Sie haben zeitweise in der Schweiz gelebt gearbeitet, möchten nun zurück nach Deutschland ziehen und ihre Altersvorsorge übertragen. Allerdings haben Sie bereits Versorgungsvermögen in der Schweiz angespart und möchten den angesparten Betrag nicht verfallen lassen.
Die wichtigsten allgemeinen Informationen für die Übertragung Ihrer Altersvorsorge finden sie hier.
Wenn Sie in der Schweiz gearbeitet oder gelebt haben und somit Versicherungsbeiträge geleistet haben, besteht ein Anspruch auf Rente in der Schweiz. Diese Rente (AHV, Pensionskasse und private Vorsorge) können Sie dank einem bilateralen Abkommen (Zusatz) zwischen Deutschland und der Schweiz, auch in Deutschland beziehen. Hierfür ist Voraussetzung, dass Sie die Mindestversicherungszeit von einem Jahr erreicht haben und das Erreichen des vorgeschriebenen Rentenalters.
Wenn die Beitragsdauer zur Erreichung der Mindestversicherungsdauer nicht ausreicht, können Sie Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zusammenrechnen lassen.
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Die staatliche Altersrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung; 1.Säule) wird Ihnen trotz Wohnsitz in Deutschland ausgezahlt. Dies ist Folge des Beitritts der Schweiz zu dem europäischen Sozialversicherungsabkommens.
Dafür müssen Sie lediglich bei Ihrem schweizerischen Versicherungsträger das Rentenverfahren bzgl. der AHV einleiten oder als Staatsangehöriger eines EU-Staates einen Antrag auf AHV-Rente bei der Sozialversicherungsstelle Ihres aktuellen Wohnortes stellen. Als Ansprechpartner dient die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
Das angesparte Vermögen in der Pensionskasse (2. Säule) ist zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium zu unterscheiden.
Das Obligatorium ist der Pflichtteil, der mindestens in die Pensionskasse eingezahlt werden muss. Das Obligatorium kann nur unter bestimmten Umständen vor dem Renteneintrittsalter und bei einem Wohnsitzwechsel nach Deutschland ausgezahlt werden.
Das Überobligatorium sind Beiträge, die über das Obligatorium hinaus in die Pensionskasse eingezahlt wurden. Dieses können Sie sich bereits bei der Rückkehr nach Deutschland auszahlen lassen.
Wie erhalten Sie das Obligatorium aus der Pensionskasse?
Bis zum Renteneintrittsalter wird das Versorgungsvermögen auf einem Freizügigkeitskonto geparkt. Mit Eintritt des Rentenalters erfolgt eine zinslose Auszahlung.
Jedoch besteht auch die Möglichkeit Ihr Vermögen auf eine Freizügigkeitsstiftung zu übertragen. In diesem Fall legen Sie Ihr Vermögen aus der Pensionskasse in Wertpapiere an und es besteht die Möglichkeit der Wertsteigerung.
Für die 3. Säule, der privaten Vorsorge, ist es irrelevant, wo Sie nach ihrem Ruhestand wohnen. Für den Kapitalrückzug kontaktieren Sie bestenfalls die Einrichtung Ihrer privaten Vorsorge.
Die Rentenbezüge aus der AHV (1. Säule) werden seit 2005 ohne Anrechnung einer Schweizer Steuer in Deutschland besteuert, sofern Sie in Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind.
Zahlungen aus der Pensionskasse (2. Säule) werden aus deutscher Sicht im Ansässigkeitsstaat, Deutschland, besteuert.
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