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Übertragung der Altersvorsorge aus dem Ausland

Die Rentenversicherung nach Deutschland mitnehmen – geht das?
Antonia Sophie Belz
Stand: 
Juni 15, 2023
-
3 min
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Das Wichtigste in Kürze

Für das Erfüllen der Mindestversicherungszeit können Versicherungszeiten aus unterschiedlichen Ländern und Deutschland zusammengerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich entweder um einen EU-Mitgliedsstaat handelt oder ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht.
Für die Steuerabführung Ihrer Rente ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht. Im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Steuer entweder im Quellenstaat (Staat, in dem die Rente bezogen wird) oder im Ansässigkeitsstaat (Deutschland, Land des Wohnsitzes) abzuführen.
Wie Sie Ihr Versorgungsvermögen aus verschiedenen Ländern nach Deutschland übertragen können, unterscheidet sich von Land zu Land. In diesem Beitrag finden Sie Ausführungen zu Großbritannien, Irland, USA und der Schweiz.

Sie ziehen dauerhaft nach Deutschland, haben jedoch zuvor in einem anderen Land eine Altersvorsorge abgeschlossen und möchten diese jetzt nach Deutschland übertragen?
Wie können Sie dafür sorgen, dass der angesparte Betrag nicht verfällt? Wie sieht es steuerrechtlich aus? STC hat die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Nähere Informationen zu den jeweiligen Ländern finden sie hier:
Großbritannien
Irland
USA
Kanada
Schweiz

For the english version, click here.

Wie können Sie Ihre Altersvorsorge aus dem Ausland übertragen?[1]


[1] Deutsche Rentenversicherung; Rente im Ausland – Zeiten aus dem Ausland zählen mit; (Stand: 27.07.23); https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rente-im-Ausland/rente-im-ausland-zeiten-detailseite.html.

1. Versicherungszeiten aus dem Ausland

Grundsätzlich besteht keine „Gesamtrente“. Die Auszahlung der Rente erfolgt durch jedes Land selbst.
Allerdings können auf Ihre deutsche Rente Zeiten aus dem Ausland angerechnet werden. Dies ist maßgeblich für die Frage, ob die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch vorliegt. Eine Zusammenrechnung der Zeiten findet innerhalb von Mitgliedsstaaten der EU statt und Ländern, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.
Wichtig ist hierbei nur, dass eine Zusammenrechnung entweder über das Europarecht oder das Sozialversicherungsabkommen stattfindet, eine Vermischung beider ist nicht möglich. Beispielsweise kann keine Zusammenrechnung von Zeiten aus Deutschland, Frankreich und Kanada erfolgen. Denn zwischen Frankreich und Deutschland ist Europarecht einschlägig und zwischen Deutschland und Kanada das deutsch-kanadische Abkommen.

Beachten Sie, dass Versicherungszeiten keine Berücksichtigung finden, wenn Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Staat geschlossen hat und es kein Mitgliedsstaat der EU ist.

Ob und ab wann für Sie ein Rentenanspruch in dem jeweiligen Land besteht, ist von dem landesspezifischen Recht abhängig und bedarf einer individuellen Prüfung.

2. Was müssen Sie steuerrechtlich beachten?[1]


[1] Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.; Rentenzahlung ins und aus dem Ausland: Steuerliche Konsequenzen; (Stand: 27.07.2023); [Erscheinungsdatum: 16.02.2023]; https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/altersbezuege/rentenzahlungen-ins-und-aus-dem-ausland-steuerliche-konsequenzen.html#auslaendisch.

2.1. Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat des Rentners

In einem Doppelbesteuerungsabkommen kann geregelt sein, dass die Rente im Ansässigkeitsstaates des Rentners gezahlt werden muss. Folglich in Deutschland. Falls Sie bereits Steuern im Ausland gezahlt haben, können Sie diese zurückerstatten.

2.2. Steuerpflicht im Land der Rentenbeziehung

Es kann auch die Regelung getroffen werden, dass die Steuern in dem Land abgeführt werden müssen, in dem auch die Rente bezogen wird. In diesem Fall spricht man von der Steuerpflicht im Quellenstaat oder Kassenstaat. Die ausländische Rente ist in Deutschland grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die ausländische Rente findet bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung und Sie müssen erhöhte Steuern auf die deutsche Rente zahlen.

2.3. Steuerpflicht in beiden Ländern

Die Rente kann nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auch in beiden Ländern steuerpflichtig sein. Aber keine Angst, es findet keine tatsächliche Doppelbesteuerung statt. Vielmehr wird die nachgewiesene ausländische Steuer der deutschen angerechnet.

Beachten sie, dass ab dem 1. Juli 2011 Altersvorsorgen, die von ausländischen (sowohl aus europäischen Mitgliedsstaaten als auch Drittstaaten) Versorgungsträgern gezahlt werden, beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sind.

Grundsätzlich können hier nur pauschale Aussagen getroffen werden. Demnach ist es wichtig, dass Sie immer individuell Ihre länderspezifische Lage überprüfen. STC hilft Ihnen hierbei gerne.

3. Fazit

Wenn Sie Ihre Altersvorsorge aus dem Ausland nach Deutschland übertragen möchten, sollten Sie die jeweiligen Regelungen und Abkommen zwischen den Ländern genau prüfen. Es empfiehlt sich, eine individuelle Beratung bei einem Fachexperten oder einer Versicherungsberatung in Anspruch zu nehmen, um Ihre persönliche Situation optimal zu klären.

Bei weiteren Fragen oder Informationen steht Ihnen STC gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über das Formular unten, um eine umfassende Beratung zu erhalten

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