Der Arbeitgeber kann aus verschiedenen Bausteinen der privaten Zusatzversicherungen ein Versicherungspaket zusammenstellen, das er seinen Mitarbeitern anbieten möchte. Des Weiteren wählt er die zu versichernde Gruppe aus- das kann die ganze Belegschaft sein, aber auch nur Führungskräfte und leitende Mitarbeiter beinhalten. Es handelt sich um eine Gruppenversicherung, sodass die Beiträge mit steigender Anzahl meist günstiger werden.
Sobald er die Versicherung abschließt, genießt die versicherte Gruppe vollen und sofortigen Versicherungsschutz. Dabei gibt es i.d.R. keine Gesundheitsprüfung! Sollte es zu einer Erkrankung kommen, findet die Kommunikation ausschließlich zwischen dem Mitarbeiter und der Versicherung statt. Sie als Arbeitgeber kommen zwar durch Beitragszahlungen für die Kosten auf, merken aber nichts von Ausfällen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichte im August 2019 Urteile vom Bundesfinanzministerium (BFH), welche zukünftig von den Finanzbehörden so angewandt werden. Hierzu zählt auch das Urteil des BFH vom 07.06.2018, AV: VI R 13/16, in dem die Beiträge des Arbeitgebers für eine private Krankenversicherung seiner Arbeitnehmer (Betriebliche Krankenversicherung) als Sachlohn eingestuft werden.
Das bedeutet, dass die Beiträge gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wieder unter die Freigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich fallen.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung: STC Blog BKV Sachlohn
Das Einführen der betrieblichen Krankenversicherung ist eine reine Win-Win-Situation.