Je nachdem, in welcher Lebensphase Sie sich befinden und ob Sie Ihren Beruf nicht mehr oder nur noch zum Teil ausüben können, erhalten Sie eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die hier zu erwartenden Leistungen sind jedoch meist unzureichend. Die gesetzliche Rentenversicherung definiert einen längerfristigen Ausfall unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit (§ 43 SGB VI). Erwerbsunfähigkeit unterscheidet sich zu einer Berufsunfähigkeit dahingehend, dass eine Prüfung der körperlichen/geistigen Leistungsfähigkeit nicht alleine am zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch am ganzen Arbeitsmarkt geprüft wird. Eine Leistung erfolgt also nur, wenn kein (und nicht Ihr zuletzt ausgeübter) Beruf ausgeübt werden kann. Die Ablehnungsmöglichkeiten sind somit enorm hoch.
Sind die Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so orientiert sich eine Erwerbsminderungsrente am letzten Bruttogehalt. Liegt eine volle Erwerbsminderungsrente vor, so ist mit ca. 32% des letzten Bruttoeinkommens zu rechnen. Bei einer
teilweisen Erwerbsminderung sind es 16%. (s. § 43 SGB VI)