Was passiert im Todesfall eines Familienangehörigen? Nicht nur der persönliche Verlust eines geliebten Menschen trifft die Hinterbliebenen. Oftmals geraten diese durch einen solchen Trauerfall auch in finanzielle Probleme. Um in dieser Lebenssituation eine finanzielle Entlastung zu schaffen, bietet die gesetzliche Rentenversicherung unterschiedliche Formen des Hinterbliebenenschutzes an. Mit welcher staatlichen Unterstützung Sie im Ernstfall rechnen können, erfahren Sie bei STC.
Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, erwirbt damit nicht nur einen Anspruch auf eine Rente im Alter, sondern auch auf Leistungen des Hinterbliebenenschutzes im Todesfall. Dabei sind diese grundsätzlich in drei unterschiedliche Leistungsarten zu unterteilen. Die Witwen-/ Witwerrente für Ehepartner, eine Waisenrente für hinterbliebene Kinder und eine Erziehungsrente, mit der auch Geschiedene noch Anspruch auf eine Leistung haben können. Die Höhen dieser Hinterbliebenenrenten sind dabei abhängig von der persönlichen Situation und dem bisher erworbenen Rentenanspruch des Verstorbenen.
Einen grundsätzlichen Anspruch auf die Witwen-/ oder Witwerrente haben Partner, die bis zum Tod mit Ihrem Ehepartner verheiratet waren. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zusammen gelebt wurde oder nicht, spielt dafür keine Rolle. Wer nur kirchlich getraut wurde oder zum Zeitpunkt des Todes nur verlobt war, hat dagegen keinen Anspruch. Zu unterscheiden ist dabei in die kleine und große Witwen-/ Witwerrente.
Hinterbliebene Ehepartner erhalten die kleine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie
Die Altersgrenze für die große Witwen-/ Witwerrente liegt je nach Todesjahr des Versicherten zwischen 45 und 47 Jahren.
Die Höhe der kleinen Witwen-/ Witwerrente beträgt 25% der Rente, auf die der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Ist der Ehepartner vor dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die Leistung um einen Abschlag gemindert.
Die Rente wird für eine Dauer von zwei Jahren nach Tod des Ehepartners ausgezahlt.
Einen Anspruch auf die große Witwen-/ Witwerrente haben Ehepartner, wenn sie
Die Altersgrenze für die große Witwen-/ Witwerrente liegt je nach Todesjahr des Versicherten zwischen 45 und 47 Jahren.
Die Höhe der großen Witwen-/ Witwerrente beträgt 55% der Rente, auf die der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Ist der Ehepartner vor dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die Leistung um einen Abschlag gemindert.
Die große Witwen-/ Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt ausgezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Einen Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn dieser die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Erhalten können diese Rente
Für die Berechnung der Rentenhöhe wird zwischen Halb- und Vollwaisen unterschieden. Die Halbwaisenrente wird für Kinder gezahlt, bei denen noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Lebt hingegen kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr, wird von einer Vollwaisenrente gesprochen. Die Höhe beträgt 10% (Halbwaisen) bzw. 20% (Vollwaisen) der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
Waisenrenten werden bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Maximal ist eine Leistung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs möglich, wenn das Kind
Die Waisenrente wird rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.
Auch Geschiedene können eine Rente erhalten, wenn sie ein Kind erziehen und der geschiedene Ehepartner verstirbt. Sie dient somit als Unterhaltsersatz. Voraussetzung für eine solche Erziehungsrente sind:
Die Erziehungsrente entspricht der Höhe nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Ist die Bezugsperson der Rente jünger als 63 Jahre alt, vermindert sie sich um einen Abschlag.
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