Bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestehen bestimmte Obliegenheiten auf Seiten des Versicherungsnehmers. Zu ihnen zählt die sogenannte Anzeigepflicht. Ausdruck der Anzeigepflicht ist, dass der Versicherungsnehmer alle Fragen des Versicherers bei Vertragsschluss beantwortet muss. Beispielsweise müssen im Rahmen dieser Obliegenheit alle Fragen bezüglich etwaige Vorerkrankungen bei Antragstellung einer Lebensversicherung beantwortet werden. Sollten sich die bei Vertragsschluss bestandenen Gegebenheiten einmal ändern, muss der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer melden.
Eine weitere vorvertragliche Obliegenheit ist es, dass der Versicherungsnehmer nicht eigenhändig eine Gefahrenerhöhung vornehmen darf. Sollte eine Gefahrenerhöhung unvermeidlich sein, so muss er diese jedenfalls melden. Eine Gefahrenerhöhung ist dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts oder die Höhe des potenziellen Schadens erheblich gestiegen ist. Meldet der Versicherungsnehmer eine solche Gefahrenerhöhung nicht an den Versicherer, spricht man von einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung. In einem solchen Fall kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies bedeutet auch, dass der Versicherer im Schadensfall nicht leisten muss. Erfolgt die Nichtmeldung an den Versicherer jedoch im Zusammenhang mit einer unbeabsichtigten Gefahrenerhöhung, spricht man von einer nicht schuldhaften Obliegenheitsverletzung. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag „nur“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme kündigen.
Auch bestehen Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages. Zu diesen Obliegenheiten gehört vor allem die pünktliche und regelmäßige Beitragszahlung des Versicherungsnehmers. Aber auch gehört zu diesen Obliegenheiten die Anzeigepflicht im Versicherungsfall und die Mitwirkungspflicht. Insbesondere die Anzeigepflicht ist im Schadensfall sehr wichtig. Wie viel Zeit der Kunde tatsächlich für eine Anzeige hat, ist im Versicherungsvertrag geregelt.
Nach der Mitwirkungspflicht darf der Versicherungsnehmer die Feststellung der Schadenhöhe nicht behindern. Dies beinhaltet auch das zum Beispiel beschädigte Gegenstände nicht beseitigt werden sollen. Ziel dabei ist, dass die Schadenstelle unverändert bleiben soll.
Eine weitere Obliegenheit ist die sogenannte Schadenminderungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist also verpflichtet den Schaden so gering wie nur möglich zu halten. Zum Beispiel sollte man bei bei einem Autounfall das Warndreieck aufstellen. Außerdem darf der Versicherungsnehmer im Schadensfall keine falschen Angaben treffen. Bei bewusst falschen, unvollständigen oder versäumten Angaben droht ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung. Konsequenzen können dann sein, dass der Versicherer die Leistung kürzt oder im schlimmsten Fall gar nicht auszahlt.
Schäden entstehen oftmals durch menschliches Versagen. Schäden entstehen nämlich nicht einfach so. Insbesondere in der Sachversicherung finden sich daher besondere Obliegenheiten zur Vermeidung von Schäden oder zur Schadensminderung. Der Versicherungsnehmer sollte daher sogenannte Sicherheitsvorschriften in seinen Betrieb integrieren, um eine vollständige Regulierung im Schadenfall zu erhalten.
Folgende drei Dinge sind bei der Etablierung von Sicherheitsvorschriften von zentraler Bedeutung:
Kennen Sie die wesentlichen Schutzmaßnahmen und Vorschriften.
Organisieren Sie Unternehmen sinnvoll und verantwortungsvoll. Eine Verteilung von klaren Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist dabei von besonderer Bedeutung.
Auch die Schulung von Mitarbeitern ist für den Erfolg von Schutzvorschriften unvermeidlich. Auch sollte eine Kontrolle und Dokumentation der jeweiligen Maßnahme als Abrundung der Schutzvorschriften erfolgen. Diese können zu wertvollen Beweisen werden.
Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung hängen vor allem von dem Verschuldungsgrad des Versicherungsnehmers ab. Also ob und in welchem Maße der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung selbst zu verantworten hat.
Liegt eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor, leistet die Versicherung grundsätzlich. Dem Versicherer steht dann jedoch die Möglichkeit zu, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit muss die Versicherung grundsätzlich nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.
Wird eine Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer bewusst verletzt, so liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Wirkt sich diese vorsätzliche Obliegenheitsverletzung direkt auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens aus, so muss der Versicherer nicht leisten.
Sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer absichtlich Falschinformationen weiterleiten, liegt eine arglistige Täuschung vor. Die Rechtsfolgen für eine solche sind gravierend:
Das Ziel eines erfolgreichen Versicherungsvertrages sollte es immer sein, einen möglichst umfangreichen Schutz im Schadensfall zu gewährleisten. Dennoch kann es bis zur Regulierung zu einigen Schwierigkeiten kommen.
Unser Ziel ist es eine möglichst effiziente Schadensregulierung für unsere Kunden zu erzielen. Daher bieten wir STC Care an, damit Sie im Schadenfall nicht allein stehen. Alle weiteren Informationen, wie genau STC Care abläuft, erhalten Sie hier: