Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts
2. Wann ist die Übertragung eines Schadenfreiheitsrabatts sinnvoll?
Grundsätzlich kann eine Schadenfreiheitsklasse nur dann erreicht werden, wenn ein eigener Versicherungsvertrag besteht. Dies ist jedoch bei Fahranfängern häufig gerade nicht der Fall. Denn viele Fahranfänger versichern ihr Auto erst einmal über ihre Eltern, da in einer zunächst niedrigen Schadenklasse ein höherer Versicherungsbeitrag fällig würde. Dies hat aber auch zur Folge, dass keine eigenen Schadensfreiheitsrabatte seitens des Fahranfängers erzielt werden können. Insbesondere für diesen Fall kann die Möglichkeit bestehen, die Schadenfreiheitsklasse eines Verwandten zu übernehmen und so trotzdem einen Rabatt bei der Versicherung zu erzielen.
Wichtig zu beachten ist dabei, dass ein Verwandter nur dann seine Freiheitsklasse übertragen sollte, wenn er oder sie diese selbst nicht mehr braucht. Denn eine Übertragung hat zur Folge, dass der Verwandte die damit verbundenen Rabatte endgültig verliert. Dies kann sich zum Beispiel aus Altersgründen ergeben, wenn die Eltern oder Großeltern nicht mehr Auto fahren möchten.
Die Rabattübertragung kommt allerdings nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung und für die Vollkaskoversicherung in Betracht. Für die Teilkaskoversicherung gibt es keine Schadenfreiheitsklassen.
3. Voraussetzungen für die Übertragung des Rabatts
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Verwandter
Schadensfreiheitsrabatte lassen sich in der Regel nur innerhalb der Familie übertragen. Dies ist fast immer bei Kindern, Ehepartner oder Eltern möglich. Manchmal lassen Versicherer aber auch die Übertragung an Lebensgefährten oder Enkel zu.
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Fahrverhalten
Häufig muss der Empfänger vorher regelmäßig mit dem Auto gefahren sein.
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Hauptfahrer
Auch verlangen einige Anbieter, dass der Empfänger als Hauptfahrer gemeldet war.
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Grenze
Generell können nur so viele Freiheitsklassen übertragen werden, wie der Empfänger selbst seit der Erlangung des Führerscheins hätte erreichen können. Überschüssige Schadenfreiheitsklassen verfallen dann.
4. Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts auf einen anderen Versicherer
Möglich ist auch die Übertragung von fremden Schadenfreiheitsklassen auf einen anderen Versicherer. Das heißt: Auch bei einem Anbieterwechsel können so entsprechende Schadenfreiheitsrabatte erzielt werden. Die Prüfung, ob eine Mitnahme der Freiheitsrabatte möglich ist, ist dennoch unerlässlich. Im Zweifel sollte man sich von dem neuen Versicherer bestätigen lassen, dass eine Mitnahme möglich ist.
Achtung: Es wird immer nur die Schadenfreiheitsklasse übertragen. Der eigentliche Rabatt wird gerade nicht übertragen. Dieser hängt von der Versicherung ab und fällt daher bei jedem Anbieter anders aus. Die genauen Rabatte nach Schadenfreiheitsklasse sollten Sie daher genau überprüfen. Auch etwaige Sonderrabatte beim ursprünglichen Versicherer können so verloren gehen.
5. Übernahme der Schadenfreiheitsklasse bei einem Firmenwagen
Wenn sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber trennt, muss er sich auch vom Dienstwagen verabschieden und steht aus versicherungsrechtlicher Sicht danach ohne eigene Schadenfreiheitsklasse da. Der Abschluss einer Versicherung für ein neues Auto kann dann ziemlich teuer ausfallen. Denn trotz jahrelanger Fahrpraxis müssen solche Fahrer bezüglich der Freiheitsklassen von vorne anfangen. Schließlich sind sie auf den Rabatt der Firma gefahren.
Eine Vermeidung dieser Situation ist aber glücklicherweise möglich. Dazu muss lediglich eine Vereinbarung mit dem Chef über die Mitnahme der Schadenfreiheitsklassen getroffen werden. Diese erfolgt am besten direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ansonsten kann es insbesondere am Ende des Verhältnisses zu Konflikten und Spannungen kommen.
Sollte eine Vereinbarung vorliegen, ist zudem eine entsprechende Mitteilung an die Versicherung erforderlich. Denn diese muss dann die individuellen Daten des Fahrers pflegen. Es besteht manchmal sogar die Möglichkeit, die Schadenfreiheitsrabatte zunächst auf den Dienstwagen zu übertragen und später dann für das eigene Auto zu nutzen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Im Falle eines Unfalls kommt es so auch zur Herabstufung des Rabattes. Dann kann es möglicherweise besser sein, denn Schadenfreiheitsrabatt erst zu aktivieren, wenn der Dienstwagen nicht mehr gefahren wird. Dies ist aber abhängig vom Einzelfall.