Als Vertrauensschaden wird ein Vermögens-, d.h. ein finanzieller Schaden definiert, der durch unerlaubte Handlungen von Personen entsteht, die mit dem Unternehmen in einem Vertrauensverhältnis stehen. Wichtig hierbei ist, dass die Versicherung auch dann greift, wenn die betreffende Person den Schaden unbeabsichtigt verursacht.
Als Vertrauenspersonen gelten zunächst einmal alle direkten Betriebsangehörigen, also jeder Mitarbeiter, der dauerhaft in Ihrem Unternehmen tätig ist. Vom Geschäftsführer über den Abteilungsleiter bis hin zur Lagerkraft deckt die Versicherung alle Vertrauensschäden ab. Darüber hinaus gelten aber auch Zeit- und Fremdarbeiter als Vertrauenspersonen. Geben Sie also bestimmte Aufgaben an ein anderes Unternehmen ab oder stellen Saisonarbeiter ein, so fallen auch diese unter die Vertrauensschadenversicherung.
Auch Vertrauensbruch durch extra angestellte Fachkräfte wie Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater wird durch die Vertrauensschadenversicherung abgedeckt. Kurzum: Jeder, der für Ihr Unternehmen in irgendeiner Form tätig ist und dadurch Ihr Vertrauen genießt, fällt unter die Vertrauensschadenversicherung.
Ein besonderer Versicherungsfall kann eintreten, wenn durch Dritte ein Mitarbeiter dazu gebracht wird, Vertrauensbruch zu begehen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Fake President, eine Betrugsmasche, bei der ein Auftrag zur Überweisung von Geldern von einer angeblichen Führungsperson an einen Mitarbeiter gestellt wird.
Alle Ihre Mitarbeiter sind in der Versicherung von Vertrauensschaden abgedeckt. Aber wodurch entsteht eigentlich ein Vertrauensschaden?
Kurz und knapp sind Vertrauensschäden definiert als Schäden durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen (von Vertrauenspersonen), die nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichten. Im Detail bedeutet das: