Zum neuen Jahr 2021 startet in Deutschland die am größten angelegte Impfaktion der Geschichte. Bei aller Euphorie gibt es über die möglichen gesundheitlichen Folgen noch keine Informationen. Der folgende Blog soll daher auf die möglichen Entschädigungen eingehen, die im Fall einer Impfung und damit verbundenen Folgeschäden, den sogenannten Impfschäden erwartet werden können.
Zuerst wäre hier der mögliche Anspruch gegenüber dem Pharmaunternehmen oder der impfenden Ärzten und Personen zu prüfen. Wenn der Grund in einem fahrlässigen Fehlverhalten liegt, so wäre die jeweilige Haftpflichtversicherung einstandspflichtig. Ein Ersatzanspruch ist stark reglementiert. Durch die hohe Anzahl an Impfungen könnte hier nur bedingt mit einer auskömmlichen Entschädigung gerechnet werden. Neben einem langwierigen Prozess könnte zum Beispiel eine Schmerzensgeldtabelle Orientierung bieten.
Bei Impfschäden sprach der EUGH am 21.06.2017 einem nach mehreren Hepatitis-B-Impfungen an Multiple Sklerose erkrankten Geimpften einen Schadensersatz zu- die Besonderheit: Hier wurde eine vereinfachte Beweiserleichterung gewährt. Ob und inwiefern dieses Urteil auch auf andere Impfungen und daraus resulierende Folgeschäden Anwendung finden kann, bleibt vorerst abzuwarten.
Besonderheit Corona-Impfung:Die schnellen Zulassungen der Impfstoffe führten teilweise zu Haftungseinschränkungen zu den möglichen Nebenwirkungen. Insbesondere die Hersteller konnten diese Haftungserleichterungen mit der Europäischen Union verhandeln. Da die Verträge mit den Impfstoffherstellern und der EU aktuell noch unter Verschluss gehalten werden, ist es schwierig hier genaue Informationen über den Umfang zur Haftung in Erfahrung zu bringen (Quelle: Deutschland Funk, abgerufen am 09.01.2021).
Die entstandenen Kosten durch die Wiederherstellung des gesundheitlichen Zustandes werden durch den eigenen Krankenversicherer übernommen. Die Krankenversicherung erstattet, je nach den eigenen Bedingungswerken und Statuten, die medizinisch notwendigen Kosten zur Regeneration und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und Krankenhäuser stellen hierzu meist nach den Behandlungen Rechnungen, die es bei den Krankenversicherern einzureichen gilt. Bei gesetzlich krankenversicherten Personen rechnen Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser auch direkt mit den jeweiligen Krankenkassen ab. Zu zahlen ist dann nur die mögliche Selbstbeteiligung.
Liegt eine dauerhafte Schädigung des gesundheitlichen Zustandes vor, so könnte auch eine Unfall- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung greifen. Thematisiert werden soll nachfolgend die Unfallversicherung. Die Unfallversicherung leistet, je nach Vertragsaufbau von einer lebenslangen, monatlichen Rente, bis hin zu einer einmaligen Kapitalzahlung eine Entschädigung. Voraussetzung für die Leistung ist zuerst immer, das ein Anspruch dem Grunde nach vorliegt. Die genauen Voraussetzungen für einen begründeten Leistungsanspruch lassen sich aus den individuellen Vertragsbedingungen herauslesen. Bei Impfschäden greift eine Unfallversicherung nur dann, wenn der Unfallbegriff auch durch eine Impfung erweitert ist.
Wo findet sich die Klausel für den Einschluss? Die Klausel zum möglichen Einschluss von langfristigen Schäden durch eine Impfung findet sich meist als Erweiterungsbegriff zur Unfallversicherung unter dem Einschluss von „Infektionskrankheiten“. Dieser Leistungseinschluss ist je nach Bedingungswerk an unterschiedlichen Stellen zufinden, häufig ist er bereits in dem zweiten Paragraphen angesiedelt. Auch kann er sich in den „Besonderen Bedingungen“ zum Versicherungsvertrag und zu einem bestimmten Tarif wieder finden. Mit der Suchfunktion in einem PDF sollte das Auffinden am schnellst gelingen, alternativ gibt es die Möglichkeit direkt beim Versicherer unter Verweis auf die eigene Vertragsnummer anzufragen.
