Kontakt
Kontakt

Hinweisgeberschutzgesetz - Was sollten Sie beachten?

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern und Whistleblowern.
Antonia Sophie Belz
Stand: 
August 4, 2023
-
5 min
lesen

Das Wichtigste in Kürze

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft.
Private Beschäftigungsgeber (Unternehmen) mit 50-249 Beschäftigten müssen ein internes Hinweisgebersystem ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern (250 eingeschlossen) haben nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Einrichtung einer internen Meldestelle drei Monate Zeit.
Beschäftigungsgeber müssen mindestens eine interne Meldestelle errichten. Bei dieser müssen mündliche und schriftliche Meldungen eingehen können.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG) wurde am 11.Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet und am darauffolgenden Tag vom Bundesrat bestätigt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 2. Juni 2023 (Teil I Nr.140). Laut Artikel 10 II des HinSchG ist dieses bereits am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.

1. Kurzhinweis

  • Private Beschäftigungsgeber (Unternehmen) mit 50-249 Beschäftigten müssen ein internes Hinweisgebersystem erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. (Art. 1 § 42 HinSchG).
    • Unter private Beschäftigungsgeber fallen Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.
  • Die Frist vom 17. Dezember 2023 gilt jedoch nicht für die in Art. 1 § 12 III HinSchG genannten Beschäftigungsgeber, welche unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl Meldestellen errichten müssen:
    • Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
    • Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
    • Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
    • Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
    • Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
    • Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes  tätigen Unternehmen mit  Sitz in einem anderen  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern (250 eingeschlossen) haben nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Einrichtung einer internen Meldestelle drei Monate Zeit
    Frist: 2. Oktober 2023

2. Ursprung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Seinen Ursprung findet das Hinweisgeberschutzgesetz in der EU-Whistleblowing-Richtline (RICHTLINIE (EU) 2019/1937) vom 23. Oktober 2019, welche am 16. Dezember 2019 in Kraft trat. Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie mit Mindestharmonisierung. Bedeutet, dass in der europäischen Richtlinie Mindeststandards festgesetzt werden, denen die Mitgliedsstaaten Folge zu leisten haben. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch auch frei höhere Standards festzulegen, als in der Richtlinie vorgegeben werden.[1]
Die Mitgliedsstaaten hatten für die Umsetzung ins nationale Recht bis zum 17. Dezember 2021 Zeit.
Da der deutsche Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht ins deutsche Recht nicht nachgekommen ist, wurde 27. Januar 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU gegen Deutschland eingeleitet.

Hintergrund der Richtlinie ist der Schutz von Whistleblowern bei der Meldung von Verstößen ihres Arbeitgebers. Da bis dato keine einheitliche europäische Regelung über den Schutz von Hinweisgebern bestand, haben viele Hinweisgeber in der Vergangenheit aus Angst vor Repressalien von ihrem Tun abgelassen.[2]
Die EU erkennt die Bedeutung von Whistleblowern für die Gesellschaft an, denn „sie tragen zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses bei“.[3]


[1] EUR-Lex Richtlinien der Europäischen Union, Stand: 05.06.2023.

[2] https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/protection-whistleblowers_de, Stand: 05.06.2023.

[3] https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/protection-whistleblowers_de, Stand: 05.06.2023.

3. Inhalt des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dem Schutz natürlicher Personen, die von Fehlverhalten oder Verstößen ihres Arbeitgebers Kenntnis erlangt haben und dies an eine Meldestelle weitergeben. Diese Personen werden auch als Hinweisgeber oder Whistleblower bezeichnet.
Um ein solches Verhalten zu fördern versagt das Hinweisgeberschutzgesetz, dass Hinweisgeber mit Kündigungen, Abmahnungen oder beispielsweise Disziplinarverfahren rechnen müssen.

Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes wird von Beschäftigungsgebern verlangt, dass diese interne Meldesysteme für ihre Arbeitnehmer errichten. Hierdurch soll der Anreiz geschaffen werden, dass Hinweisgeber sich zunächst an den Arbeitgeber wenden. Dies stellt eine beachtliche Chance für Unternehmen dar, frühzeitig auf Missstände reagieren zu können.
Zudem profitieren auch Beschäftigungsgeber von dem Gesetz, da im Fall von grob fahrlässigen Falschangaben des Whistleblowers sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Unter einem Hinweisgebersystem sind Meldestellen zu verstehen, an die sich ein Arbeitnehmer wenden kann, wenn diese von Rechts- oder Regelverstößen erfährt.

Vor dem Hinweisgeberschutzgesetz bestand eine gewisse Rechtsunsicherheit für Whistleblower. Ein konkretes Gesetz gab es nicht. Vielmehr wurde der rechtliche Rahmen durch die Rechtsprechung geformt. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz soll nun Rechtsklarheit für den Hinweisgeber eintreten, unter welchen Bedingungen dieser zur Veröffentlichung berechtigt ist.

3.1. Welche Verstöße darf der Arbeitnehmer weiterleiten?

Fraglich ist natürlich, welche Verstöße konkret von dem Hinweisgeberschutzgesetz erfasst sind. Nach dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 § 2 HinSchG fallen hierunter:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder (genauer § 2 HinSchG), wie bspw. Korruption, Geldwäsche, Steuerbetrug oder Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben
  • Verstöße gegen das Unionsrecht (ausführlich hierzu Art.1 § 2 HinSchG)

3.2. Wer sind Beschäftigte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Beschäftigte können nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zwischen einer internen oder externen Meldung wählen. Allerdings wird dazu aufgerufen, dass interne Meldestellen vorgezogen werden, sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen.

Unter Beschäftigte fallen:

  • Arbeitnehmer,
  • die zur Berufsbildung Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte,
  • Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
  • Soldaten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
  • Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX

4. Was bedeutet das Hinweisgeberschutzgesetz für Arbeitgeber?

Beschäftigungsgeber müssen mindestens eine interne Meldestelle errichten. Bei dieser müssen mündliche und schriftliche Meldungen eingehen können. Für anonyme Hinweise einen Meldekanal einzurichten ist nicht verpflichtend.
Im Rahmen der Meldestelle darf nur die dafür zuständige Person/en Zugriff auf die Meldung des Hinweisgebers haben.

Nach Eingang der Meldung muss ein nach Art.1 § 17 HinSchG vorgeschriebenes Verfahren durchlaufen werden. Der hinweisgebenden Person muss spätestens sieben Tage nach Meldung der Eingang bestätigt werden. Die Meldestelle muss anschließend den Vorwurf überprüfen und mögliche Folgemaßnahmen nach Art.1 § 18 HinSchG ergreifen.
Rückmeldung muss drei Monate nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang erfolgen. Der Hinweisgeber muss über Folgemaßnahmen aufgeklärt werden und die Gründe für diese.

Gegen Hinweisgeber gerichtete Repressalien sind verboten, so auch die Androhung oder der Versuch von Repressalien.

Es drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern, wenn Meldestellen nicht eingerichtet und betrieben werden oder die Kommunikation zu Meldestellen behindert wird.
Wird gegen das Repressalienverbot verstoßen muss dem Hinweisgeber der entstandene Schaden ersetzt werden.

5. Fazit

Es ist erfreulich, dass eine bundesweite Regelung für Hinweisgeber eingeführt wurde. Entgegen der EU-Richtlinie fallen unter das Gesetz nicht nur Hinweise bzgl. Verstößen gegen das Unionsrecht, sondern auch gegen nationales Recht.
Unternehmer sollten keine Zeit verlieren und schnellstmöglich ein internes Meldesystem einführen.

STC Versicherungsmakler
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Antwort von uns.
02663 97995-0
info@stc-makler.de
Kontakt aufnehmen

Ihr Ansprechpartner, vor allem im Schadenfall

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
7.500 zufriedene Kunden
juristisches Know-How
ortsunabhängige Beratung

Wir unterstützen Sie in allen Lebenslagen

Sicher - Transparent - Clever
Zum Kontaktformular
© momius, stoke.adobe.com © Freedomz, stock.adobe.com © Jacob Lund, stock.adobe.com © industrieblick, stock.adobe.com
© 2014-2024 STC GmbH
magnifiercrossmenuCookie Consent mit Real Cookie Banner