Ihrer Honorarstruktur, ebenso wie Ärzte, frei und unabhängig.

Behörden und Krankenversicherer richtet sich bei der Erstattung nach dem GebüH.
Die Kosten können aber durch eine passende ambulante Zusatzversicherung abgedeckt werden.

Vorsorgeuntersuchungen

Über die im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Vorsorgeuntersuchungen hinaus, gibt es einige weitere Vorsorgeuntersuchungen, die Sie absichern können. Als Gesetzlich Versicherter haben Sie ein Recht auf kostenlose Vorsorgeuntersuchungen für Krankheiten, die bei Früherkennung gut behandelt werden können.
Im Folgenden sind alle Vorsorgeuntersuchungen, die von der GKV finanziert werden aufgeführt:
Vorsorgeuntersuchungen-GKV-neu
Quelle:http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/leistungen/frueherkennung-vorsorgeleistungen.html
Über diese Vorsorgeuntersuchungen hinaus, haben Sie die Möglichkeit weitere Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Die Kosten trägt Ihre ambulante Krankenzusatzversicherung im vereinbarten Rahmen.
Sinnvoll sind diese vor allem im Bereich der Krebsfrüherkennung. Denn wie Sie der Tabelle entnehmen können, gelten die meisten Untersuchungen ab oder bis zu einem bestimmten Alter, und auch nur in gewissen zeitlichen Abständen.

Wer sich fit fühlt, denkt über seine Gesundheit häufig nicht nach. Dabei entstehen einige Krankheiten schleichend und ohne merkliche Symptome. Werden diese zu spät erkannt, können Ärzte im schlimmsten Fall keine vollständige Heilung gewährleisten.

Mit Sicherheit kennen Sie das bekannte Sprichwort: „Vorsorge ist besser als Nachsorge.“

Kostenerstattung

Mit dem Kostenerstattungsprinzip erscheinen Sie bei Ihrem Arzt nicht als Gesetzlich Versicherter, sondern erhalten den Status eines Privatpatienten. Eine Einschränkung auf die Teilbereiche „ambulant“, „stationär“ und „Zahn“ ist möglich.
Kostenerstattungsprinzip Krankenzusatzversicherung
© STC Research
Die Behandlung wird wie bei einem Privatpatienten (Selbstzahler) nach der amtlichen Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Sie bezahlen Ihre Rechnung direkt an den Arzt und lassen sich den erstattungsfähigen Teil von Ihrer Krankenkasse auszahlen. Nur der Anteil, der beim Sachleistungsprinzip angefallen wäre, ist erstattungsfähig. Hiervon wird noch eine Verwaltungsgebühr von ca. 5-10 % abgezogen.

Aufgrund der umgangenen Budgetierung der GKV, erhalten Sie Behandlungen, die Ihnen als „Normal-Patient“ sehr wahrscheinlich nicht gewährt worden wären. Durch diese zusätzlichen Behandlungsmethoden, ist eine bessere medizinische Versorgung möglich.
Außerdem können Sie sich von Privat-Ärzten behandeln lassen.

Wenn Sie sich für das Prinzip der Kostenerstattung entscheiden, benötigen Sie eine geeignete ambulante Krankenversicherung, die die anfallenden Differenzkosten deckt. Bei vielen Versicherern erhalten Sie sogar bei Gesundheit einen Großteil Ihrer Beiträge zurück.
Eine Einschränkung der Leistungen ist auf folgende Bereiche möglich:
ambulante Versorgung
stationäre Versorgung
zahnärztliche Versorgung
Für wen ist das Kostenerstattungsprinzip geeignet?
Das Kostenerstattungsprinzip eignet sich für GKV-Versicherte, denen aus verschiedenen Gründen kein Übertritt in die private Vollversicherung bleibt oder Versicherte, für die ein Wechsel nicht in Frage kommt, da Sie im Alter keine Möglichkeit haben zurück in die GKV zu kommen.

Ebenfalls empfiehlt es sich für Kinder, da Sie für geringe Beiträge einen optimalen Versicherungsschutz erhalten können.
Gibt es eine Mindestlaufzeit?
Sie wählen das Kostenerstattungsprinzip für mindestens ein Quartal.

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Bei längerer Krankheit endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen. Ab diesem Zeitraum deckt die Gesetzliche Krankenkasse nur noch einen geringen Teil des bisherigen Nettoeinkommens ab. Gerade bei guten Verdiensten wird die Lücke zum gewohnten Nettoeinkommen sehr groß, die Leistungen sind nämlich zudem nach oben durch eine maximale Leistung, orientiert an der Beitragsbemessungsgrenze, begrenzt.
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