Eine Vertrauensschadenversicherung tritt in Kraft, wenn Personen, die mit dem Unternehmen in einem Vertrauensverhältnis stehen, finanzielle Schäden verursachen. Diese Versicherung greift auch dann, wenn der entstandene Schaden unbeabsichtigt verursacht wurde. Vertrauenspersonen sind nicht nur direkte Betriebsangehörige, sondern auch Zeit- und Fremdarbeiter sowie externe Fachkräfte wie Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
Vertrauenspersonen umfassen alle direkten Betriebsangehörigen sowie Zeit- und Fremdarbeiter. Egal ob Geschäftsführer, Abteilungsleiter oder Lagerkraft – die Versicherung deckt Vertrauensschäden aller Mitarbeiter. Auch externe Fachkräfte wie Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sowie Personen, die durch Dritte zum Vertrauensbruch verleitet werden, sind geschützt.
Ein besonderer Versicherungsfall kann eintreten, wenn durch Dritte ein Mitarbeiter dazu gebracht wird, Vertrauensbruch zu begehen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Fake President, eine Betrugsmasche, bei der ein Auftrag zur Überweisung von Geldern von einer angeblichen Führungsperson an einen Mitarbeiter gestellt wird.
Vertrauensschäden können durch Sabotage, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder Diebstahl entstehen. Die Versicherung bietet Schutz auf allen Führungsebenen und in jedem Unternehmen.
Kurz und knapp sind Vertrauensschäden definiert als Schäden durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen (von Vertrauenspersonen), die nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichten.