Für Ärztinnen und Ärzte ist ihre Arbeitskraft das Fundament ihrer Existenz – sowohl emotional als auch finanziell. Ein Ausfall durch Krankheit oder Unfall kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) schützt vor den finanziellen Folgen. Doch gerade bei Ärzten reicht der Standardschutz oft nicht aus. Eine spezielle Regelung, die Arztklausel, wird hierbei zur entscheidenden Stellschraube.
Was viele nicht wissen: Die Arztklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung bietet nur dann echten Schutz, wenn sie präzise und individuell formuliert ist. Unklare oder pauschale Formulierungen können im Leistungsfall dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlt – obwohl der Arzt seinem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen kann.
Die Arztklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine vertragliche Zusatzregelung, die auf die besonderen Anforderungen und Tätigkeiten von Ärzten zugeschnitten ist. Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt als berufsunfähig gilt und welche Tätigkeiten versichert sind.
Sie wird insbesondere in folgenden Situationen relevant:
Die Arztklausel schützt also davor, dass der Versicherer eine „Restverwertbarkeit“ der Arbeitskraft geltend macht und den Anspruch ablehnt.
Die Wirkung der Arztklausel hängt stark von ihrer sprachlichen Ausgestaltung ab. Eine unklare oder schwammige Formulierung kann zur Folge haben, dass der Schutz im Ernstfall nicht greift.
🔍 Beispiel:
Ein Orthopäde, der aufgrund einer chronischen Handerkrankung nicht mehr operieren kann, aber noch Diagnosen stellen oder Dokumentationen anfertigen kann, würde ohne klare Klausel womöglich keine Leistungen erhalten – da der Versicherer argumentieren könnte, dass noch eine „Tätigkeit im medizinischen Bereich“ ausgeübt wird.
Standard-Klauseln lauten oft:
„Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherte nicht mehr im zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein kann.“
Für Ärzte zu wenig! Denn sie üben oft mehrere Tätigkeiten parallel aus – z. B. Operationen, Diagnostik, Verwaltung, Forschung. Eine pauschale Klausel lässt offen, ob eine teilweise Ausübung noch als „beruflich tätig“ gilt.
Ergebnis: Der Schutz verwässert. Die Versicherung kann ablehnen.
Folgende Aspekte sollten verbindlich und schriftlich in der Arztklausel festgehalten sein:
Die Klausel sollte nicht nur den Fachbereich benennen, sondern auch typische Tätigkeiten umfassen:
Tätigkeitsfeld | Beispiele |
---|---|
Diagnostik | Anamnese, klinische Untersuchung |
Therapie | OP, manuelle Eingriffe, Medikation |
Beratung & Aufklärung | Patientengespräche, Angehörigenarbeit |
Verwaltung & Organisation | Arztbriefe, Verwaltung medizinischer Daten |
Forschung & Lehre | Studienleitung, Unterrichten von PJlern |
Gerade in chirurgischen Fächern kann eine Einschränkung der Feinmotorik oder der Belastbarkeit bedeuten, dass Kernaufgaben nicht mehr ausführbar sind. Die Klausel muss klar regeln: Auch Teilausfälle oder Einschränkungen, die bestimmte Tätigkeiten unmöglich machen, führen zur Leistungspflicht.
Ein Arzt, der in eine weniger belastende Position wechselt (z. B. Gutachter, Medizininformatik, Pharmabranche), sollte nicht automatisch als „nicht berufsunfähig“ gelten. Hier braucht es die klare Formulierung:
„Eine Ausübung verwandter medizinischer Tätigkeiten gilt nicht als Fortführung des bisherigen Berufs im Sinne dieser Versicherung.“
🔎 Wichtig: Die Arztklausel darf nicht zulassen, dass der Versicherer auf andere Berufe oder Tätigkeiten außerhalb des Medizinbereichs verweist (wie es bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oft der Fall ist).
„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, ihre zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit – so wie sie konkret ausgestaltet war – zu mindestens 50 % auszuüben.“
Warum gut:
Diese Formulierung bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung der ärztlichen Tätigkeit. Es wird nicht auf abstrakte Berufsbilder oder den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
„Maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung – unabhängig davon, ob medizinische Tätigkeiten in anderen Bereichen noch möglich sind.“
Warum gut:
Der Fokus liegt auf der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit – nicht auf generellen Fähigkeiten oder theoretischen Möglichkeiten.
„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben kann.“
Warum schlecht:
Zu pauschal. Ein Arzt könnte theoretisch noch in einem Labor arbeiten oder wissenschaftlich tätig sein – und würde trotz erheblicher Einschränkung keine Leistungen erhalten.
„Leistungspflicht besteht nur, wenn der Arzt in keinem medizinischen Berufsfeld mehr tätig sein kann.“
Warum schlecht:
Diese Klausel verwischt die Grenze zur Erwerbsunfähigkeit. Sie verlangt, dass jede Form medizinischer Tätigkeit ausgeschlossen sein muss – unrealistisch und nicht fair.
Ohne eine saubere Formulierung sind Ärztinnen und Ärzte im Leistungsfall auf die Auslegung des Versicherers angewiesen – mit ungewissem Ausgang. Viele Betroffene erleben dann im Ernstfall Enttäuschungen, langwierige Gutachten und finanzielle Belastungen.
💬 „Die Arztklausel ist kein Luxus, sondern die Lebensader jeder BU-Absicherung für Mediziner. Wer sich hier auf Standardformulierungen verlässt, riskiert den Totalverlust seiner Existenzabsicherung.“
– Dr. iur. Dennis Sturm, LL.M., Gründer und Geschäftsführer STC
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