stc makler logo
Kontakt
stc makler logo
Kontakt

Hinweisgeberschutzgesetz - Was sollten Sie beachten?

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern und Whistleblowern.
Antonia Sophie Belz
Stand: 
August 4, 2023
-
5 min
lesen

Das Wichtigste in Kürze

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft.
Private Beschäftigungsgeber (Unternehmen) mit 50-249 Beschäftigten müssen ein internes Hinweisgebersystem ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern (250 eingeschlossen) haben nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Einrichtung einer internen Meldestelle drei Monate Zeit.
Beschäftigungsgeber müssen mindestens eine interne Meldestelle errichten. Bei dieser müssen mündliche und schriftliche Meldungen eingehen können.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG) wurde am 11.Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet und am darauffolgenden Tag vom Bundesrat bestätigt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 2. Juni 2023 (Teil I Nr.140). Laut Artikel 10 II des HinSchG ist dieses bereits am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.

1. Kurzhinweis

  • Private Beschäftigungsgeber (Unternehmen) mit 50-249 Beschäftigten müssen ein internes Hinweisgebersystem erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. (Art. 1 § 42 HinSchG).
    • Unter private Beschäftigungsgeber fallen Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.
  • Die Frist vom 17. Dezember 2023 gilt jedoch nicht für die in Art. 1 § 12 III HinSchG genannten Beschäftigungsgeber, welche unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl Meldestellen errichten müssen:
    • Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
    • Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
    • Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
    • Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
    • Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
    • Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes  tätigen Unternehmen mit  Sitz in einem anderen  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern (250 eingeschlossen) haben nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Einrichtung einer internen Meldestelle drei Monate Zeit
    Frist: 2. Oktober 2023

2. Ursprung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Seinen Ursprung findet das Hinweisgeberschutzgesetz in der EU-Whistleblowing-Richtline (RICHTLINIE (EU) 2019/1937) vom 23. Oktober 2019, welche am 16. Dezember 2019 in Kraft trat. Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie mit Mindestharmonisierung. Bedeutet, dass in der europäischen Richtlinie Mindeststandards festgesetzt werden, denen die Mitgliedsstaaten Folge zu leisten haben. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch auch frei höhere Standards festzulegen, als in der Richtlinie vorgegeben werden.[1]
Die Mitgliedsstaaten hatten für die Umsetzung ins nationale Recht bis zum 17. Dezember 2021 Zeit.
Da der deutsche Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht ins deutsche Recht nicht nachgekommen ist, wurde 27. Januar 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU gegen Deutschland eingeleitet.

Hintergrund der Richtlinie ist der Schutz von Whistleblowern bei der Meldung von Verstößen ihres Arbeitgebers. Da bis dato keine einheitliche europäische Regelung über den Schutz von Hinweisgebern bestand, haben viele Hinweisgeber in der Vergangenheit aus Angst vor Repressalien von ihrem Tun abgelassen.[2]
Die EU erkennt die Bedeutung von Whistleblowern für die Gesellschaft an, denn „sie tragen zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses bei“.[3]


[1] EUR-Lex Richtlinien der Europäischen Union, Stand: 05.06.2023.

[2] https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/protection-whistleblowers_de, Stand: 05.06.2023.

[3] https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/protection-whistleblowers_de, Stand: 05.06.2023.

3. Inhalt des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dem Schutz natürlicher Personen, die von Fehlverhalten oder Verstößen ihres Arbeitgebers Kenntnis erlangt haben und dies an eine Meldestelle weitergeben. Diese Personen werden auch als Hinweisgeber oder Whistleblower bezeichnet.
Um ein solches Verhalten zu fördern versagt das Hinweisgeberschutzgesetz, dass Hinweisgeber mit Kündigungen, Abmahnungen oder beispielsweise Disziplinarverfahren rechnen müssen.

Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes wird von Beschäftigungsgebern verlangt, dass diese interne Meldesysteme für ihre Arbeitnehmer errichten. Hierdurch soll der Anreiz geschaffen werden, dass Hinweisgeber sich zunächst an den Arbeitgeber wenden. Dies stellt eine beachtliche Chance für Unternehmen dar, frühzeitig auf Missstände reagieren zu können.
Zudem profitieren auch Beschäftigungsgeber von dem Gesetz, da im Fall von grob fahrlässigen Falschangaben des Whistleblowers sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Unter einem Hinweisgebersystem sind Meldestellen zu verstehen, an die sich ein Arbeitnehmer wenden kann, wenn diese von Rechts- oder Regelverstößen erfährt.

Vor dem Hinweisgeberschutzgesetz bestand eine gewisse Rechtsunsicherheit für Whistleblower. Ein konkretes Gesetz gab es nicht. Vielmehr wurde der rechtliche Rahmen durch die Rechtsprechung geformt. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz soll nun Rechtsklarheit für den Hinweisgeber eintreten, unter welchen Bedingungen dieser zur Veröffentlichung berechtigt ist.

