Das Insolvenzrecht erfährt insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten eine enorme Bedeutung. So auch während der derzeitigen Corona-Krise. Denn bereits viele Unternehmen spüren die wirtschaftlichen Folgen der Krise jetzt schon und kämpfen aufgrund dessen um das Überleben. Über eine Insolvenzwelle und deren mögliche Folgen wird bereits jetzt schon diskutiert. Denn die Krise zieht sich quer über viele Branchen und unabhängig davon ob es sich um kleine, große oder mittelgroße Unternehmen handelt.
Damit kleine, große und mittelgroße Unternehmen die Krise überhaupt überstehen können, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen getroffen. So auch im Insolvenzrecht. Welche Maßnahmen innerhalb des Insolvenzrecht getroffen wurden, um den Unternehmen zu helfen, erfahren Sie hier.
1. Grundlagen des Insolvenzrechts
1.1 Insolvenzgründe
Damit ein Insolvenzantrag eines Unternehmens vor einem Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Nach der Insolvenzordnungen gibt es drei Insolvenzgründe. Diese sind die drohende Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Die Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 II Satz 1 InsO dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Feststellung erfolgt in der Regel durch eine stichbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen finanziellen Mittel anderseits.
Auch die Überschuldung stellt einen Insolvenzgrund dar. Eine solche liegt nach § 19 II Satz 1 InsO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ermittelt sich nach § 18 II InsO. Demnach droht dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit dann, wenn dieser voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
1.2 Die Insolvenzantargspflicht
Die sogenannte Insolvenzantragspflicht ergibt sich für Gesellschaften als juristische Personen aus § 15a InsO. Eine Insolvenzantrag muss dann bei einem Insolvenzgericht gestellt werden, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO führt somit nicht zu einer solchen Pflicht.
Liegt somit eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund vor, sind die Geschäftsführer dazu verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des entsprechenden Insolvenzgrundes, einen Antrag zu stellen. Sollten die Geschäftsführer dieser Antragspflicht nicht nach kommen, so tritt die sogenannte Geschäftsführerhaftung ein. Das heißt die Geschäftsführer haften mit ihrem privaten Vermögen für die Folgen der Insolvenzverschleppung. Diese Haftung ist jedoch nicht begrenzt etwa auf das Gehalt oder ähnliches.