Nun hat auch der Bundesrat den neuen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Diese wurden als Reaktion auf die steigenden COVID-19-Infektionszahlen erlassen. Nach dem neuen Gesetz ergeben sich somit ab dem 24. November neue Pflichten am Arbeitsplatz sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Dabei wird eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie eine Wiedereinführung der grundsätzliche Pflicht zum Homeoffice festgelegt. Alles was Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu den neuen Bestimmungen wissen müssen, erfahren Sie hier.
Ab dem 24.11 gilt in ganz Deutschland die neue 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Nach den neuen Regeln dürfen Mitarbeiter, die im Unternehmen Kontakt mit anderen Menschen haben könnten, den Betrieb nur noch betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis über den jeweiligen Status erbringen können. Somit soll das Schutzkonzept 3G für alle Arbeitsstätten immer dann gelten, wenn der Kontakt zwischen den Beschäftigen untereinander oder zu Dritten nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Für den Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung sind die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber selbst verantwortlich. Die Nachweispflicht über ein entsprechendes Dokument, zum Beispiel eines Testnachweises oder Impfausweises, trifft den Arbeitnehmer. Dabei darf die Infektion bei einer Genesung nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Ist der Mitarbeiter nicht geimpft oder möchte er dem Arbeitgeber seinen Impfstatus nicht offenbaren, ist ein negativer Test erforderlich. Hier besteht die Wahl zwischen einem extern durchgeführten Antigen-Schnelltest und einem PCR-Test. Die Durchführung darf bei einem Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden und bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden her sein. Da seit dem 15. November 2021 entsprechende Antigen-Schnelltests teilweise kostenlos und diese deutlich günstiger sind, dürfte es darauf hinauslaufen, dass ein Test täglich erfolgen wird.
Ohne einen entsprechenden Nachweis dürfen Arbeitnehmer den Betrieb grundsätzlich nicht betreten. Eine Ausnahme besteht jedoch immer dann, wenn die Arbeitsstätte betreten wird, um sich dort unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitszeit testen zu lassen.
Da die Kosten eines durchgeführten COVID-19-Tests mindestmal einmal in der Woche vom Staat getragen werden, stellt sich natürlich die Frage, wer die möglichen Kosten der anderen notwendigen COVID-19-Tests trägt. Aktuell ist es jedoch nicht vorgesehen, dass Arbeitgeber für diese Kosten aufkommen müssen. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Arbeitnehmer entstehende Testkosten aus dem eigenen Portemonnaie zahlen dürfen.
Arbeitnehmer, die die Arbeitsstätte ohne einen entsprechenden 3G-Status betreten, begehen mit diesem Verhalten eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Diese begangene Ordnungswidrigkeit kann dabei mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Neben der im Infektionsgesetz beinhalteten Sanktion, kann der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers unter Umständen erlöschen. Denn ohne einen entsprechenden Nachweis, kann der Arbeitnehmer eventuell nicht seine vereinbarten Arbeitspflichten erbringen. Kann die Arbeitsleistung auch nicht im Homeoffice erbracht werden, trägt der Arbeitnehmer das Risiko, seinen Anspruch auf Lohnzahlung nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ zu verlieren.
Grundsätzlich kann eine solche Pflichtverletzung als leztztes Mittel den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen. Hierfür ist aber zunächst die Erteilung einer Abmahnung als milderes Mittel erforderlich. Denn dem Arbeitnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sein Verhalten ändern beziehungsweise abstellen zu können.
Damit die Nachweispflicht des Arbeitnehmers erfüllt wird, ist der Arbeitgeber zur Kontrolle des 3G-Status verpflichtet. Über die erfolgte Kontrolle muss auch eine regelmäßige Dokumentation seitens des Arbeitgebers erfolgen. Daneben muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über die getroffenen betrieblichen Zugangsregelungen informieren.
In diesem Kontext enthält das neue Infektionsschutzgesetz eine ausdrückliche Regelung zur personenbezogenen Datenverarbeitung bezüglich des Impf-, Genesenen- und Testnachweises. Hiernach darf der Arbeitgeber diese Daten nicht nur ausschließlich für die Kontrolle des Zugangs zur Betriebsstätte verwenden, sondern auch für die weitere zum Schutz vor dem COVID-19-Virus erforderliche betriebliche Organisation. Die erhobenen Daten müssen aber nach sechs Monaten nach der Erhebung gelöscht werden.
Ist die Kontrolle des Arbeitgebers bezüglich des 3G-Nachweises unzureichend, so begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Auch ist nun eine Wiedereinführung der prinzipiellen Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt. Die Pflicht zum Homeoffice bestand bereits bis Ende Juni 2021.
Nach dieser Pflicht müssen Arbeitgeber im Fall von Büroarbeiten oder ähnlichen Tätigkeiten ihren Arbeitnehmern anbieten, ihre Arbeit von zu Hause auszuführen. Eine Ausnahme besteht immer dann, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dem Homeoffice entgegenstehen. Solche Gründe sind beispielsweise die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post oder Reparatur- und Wartungsarbeiten. Technische und organisatorisch Gründe sind jedoch nur vorübergehend als Begründung zulässig. Insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrung mit der Pandemie dürfte es durchaus schwierig sein, solche Gründe überzeugend anzuführen.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer das Homeoffice-Angebot des Arbeitgebers annehmen. Das Angebot darf jedoch abgelehnt werden, wenn seitens des Arbeitnehmers entgegenstehende Gründe angeführt werden können. Die Anforderungen an diese Gründe sind wesentlich geringer als beim Arbeitgeber. Ausreichend sind bereits solche Gründe wie beispielsweise räumliche Enge oder eine unzureichende Ausstattung.
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