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Gesetzliche Rentenversicherung: Todesfall in der Familie

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch?
STC
Stand: 
Dezember 9, 2016
-
3 min
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Was passiert im Todesfall eines Familienangehörigen? Nicht nur der persönliche Verlust eines geliebten Menschen trifft die Hinterbliebenen. Oftmals geraten diese durch einen solchen Trauerfall auch in finanzielle Probleme. Um in dieser Lebenssituation eine finanzielle Entlastung zu schaffen, bietet die gesetzliche Rentenversicherung unterschiedliche Formen des Hinterbliebenenschutzes an. Mit welcher staatlichen Unterstützung Sie im Ernstfall rechnen können, erfahren Sie bei STC.

1. Mögliche Leistungen

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, erwirbt damit nicht nur einen Anspruch auf eine Rente im Alter, sondern auch auf Leistungen des Hinterbliebenenschutzes im Todesfall. Dabei sind diese grundsätzlich in drei unterschiedliche Leistungsarten zu unterteilen. Die Witwen-/ Witwerrente für Ehepartner, eine Waisenrente für hinterbliebene Kinder und eine Erziehungsrente, mit der auch Geschiedene noch Anspruch auf eine Leistung haben können. Die Höhen dieser Hinterbliebenenrenten sind dabei abhängig von der persönlichen Situation und dem bisher erworbenen Rentenanspruch des Verstorbenen.

HinterbliebenenschutzdergesetzlichenRentenversicherung- Blogbeitrag
© STC Research

2. Witwen-/ Witwerrente

Einen grundsätzlichen Anspruch auf die Witwen-/ oder Witwerrente haben Partner, die bis zum Tod mit Ihrem Ehepartner verheiratet waren. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zusammen gelebt wurde oder nicht, spielt dafür keine Rolle. Wer nur kirchlich getraut wurde oder zum Zeitpunkt des Todes nur verlobt war, hat dagegen keinen Anspruch. Zu unterscheiden ist dabei in die kleine und große Witwen-/ Witwerrente.

2.1 Kleine Witwen-/ Witwerrente

Hinterbliebene Ehepartner erhalten die kleine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie

  • die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente noch nicht erreicht haben
  • nicht erwerbsgemindert sind
  • kein Kind erziehen

Wie hoch ist die Altersgrenze?

Die Altersgrenze für die große Witwen-/ Witwerrente liegt je nach Todesjahr des Versicherten zwischen 45 und 47 Jahren.

Wie hoch ist die kleine Witwen-/ Witwerrente?

Die Höhe der kleinen Witwen-/ Witwerrente beträgt 25% der Rente, auf die der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Ist der Ehepartner vor dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die Leistung um einen Abschlag gemindert.

Wie lang wird die kleine Rente ausgezahlt?

Die Rente wird für eine Dauer von zwei Jahren nach Tod des Ehepartners ausgezahlt.

2.2 Große Witwen-/ Witwerrente

Einen Anspruch auf die große Witwen-/ Witwerrente haben Ehepartner, wenn sie

  • die Altersgrenze erreicht haben
  • erwerbsgemindert sind
  • ein Kind erziehen, welches noch nicht 18 Jahre alt ist.

Wie hoch ist die Altersgrenze?

Die Altersgrenze für die große Witwen-/ Witwerrente liegt je nach Todesjahr des Versicherten zwischen 45 und 47 Jahren.

Wie hoch ist die große Witwen-/ Witwerrente?

Die Höhe der großen Witwen-/ Witwerrente beträgt 55% der Rente, auf die der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Ist der Ehepartner vor dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die Leistung um einen Abschlag gemindert.

Wie lang wird die große Rente ausgezahlt?

Die große Witwen-/ Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt ausgezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Waisenrente

Einen Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn dieser die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Erhalten können diese Rente

  • leibliche oder adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

Für die Berechnung der Rentenhöhe wird zwischen Halb- und Vollwaisen unterschieden. Die Halbwaisenrente wird für Kinder gezahlt, bei denen noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Lebt hingegen kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr, wird von einer Vollwaisenrente gesprochen. Die Höhe beträgt 10% (Halbwaisen) bzw. 20% (Vollwaisen) der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.

GrafikHalbundVollwaisenrente - Blogbeitrag
© STC Research

Waisenrenten werden bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Maximal ist eine Leistung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs möglich, wenn das Kind

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet
  • ein freiwillig soziales Jahr oder vergleichbares leistet
  • behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann

Die Waisenrente wird rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.

4. Erziehungsrente

Auch Geschiedene können eine Rente erhalten, wenn sie ein Kind erziehen und der geschiedene Ehepartner verstirbt. Sie dient somit als Unterhaltsersatz. Voraussetzung für eine solche Erziehungsrente sind:

  • die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden
  • der geschiedene Ehepartner ist verstorben
  • der erziehende Elternteil ist unverheiratet geblieben und ist keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen
  • das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

Die Erziehungsrente entspricht der Höhe nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ist die Bezugsperson der Rente jünger als 63 Jahre alt, vermindert sie sich um einen Abschlag.

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