3.1. Welche Verstöße darf der Arbeitnehmer weiterleiten?

Fraglich ist natürlich, welche Verstöße konkret von dem Hinweisgeberschutzgesetz erfasst sind. Nach dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 § 2 HinSchG fallen hierunter:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder (genauer § 2 HinSchG), wie bspw. Korruption, Geldwäsche, Steuerbetrug oder Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben
  • Verstöße gegen das Unionsrecht (ausführlich hierzu Art.1 § 2 HinSchG)

3.2. Wer sind Beschäftigte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Beschäftigte können nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zwischen einer internen oder externen Meldung wählen. Allerdings wird dazu aufgerufen, dass interne Meldestellen vorgezogen werden, sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen.

Unter Beschäftigte fallen:

  • Arbeitnehmer,
  • die zur Berufsbildung Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte,
  • Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
  • Soldaten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
  • Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX

4. Was bedeutet das Hinweisgeberschutzgesetz für Arbeitgeber?

Beschäftigungsgeber müssen mindestens eine interne Meldestelle errichten. Bei dieser müssen mündliche und schriftliche Meldungen eingehen können. Für anonyme Hinweise einen Meldekanal einzurichten ist nicht verpflichtend.
Im Rahmen der Meldestelle darf nur die dafür zuständige Person/en Zugriff auf die Meldung des Hinweisgebers haben.

Nach Eingang der Meldung muss ein nach Art.1 § 17 HinSchG vorgeschriebenes Verfahren durchlaufen werden. Der hinweisgebenden Person muss spätestens sieben Tage nach Meldung der Eingang bestätigt werden. Die Meldestelle muss anschließend den Vorwurf überprüfen und mögliche Folgemaßnahmen nach Art.1 § 18 HinSchG ergreifen.
Rückmeldung muss drei Monate nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang erfolgen. Der Hinweisgeber muss über Folgemaßnahmen aufgeklärt werden und die Gründe für diese.

Gegen Hinweisgeber gerichtete Repressalien sind verboten, so auch die Androhung oder der Versuch von Repressalien.

Es drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern, wenn Meldestellen nicht eingerichtet und betrieben werden oder die Kommunikation zu Meldestellen behindert wird.
Wird gegen das Repressalienverbot verstoßen muss dem Hinweisgeber der entstandene Schaden ersetzt werden.

5. Fazit

Es ist erfreulich, dass eine bundesweite Regelung für Hinweisgeber eingeführt wurde. Entgegen der EU-Richtlinie fallen unter das Gesetz nicht nur Hinweise bzgl. Verstößen gegen das Unionsrecht, sondern auch gegen nationales Recht.
Unternehmer sollten keine Zeit verlieren und schnellstmöglich ein internes Meldesystem einführen.

Über STC Gruppenbild
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Antwort von uns.
02663 97995-0
info@stc-makler.de
Kontakt aufnehmen

Ihr Ansprechpartner, vor allem im Schadenfall

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
7.500 zufriedene Kunden
juristisches Know-How
ortsunabhängige Beratung
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.
Gepostet auf Google Google
S
01/09/2022
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.
Gepostet auf Google Google
Sascha Strauß
07/08/2022
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
STC-TEAM, sehr kompetent und professionell. Tolle Unterstützung in allen Angelegenheiten.
Gepostet auf Google Google
Fritz Kopin
28/07/2022
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Das Team von STC Versicherungsmarkler GmbH ist im höchsten Maße weiterzuempfehlen: sehr gute Erreichbarkeit, professionelle Beratung, individuelle Betreuung, Kommunikation auf Augenhöhe sowie schnelle Umsetzung.
Gepostet auf Google Google
Manuel Diedert
03/07/2022
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Absolute Empfehlung! Fantastischer Kundenservice, top Beratung und sehr kompetent.
Gepostet auf Google Google
Chris Calvin
17/12/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Sie fühlen sich nicht nur gut beraten, sonder darüberhinaus absolut sicher und gut aufgehoben. Einfach empfehlenswert! Speziell Frau Wolf hat mir bei der Optimierung meiner KFZ Versicherungsbeiträge sehr weiterhelfen können :) TOP
Gepostet auf Google Google
Dein TRaumdeckenbauer im Westerwald
27/11/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!
Gepostet auf Google Google
Carolin Strüder
06/09/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. Herzog
Gepostet auf Google Google
Taina H.
21/07/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.
Gepostet auf Google Google
N. O.
04/05/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!
Gepostet auf Google Google
M S
04/05/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏
Gepostet auf Google Google
S. Roßbach
06/03/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.
Gepostet auf Google Google
Katharina Thomsen
27/01/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Sehr zu empfehlen!
Gepostet auf Google Google
Lucas Horz
02/01/2020
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Bester Service. Rund um zu empfehlen!
Gepostet auf Google Google
Philipp Adam
28/05/2019
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!
Gepostet auf Google Google
Justin Geiß
19/04/2019
positiveempfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!
Gepostet auf Facebook Facebook
Lucas Brenner
25/02/2019
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.
Gepostet auf Google Google
Gabriel Theis
05/11/2016
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.
Gepostet auf Google Google
Fabian Schade
20/05/2016

Wir unterstützen Sie in allen Lebenslagen

Sicher - Transparent - Clever
Jetzt Kontakt aufnehmen
© momius, stoke.adobe.com © Freedomz, stock.adobe.com © Jacob Lund, stock.adobe.com © industrieblick, stock.adobe.com
© 2014-2026 STC GmbH
magnifiercrossmenu Cookie Consent mit Real Cookie Banner