Eine dieser Zusatzleistungen ist das Angebot einer Pflegeoption, bei der neben der Grundfähigkeitsrente auch eine Pflegerente möglich ist. Für die Sinnhaftigkeit dieser Zusatzleistung ist das Ende der Leistungsdauer ausschlaggebend. Dieses ist je nach Vertragsausgestaltung der Tod der versicherten Person oder ein vorab festgelegtes Alter (z.B. bei Renteneintritt).
Ein weiterer Trend ist die Kombination der Grundfähigkeitssicherung mit einer Schwere-Krankheiten-Option (Dread-Disease). Dadurch wird neben dem Verlust von Grundfähigkeiten auch das Risiko der Erkrankung an Krebs, dem Erleiden eines Herzinfarkts oder eines Schlaganfalls abgedeckt. Genauere Informationen zu einer eigenständigen Schwere-Krankheiten-Versicherung finden Sie auf unserer Seite.
Auch der Umfang der Grundfähigkeiten ist nicht fix. Es besteht die Möglichkeit den Umfang um beispielsweise folgende Grundfähigkeiten zu erweitern:
Geistige Leistungsfähigkeit (Intellekt)
Ein Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Bezug auf Gedächtnis, Konzentrationsvermögen, Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Orientierungsfähigkeit oder Handlungsplanung so erheblich eingeschränkt ist, dass sie alltagsrelevante Tätigkeiten (z.B. Essenszubereitung, Führung des Haushalts, Lesen mit dem Verständnis komplexer Zusammenhänge (z.B. Gebrauchsanweisung), Vereinbarung von Terminen, Strukturierung des Tages und Tätigkeiten, die Gedächtnisleistung, Aufmerksamkeit und Konzentration fordern) nicht mehr ausüben kann.
Eigenverantwortliches Handeln (Betreuung)
Ein Verlust des eigenverantwortlichen Handelns liegt vor, wenn für die versicherte Person durch einen Bescheid des Betreuungsgerichts für mindestens sechs Monate ununterbrochen ein*e Betreuer*in bestellt wird.
Schizophrenie und schwere Depression
Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt ebenfalls vor, solange die versicherte Person an einer Schizophrenie oder einer schweren Depression (auch als Folgeerkrankung eines Burnouts) leidet.