Versicherer regeln die möglichen Infektionsklauseln und die Bezugnahme auf Schutzimpfungen sehr unterschiedlich. Ohne expliziten Einschluss ist ein Leistungsanspruch als nicht gegeben zu verstehen, da der Unfallbegriff als solches erweitert werden sollte. Neben einer Nichtnennung könnte auch ein expliziter Leistungsausschluss denkbar sein. Leistungseinschlüsse gibt es in unterschiedlichen Formen. Positiv ist sicherlich zu werten, wenn die Sätze kurz formuliert Aussagen darstellen. Beispielsweise in der Form, dass Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen als Unfallereignis gewertet werden. Neben dem Einschluss und dem Nichteinschluss ist auch noch ein größerer Bereich an Bedingungswerken im Markt erhältlich, welcher einer Prüfung unterzogen werden sollte. So schließen Infektionskrankheiten viele Versicherer ein, begrenzen den möglichen Umfang aber explizit auf klar benannte Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen. Neue Krankheiten wie das Corona-Virus oder auch andere Infektionskrankheiten, welche zukünftig relevant werden könnten, sind hier in den aller meisten Fällen nicht genannt- sie sind ja auch dem Versicherer zum Zeitpunkt der Formulierung noch unbekannt.
Der jeweilige Erstattungsanspruch lässt sich hier nicht beurteilen, da neben den Bedingungswerken, jede Unfallpolice sehr individuell aufgebaut werden kann. Die unterschiedlichen Leistungshöhen finden sich in der Police, sie bestimmen in den aller meisten Fällen den Preis und sind nahezu nie ähnlich oder einheitlich. Ein Augenmerk sollte aber sicherlich auf die Invaliditätsleistung in der Police gelegt werden. Diese knüpft an die Progression und an eine Gliedertaxe an. Je nachdem wie umfangreich die dauerhafte, gesundheitliche Beeinträchtigung ist, kann es hier zu einer Einstufung des Leistungsanspruches kommen. Auch andere Positionen in der Police könnten relevant sein- bitte erfragt hierzu konkret beim Versicherer, was als Erstattungspflichtig angesehen wird.
Negativ: Versicherer mit Ausschluss
Betrachtete Tarife: Komfort
Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung komfort
3. Impfschäden bei Impfungen gegen die vorgenannten Infektionskrankheiten.
In Abänderung zu Ziffer 5.2.4 AUB 2011 gilt:
Mitversichert sind Infektionen
1. durch Tierbisse einschließlich Infektionsfolgen
2. durch Infektionskrankheiten
Folgende Infektionskrankheiten sind versichert:
Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echinokokkose (Fuchsbandwurm), epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis), Fleckfieber, Gelbfieber, Hirnhautentzündung (Meningitis), Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Pest, Röteln, Schlafkrankheit, Tollwut, Tularämie (Hasenpest), Tetanus (Wundstarrkrampf), Tuberkulose
Betrachtete Tarife: Paket Rundum Sorglos inkl. Schutzbrief, Paket Rundum Sorglos
Paket Risiko Plus: Nr. 14
Einschluss von Infektionen: Mitversichert ist auch eine Gesundheitsschädigung durch eine Schutzimpfung gegen die genannten Erreger, Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis/ Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/Tsetsekrankheit, Tularämie (Hasenpest),Typhus und Paratyphus oder Windpocken.
Betrachteter Tarif: PrivatSchutz Unfall Top
5.2.4.1 Erweiterter Versicherungsschutz bei Infektionen eine Gesundheitsschdigung durch eine Schutzimpfung gegen die in Ziff. 5.2.4.1.1 aufgeführten Krankheiten
5.2.4.1.1 Abweichend von Ziff. 1.3 und Ziff. 5.2.4 gilt als Unfall auch die erstmalige Infektion mit einem Erreger der Infektionskrankheiten Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlhmung/Poliomyelitis, Fleckfieber, Frühsommermeningitis/ Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlafkrankheit/Tsetse-Krankheit, Tularmie/Hasenpest, Typhus/Paratyphus oder Windpocken/Gürtelrose.
