




Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO – Risiko
Das Risiko einer Insolvenzanfechtung wird oftmals unterschätzt. Denn seit Jahren nehmen die Insolvenzanfechtungsklagen gegenüber den Vertragspartnern des Schuldners vor deutschen Gerichten zu. Insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie kann sich dieses Risiko mit Blick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 enorm verschärfen. Welche Risiken mit der Insolvenzanfechtung verbunden sind und wie Sie sich vor diesen, insbesondere auch mit Blick auf die Corona-Krise, schützen können erfahren Sie hier.
Die Insolvenzanfechtungsklage richtet sich nach den §§ 129 ff. InsO. Dabei verfolgt die Insolvenzanfechtungsklage verschiedene Ziele. Sinn und Zweck der §§ 129 ff. InsO ist vor allem:
Anfechtbar sind dabei nur sogenannte Rechtshandlungen. Dabei ist der Begriff der Rechtshandlung weit zu verstehen und meint vor allem die Verringerung des Aktivvermögens. Sogennate Verdachtsmomente, wann eine solche Verringerung vorliegt, sind:
Die Deckungsanfechtung ist der Hauptanwendungsfall der Insolvenzanfechtung und richtet sich nach den §§ 130, 131 InsO. Mittels der Deckungsanfechtung können Rechtshandlungen, die während der Frist von 3 Monaten vor Antragstellung erfolgt sind, rückgängig gemacht werden. Grundsätzlich sind Deckungen alle Rechtshandlungen, mittels der ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat. Innerhalb de Deckungsanfechtung wird dabei zwischen „kongruenten“ (§ 130 InsO) und „inkongruenten“ (§ 131 InsO) Deckungshandlungen unterschieden.
Nach § 130 InsO sind kongruente Rechtshandlungen anfechtbar. Eine Deckung ist dann kongruent, wenn der Gläubiger die Sicherheiten erhält, die ihm zum Zeitpunkt der entsprechenden Deckungshandlung zusanden. Alles andere ist „inkongruent“. Eine solche kongruente Rechtshandlung ist dann anfechtbar, wenn zum Zeitpunkt der Handlungsvornahme der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Vornahme die Zahlungsunfähigkeit bereits kannte oder kennen musste. Im Zentrum des Rechtsstreits steht in der Regel der Nachweis der Kenntnis des Gläubigers.
Nach § 131 InsO sind inkongruente Rechtshandlungen anfechtbar. Inkongruente Deckungshandlungen liegen dann vor, wenn dem Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung zumindest in der Art und Weise und zu dem Zeitpunkt der Vornahmen nicht zustand. Inkongruente Rechtshandlungen sind unter geringeren Hürden anfechtbar und sind nach Zeiträumen anfechtbar:
Auch kann eine Gläubigerbenachteiligung zu einer Insolvenzanfechtung berechtigen. Dabei unterscheidet man vor allem zwischen der Insolvenzanfechtung wegen unmittelbarer oder vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung. 3.1 Anfechtung wegen unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung
1. wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
§ 132 I InsO
Voraussetzung ist vor allem die unmittelbare Benachteiligung. Mittelbare Mitteilungen sind dabei gerade von § 132 InsO nicht umfasst. Besonders ist bei § 132 InsO, dass der Tatbestand auch Veränderungen auf der Passivseite der Bilanz umfasst. Dies umfasst vor allem den Abschluss von Verträge, die für den Schuldner von Nachteil sind.
Nach § 133 InsO sind alle Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung erfolgten, sofern der Schuldner sie mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vornahm und der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Hier gibt es jedoch eine umfassende gesetzgeberische Korrektur für Insolvenzverfahren, welche nach dem 5. April 2017 eröffnet wurden. Insbesondere das sogenannte Bargeschäftsprivileg kann eine Insolvenzanfechtung auch bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung ausschließen und sollte daher unbedingt bedacht werden.
In der Praxis von enormer Relevanz ist das sogenannte Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO. Eine Leistung des Schuldners, für die dieser eine unmittelbare, gleichwertige Gegenleistung erhält, ist weitestgehend von der Insolvenzanfechtung geschützt. Diese Privilegierung gilt auch im Rahmen des § 133 InsO. Zentrale Voraussetzung ist die Unmittelbarkeit dieses Leistungsaustausches nach § 142 II S.1 InsO. Demnach ist der Austausch von Leistung und Gegenleistung unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte. Diese Definition ist durchaus problematisch, da sie einen großen Auslegungsspielraum zulässt und entsprechend zu Unsicherheiten führt. Für die Beurteilung müssen dabei alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtig werden. Jedenfalls wird dann keine Unmittelbarkeit vorliegen, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäfte den Charakter eines Kreditgeschäfts aufweist. Für die Geltung des Bargeschäftsprivileg für den § 133 InsO ist aber zudem erforderlich, dass der Gläubiger gerade nicht erkannt haben darf, dass der Insolvenzschuldner unlauter gehandelt hat.
„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (…).“
§ 1 I COVInsAG
„Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt. “
§ 1 II COVInsAG
Nähere Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erhalten Sie hier:
Der zeitnahe Ablauf der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 31. Dezember 2020 birgt nun auch die Gefahr, dass Insolvenzanträge im neuen Jahr enorm zunehmen. Möglicherweise ist Ihr Geschäftspartner bereits jetzt zahlungsunfähig und Sie wissen es noch gar nicht. Möglicherweise kann Ihnen daher eine böse Überraschung im neuen Jahr blühen. Daher unsere Tipps zur aktuellen Situation:
Blick auf die Kongruenz
Schaffen Sie vertragliche Grundlagen und streben Sie eine gute Dokumentation der Absprachen an.
Blick auf die äußeren Umstände
Beachten Sie die Relevanz Ihrer Korrespondenz. Das Gericht wird gerade mittels dieser etwaige subjektive Elemente bezüglich der Anfechtungsvoraussetzungen bewerten.
Blick auf die Privilegierung des Bargeschäfts
Achten Sie bei der Ausgestaltung der Abläufe auf die Schaffung der Voraussetzungen des Bargeschäfts. Zwischen Leistung und Gegenleistung ist ein Zeitraum länger als 30 Tage zu vermeiden. Wird aber die Tätigkeit länger als 30 Tage andauern, kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss zu verlangen, sodass der anfallende Aufwand hiervon abgedeckt ist.
Außerdem sollten Sie nicht die Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners ignorieren. Diese sind vor allem:
Der einzige Schutz kann in solchen Fällen oftmals nur durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgen.




Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.S01/09/2022
Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.Sascha Strauß07/08/2022
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Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. HerzogTaina H.21/07/2020
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TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!M S04/05/2020
Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏S. Roßbach06/03/2020
Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.Katharina Thomsen27/01/2020
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Bester Service. Rund um zu empfehlen!Philipp Adam28/05/2019
Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!Justin Geiß19/04/2019empfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!Lucas Brenner25/02/2019
Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.Gabriel Theis05/11/2016
Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.Fabian Schade20/05/2016