Falls ein*e Beamter*in aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig ist, die dienstlichen Pflichten gegenüber dem Dienstherrn zu erfüllen, gilt er*sie als dienstunfähig.
Nach dem § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetz (BBG) können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht arbeiten können. Zusätzlich muss innerhalb eines halben Jahres keine Aussicht bestehen, dass der Betroffene wieder voll dienstunfähig wird. Für einzelne Bundesländer können abweichende Regelungen gelten.
Die Dienstfähigkeit führt nicht automatisch dazu, in den Ruhestand versetzt zu werden. Sie können zwar bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegeld erhalten, welches im Gegensatz zur Erwerbsminderungsrente bei "nicht" Beamten höher ausfällt. Das Ruhegehalt steigt mit jedem Dienstjahr und beträgt nach 40 Jahren höchstens 71,75 Prozent des letzten Gehaltes. Dies ist aber nicht zwingend notwendig, da der Dienstherr Ihnen auch eine andere Tätigkeit übertragen kann. Gegebenenfalls müssen Sie an Weiterbildungen teilnehmen. Diese Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Anspruch auf ein Ruhegehalt haben Sie nur, wenn sie mindestens fünf Jahre Dienstzeit zurückgelegt haben. Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf fallen in aller Regel nicht in diese Kategorie.