Betrachtete Tarife: Komfort
AUB 2016 Komfort
5.2.4.7 Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschädigungen durch Impfungen
– gegen die in Ziffern 5.2.4.5 und 5.2.4.6 genannten Infektionskrankheiten
– sowie gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME),
die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen.
genannte Infektionen in 5.2.4.5 und 5.2.4.6:
Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest, Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, Kinderlähmung (Poliomyelitis), Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Typhus, Paratyphus, Windpocken, Schlafkrankheit, Hasenpest, Hanta-Virus, Borreliose
Betrachteter Tarif: PrivatSchutz 2019
AUB 2019 Impfungen nicht aufgeführt
Anmerkung STC:
Die obigen, nur beispielhaft und nicht abschließenden positiven Beispiele von Formulierungen zeigen auf, wo die möglichen Probleme in einem Leistungsanspruch eines möglichen Folgeschadens durch eine Impfung gegen das Corona-Virus liegen. Der Verweis auf explizit aufgeführte Krankheiten schließt gleichzeitig alle nicht aufgeführten Krankheiten aus. Im Verlauf und im Hinblick auf mögliche weitere, aktuell nicht nicht bekannte Krankheiten, bleibt dem Versicherer so immer Zeit, seine Bedingungen anzupassen- dies wird sicherlich oft nur mit einer zeitlichen Verzögerung passieren, sodass es möglicherweise bei einem zukünftigen Einschluss in die Formulierung „zu spät“ ist.
Die Formulierungen
undfolgenden
genannten
lässt eine abschließende Aufzählung interpretieren. Ob eine andere Interpretation für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich ist, darf durchaus in Zweifel gestellt werden, da der Wille des Versicherers in der hier gewählten Formulierung durchaus klar erkennbar ist. Auch eine Nichtaufführung zur Erweiterung des Unfallbegriffes lässt einen Ausschluss von Infektionskrankheiten und damit verbunden auch Impfungen interpretieren. Zur genauen Klärung empfehlen wir hier daher immer eine explizite Nachfrage bei dem gewählten Versicherungsunternehmen.
Positiv: Versicherer mit Einschluss
KT2017U
1.3.7 Impfschäden
Ein Impfschaden ist ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung.
Betrachtete Tarife: Unfall Premium, Unfall Plus, Unfall Basis
GUB 2018 Ziffer A.1.4.4
Durch Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten hervorgerufene Infektionen (Impfschäden). Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Schädigung der Gesundheit.
A.1.4.4 Große Infektionsklausel
Der Versicherungs-Schutz erstreckt sich auch auf Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem
Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheits-Erreger durch eine Beschädigung der
Haut oder der Schleimhaut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch
Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper der versicherten Person gelangt
sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.
Die äußere Hautschicht wird z. B. durch einen Zeckenstich durchtrennt. Die durch Zeckenstich verursachten
Infektionen wie Borreliose oder FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis) fallen somit ausdrücklich unter
den Versicherungs-Schutz.
Es fallen auch folgende Infektions-Krankheiten unter den Versicherungs-Schutz, bei denen die Krankheits-
Erreger ebenfalls durch eine Durchtrennung mindestens der äußeren Hautschicht in den Körper gelangen:
• Malaria, die durch einen Mückenstich übertragen wird.
• Fleckfieber, das durch den Biss bzw. Stich von Läusen übertragen wird.
• Gelbfieber, das durch einen Mückenstich übertragen wird.
• Schlafkrankheit, wird durch den Stich der Tsetsefliege übertragen.
• Tetanus (Wundstarrkrampf), der durch das Eindringen von Fremdkörpern unter die Haut entsteht.
• Tollwut, die durch den Biss eines Tieres übertragen wird.
• Tularämie (Hasenpest), wird durch den Biss von Zecken, den Biss von Flöhen, den Biss oder das
Kratzen von Hunden und Katzen übertragen.
Die vorgenannte Aufzählung von Infektions-Krankheiten, die dadurch entstehen, dass die Krankheits-
Erreger durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein
muss, in den Körper gelangt sind, ist nur beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Mitversichert sind auch durch Schutzimpfungen gegen Infektions-Krankheiten hervorgerufene Infektionen
(Impfschäden). Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende
Schädigung der Gesundheit.
Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion durch einen Krankheits-Erreger und der Voraussetzung
für eine Leistung ist von Ihnen durch einen ärztlichen Bericht, der sich objektiv am Stand medizinischer
Erkenntnisse orientiert und entsprechende Laborbefunde enthält, nachzuweisen.
Abweichend von Ziffer B.3.1 GUB 2018 reicht es aus, wenn Sie den Versicherer unverzüglich unterrichten,
nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde.
Abweichend von Ziffer A.2.1.1.2 GUB 2018 besteht auch dann noch Anspruch auf die Invaliditäts-Leistung,
wenn die infektionsbedingte Invalidität
• innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten ist und
• innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von weiteren
drei Monaten bei uns schriftlich geltend gemacht worden ist.
