Um Ihr Auto zulassen zu können, müssen Sie eine KFZ-Haftpflichtversicherung abschließen. In Deutschland besteht dazu eine gesetzliche Pflicht. Ohne diese Versicherung darf kein Auto auf den öffentlichen Straßen gefahren werden. Daraufhin erhalten Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die Sie der KFZ-Zulassungsbehörde vorzeigen müssen. Die Haftpflichtversicherung zahlt, wenn Sie mit Ihrem Auto Schäden an anderen verursachen. Diese können Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sein.
Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie eine hohe Versicherungssumme vereinbaren, d.h. dass Sie bei einem Unfall große Entschädigungsbeiträge erhalten.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen sind eher niedrig. Zudem kann bei einem Unfall von mehreren Personen die Grenze zu z.B. acht Millionen schnell überschritten werden. Daher sollten Sie bei Ihrem Vertrag eine Mindestversicherungshöhe von 100 Millionen Euro vereinbaren. Aber auch Summen mit bis zu 15 Millionen Euro sind geläufig und meist auch nicht übermäßig teuer.
Sie können die Beiträge für die KFZ-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Wenn Sie einen Unfall mit Ihrem Auto verursachen, entschädigt die Versicherung die Schäden am Geschädigten.
Das können sein:
Bei unberechtigten oder überhöhten Zahlungen wirkt die KFZ-Haftpflichtversicherung wie eine Rechtsschutzversicherung. Bei ungerechtfertigten Ansprüchen verteidigt die Versicherung Sie.
Schäden am eigenen Auto zahlt die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht. Da lohnt sich eher eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Diese zahlen nämlich die Reparaturen an Ihrem Fahrzeug oder bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert. Es gibt auch Versicherer, die noch einige Monate nach Erstzulassung den Neupreis zahlen.
In folgenden Fällen schließen Versicherer Leistungen aus:
Fahren ohne Führerschein
Fahren ohne Betriebserlaubnis
Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss
Fahrerflucht
Wichtig zu wissen ist, dass die Versicherung in diesen Fällen zwar zahlt, das Geld aber vom Fahrer zurückverlangt. Der Betrag beläuft sich auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß.
Da die KFZ-Haftpflichtversicherung Pflicht in Deutschland ist, besteht ein sogenannter Kontrahierungszwang. Das heißt, dass der Versicherer Sie grundsätzlich annehmen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen darf dies dennoch verweigert werden. Der Versicherer prüft vorher das Profil des Fahrers und entscheidet auf dessen Grundlage, ob der Vertrag überhaupt zustande kommt und zu welcher Prämienhöhe. Günstige Beiträge gibt es für Fahrer*innen, von denen der Versicherer eine sichere und umsichtige Fahrweise erwartet.
Bei schlechter Zahlungsvergangenheit bei einem Versicherer muss dieser kein neues Angebot vorlegen. Dagegen muss jede andere Versicherung mindestens die KFZ-Haftpflichtversicherung anbieten.
Kompliziert wird es auch, wenn eine schlechte Schadenvergangenheit vorliegt, z.B. wenn die Versicherung gekündigt hat, weil zu viele Schäden gemeldet wurden. Dann findet sich meist ein Eintrag in der HIS, die schwarze Liste der Versicherungen wieder.
Haben Sie Punkte im Verkehrszentralregister, stellt das beim Abschluss einer KFZ-Versicherung dagegen keine Probleme dar.
Vor Abschluss einer KFZ-Versicherung prüfen viele Versicherer die Bonität (SCHUFA) des Kunden. Dabei signalisiert eine schlechte Schufa, dass der Kunde statistisch gesehen mehr Schäden meldet.
Normalerweise haftet der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Laut Gesetz haftet aber auch der Halter des Fahrzeuges bei Schäden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
StVG
Demnach ist der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet zu haften, auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt, weil eine Zulassung im Straßenverkehr eine Betriebsgefahr darstellt. Diese ist unabhängig von der eigenen Schuld und Sie können von Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrern belangt werden, auch wenn Sie nicht Unfallverursacher sind.