Um pflegende Angehörige weiter zu entlasten, gibt es die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungsleistungen. Dahinter stecken Angebote von entsprechend qualifizierten Helfern (meist Ehrenamtliche), die Teile der Betreuung abnehmen als auch hauswirtschaftliche Hilfe und Dienstleistungen bieten können. Darunter können folgende Leistungen fallen:
Unabhängig von der Pflegestufe steht dem Pflegebedürftigen ein Betrag von 104,- € zu, der im Härtefall auf 208,- € hochgesetzt werden kann. Dieser Betrag kann zusätzlich mit den Pflegesachleistungen kombiniert werden. Das heißt, dass neben den 104,- € bzw. 208,- € weitere 40% der Pflegesachleistung in die niedrigschwelligen Betreuungsleistungen investieren werden können. Dabei werden die Pflegesachleistungen (Niedrigschwellige Betreuungsleistung eingeschlossen) dem Pflegegeld gegenübergestellt und nach dem allgemein gültigen Prinzip verrechnet.
Wie diese Verrechnung nach der individuellen Ausschöpfung der Sachleistungen ausgeführt wird, erklärt Ihnen Punkt 1. Kombination Pflegegeld mit Sachleistungen.