Abweichend von Ziffer B.5.5 sind Sie und wir berechtigt, längstens bis zu 4 Jahre nach der ärztlichen Feststellung
der erstmaligen Infektion, den Grad der Invalidität jährlich neu bemessen zu lassen. Bei Kindern
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleibt es auch hierbei bei einer Frist von 5 Jahren.
Betrachtete Tarife: Einfach Besser inkl. Gliedertaxe Komfort (05.2019), sowie Einfach Komplett inkl. Gliedertaxe Premium Plus (05.2019)
VI BBU Einfach Besser: I. 31.
Infektionen: Als Unfallereignis gelten Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen
VI BBU Einfach Komplett: I. 43.
Infektionen: Als Unfallereignis gelten Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen
—
Kein Schutz bei dem Tarif „Einfach gut“.
Betrachtete Tarife: Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv 2021, sowie Klassik-Garant 2021 und Smart 2021
Erleidet die versicherte Person nach einer erfolgten Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung (Impfschaden), gilt diese ebenfalls als Unfall. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung.
Betrachtete Tarife: Unfallschutz Basis, Umfallschutz Plus
Impfschäden
Versicherungsschutz besteht auch für Impfschäden durch Impfungen
gegen Infektionen. Ein Impfschaden ist eine über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung.
Eine Impfung gilt als Unfallereignis im Sinne von Absatz3
Betrachtete Tarife: Premium-Schutz (p.i.)
Premium-Schutz: 8.2.4 Infektionen: 8.2.4.1
Versicherungsschutz besteht für b) Impfschäden bei Schutzimpfungen
Mögliche „Wartezeit“ beachten und bei Antragstellung klären.
Anmerkung STC:
Die obigen, nur beispielhaft und nicht abschließenden negativen Beispiele von Formulierungen zeigen auf, dass ein Einschluss von Impffolgeschäden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vor allem durch nicht abschließende Aufzählungen und vereinfachte Formulierungen gewährt wird. Viele Versicherer werten die Reaktionen auf Impfungen als Infektion. Da auch zukünftig von weiteren, neuen Infektionskrankheiten und anschließenden Impfaktionen ausgegangen werden kann, ermöglicht eine nicht abschließende Formulierung in diesem Zusammenhang sicherlich eine auch dauerhaften Leistungsanspruch.
Haftungsausschluss:
Der obige Produktvergleich und die beispielhafte Darstellung von positiven und negativen Klauseln wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Servicedienstleistung. Die hier dargestellten Informationen und Daten erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten zur Verfügung gestellten Daten und Dokumente übernimmt STC Versicherungsmakler GmbH keinerlei Gewähr. Rechtlich verbindlich sind allein die Angaben in den Vertragsbedingungen und Prospekten der Versicherer. STC Versicherungsmakler GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus den hier zur Verfügung gestellten Informationen resultieren. Der Produktvergleich dient dazu, sich einen ersten Überblick über vergleichbare Produkte zu verschaffen, zur Konkretisierung sollten die jeweiligen Klauseln gezielt bei den gewünschten Versicherern angefragt und dann geprüft werden. Der Produktvergleich ersetzt nicht eine bedarfsorientierte Beratung. Die Auswahl der obigen Anbieter ist im Fall einer Beratung nicht abschließend und dient daher nur als Beispielhafte Darstellung zur Verdeutlichung der unterschiedlichen Klauseln.
Die Relevanz der Klausel bestimmt sich nach den individuellen Vorstellungen eines jeden selbst. Wir vermögen uns daher zu keiner pauschalen Aussage herleiten zu lassen. Eine Unfallversicherung ist eine sehr komplexe Versicherung, die auf Grund des hohen Individualitätscharakters sehr unterschiedlich in den Bedingungswerken und auch in den gewählten Versicherungssummen ausfallen kann.
Für Personen in medizinischen Berufen, stellt eine Infektionsklausel und damit auch eine Impfschutzklausel sicherlich eine höhere Relevanz dar, als für einen Menschen, der möglicherweise in einem eher risikoarmen Beruf mit wenigen Kontakten unterwegs ist.
Empfehlen möchten wir, den Fokus nicht nur ausschließlich auf diese Klausel, sondern vor allem auch die vielen weiteren Leistungen der Unfallversicherung zu legen. Im besten Fall sollte dann abgewogen werden, worauf die eigene Priorität gelegt wird und mit welcher Klausel man leben kann, oder alternativ, mit welcher eben nicht.