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Insolvenz - Interview mit Herrn Dr. Andres

Insolvenz – Interview mit Herrn Dr. Andres
Laura Meyer
Stand: 
März 7, 2021
-
6 min
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Das Wichtigste in Kürze

Kann der Schuldner erfolgreich saniert werden, so kann in Zukunft ein Mehrfaches der tatsächlichen Insolvenzquote erwirtschaftet werden.
Kontaktdaten AndresPartner: E-Mail: info@andrespartner.de
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1. Ziele eines Insolvenzverfahrens

Ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, seine bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen, kann gegen ihn ein sogenanntes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dabei ist das primäre Ziel dieses Verfahrens eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. Dies ergibt sich aus § 1 InsO:

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird die Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

- § 1 InsO

2. Was versteht man unter einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung?

Unter einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger versteht man eine möglichst umfassende Befriedigung. Der erste Gedanke hierbei ist meist die Erzielung einer möglichst hohen Insolvenzquote. Doch auch der zukünftige Erhalt des Unternehmens kann eine Option sein, um eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erzielen. In der Praxis sind hierbei die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen:

3. Was ist eigentlich eine Insolvenz?

Die Unfähigkeit eines Unternehmens seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen, bezeichnet man als Insolvenz. Somit bezeichnet der Begriff Insolvenz die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Dieser Zustand, ausstehende Zahlungen nicht mehr begleichen zu können, kann Unternehmen aber auch Privatpersonen betreffen. Als insolvent gilt ein Unternehmen offiziell erst, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet ist. Dazu muss gemäß § 16 InsO ein sogenannter Insolvenzgrund vorliegen. Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet dabei zwischen drei möglichen Gründen:
  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
  • Überschuldung nach § 19 InsO
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

3. Was ist eigentlich eine Insolvenz?

Die Unfähigkeit eines Unternehmens seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen, bezeichnet man als Insolvenz. Somit bezeichnet der Begriff Insolvenz die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Dieser Zustand, ausstehende Zahlungen nicht mehr begleichen zu können, kann Unternehmen aber auch Privatpersonen betreffen. Als insolvent gilt ein Unternehmen offiziell erst, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet ist. Dazu muss gemäß § 16 InsO ein sogenannter Insolvenzgrund vorliegen. Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet dabei zwischen drei möglichen Gründen:
  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
  • Überschuldung nach § 19 InsO
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

- § 17 II InsO

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

- § 19 II S. 1 InsO
§ 19 InsO definiert den zweiten Insolvenzgrund. Nach § 19 II S.1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ausnahmsweise ist eine Überschuldung jedoch nicht anzunehmen, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den im Einzelfall vorliegenden Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

- § 18 II S. 1 InsO
Der dritte und letzte Insolvenzgrund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten fakultativen Insolvenzgrund. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht im Stande sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

4. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine formelle Voraussetzung für das darauffolgende Insolvenzverfahren. Antragsberechtigt und verpflichtet sind sowohl der Schuldner als auch die jeweiligen Insolvenzgläubiger. Gemäß § 15 a InsO besteht eine Insolvenzantragspflicht für juristische Personen:

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen.

- § 15a I S. 1 InsO
Verpflichtet zur Stellung eines Insolvenzantrags sind der Vorstand der AG (§ 92 AktG) und der Genossenschaft (§ 99 GenG), organschaftliche Vertreter einer OHG oder KG (§ 130a HGB) und der Geschäftsführer einer GmbH (§ 65 GmbH). Der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz muss innerhalb von 3 Wochen nach Eintreten eines Insolvenzgrundes schriftlich beim Insolvenzgericht gestellt werden. Das heißt bei Insolvenzreife muss innerhalb der Frist ein entsprechender Antrag gestellt werden. Insolvenzreife liegt vor, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Erfolgt keine rechtzeitige Antragstellung, spricht man von der sogenannten Insolvenzverschleppung. Wird der Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen nicht nachgekommen, kann sich eine persönliche zivilrechtliche Haftung zum Beispiel nach § 64 GmbHG für Zahlungen nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben. Insbesondere für diesen Fall kann sich der Abschluss einer sogenannten D&O-Versicherung lohnen. Weitere Informationen zur D&O-Versicherung erhalten Sie hier:

5. Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Wie das Insolvenzverfahren abläuft, ist abhängig von der Verfahrenswahl. Hier besteht die Möglichkeit das Verfahren insbesondere nach folgenden Möglichkeiten zu gestalten:
  • Regelinsolvenz
  • Insolvenz auf Eigenverwaltung
  • Schutzschirmverfahren

5.1 Regelinsolvenz

Das Regelinsolvenzverfahren ist das allgemeine Verfahren nach dem deutschen Insolvenzrecht. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren für Unternehmen, juristische Personen, Selbstständige, Freiberufler, Vereine, Stiftungen sowie Personengesellschaften. Das Ziel des Verfahrens ist es, wie bereits erwähnt, die Insolvenzgläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dieses Ziel kann durch Verwertung, Verkauf oder Sanierung des Schuldnervermögens erzielt werden. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist, gibt das Insolvenzgericht diesem Antrag statt und leitet so das Verfahren ein. Dabei bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter, welcher die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüfen soll. Das Verfahren zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht mehr beim Schuldner selbst liegt, sondern bei dem ernannten Insolvenzverwalter.

5.2 Insolvenz in Eigenverwaltung

Anders als beim Regelinsolvenzverfahren bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hier bei der Geschäftsführung. Dies kann auf den Sanierungserfolg des Unternehmens einen wesentlichen Einfluss haben. Durch die Möglichkeit der Eigenverwaltung bei der Insolvenz sollen Unternehmen motiviert werden, möglichst frühzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Statt eines Insolvenzverwalters wird innerhalb dieses Verfahrens ein Sachwalter bestellt. Dieser Sachwalter soll für die Einhaltung der Voraussetzungen und Regelungen der Insolvenzordnung sorgen. Somit kommt ihm lediglich eine Überwachungsfunktion zu. Voraussetzung damit eine Eigenverwaltung nach der InsO möglich ist:
  • Schuldner muss einen entsprechenden Antrag gemäß § 270 II Nr. 1 InsO stellen.
  • Es dürfen keine Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen könnte (§ 270 II Nr. 2 InsO).

5.3 Schutzschirmverfahren

Im Rahmen der Eigenverwaltung kann auch das sogenannte Schutzschrimverfahren genutzt werden. Hier setzt das Insolvenzgericht dem Unternehmen eine Frist von bis zu 3 Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Ziel eines Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO ist die Vorbereitung einer Sanierung wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Dem Unternehmen soll so die Gelegenheit gegeben werden, einen eigenständigen Plan zur Sanierung zu entwickeln. Somit verkörpert das Schutzschirmverfahren eine besondere Art der (vorläufigen) Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren. Auch bei diesem Verfahren wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter eingesetzt, welcher die Tätigkeiten des Unternehmens überwachen soll. Das Schutzschirmverfahren hat den entscheidenden Vorteil, dass es eine weniger einschneidende Außenwirkung hat. Denn es erfolgt oftmals keine öffentliche Bekanntmachung sämtlicher Beschlüsse wie es vergleichsweise beim Regelinsolvenzverfahren der Fall ist. Zudem wird dieses Verfahren viel mehr von der Öffentlichkeit mit einer Fortführung des Unternehmens assoziiert als dies bei dem klassischen Begriff der Insolvenz der Fall wäre. Voraussetzungen des Schutzsschirmverfahrens nach der InsO sind:
  • Das Schutzschirmverfahren kommt grundsätzlich nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Betracht. Es findet somit keine Anwendung bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
  • Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

6. Aufgaben eines Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter muss immer dann benannt werden, wenn das Insolvenzverfahren durch das Gericht eröffnet ist. Es sei denn, dass das Gericht anordnet, dass der Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis weiter inne haben soll. Dann erfolgt die Einsetzung eines Sachwalters. Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters sind sehr vielfältig. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse zu ermitteln, diese zwischen den Gläubigern aufzuteilen und so eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erzielen. Dies beinhaltet zudem die Aufgabe, dass der Insolvenzverwalter sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners genau anschaut und auf dieser Basis einen Insolvenzplan erstellt. Der Insolvenzverwalter begleitet das Insolvenzverfahren von Anfang bis Ende. Die Länge seiner Tätigkeit ist somit abhängig vom Umfang des Verfahrens und kann bei komplexen Insolvenzen mehrere Jahre dauern.
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Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
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Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.
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S
01/09/2022
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Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.
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Sascha Strauß
07/08/2022
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STC-TEAM, sehr kompetent und professionell. Tolle Unterstützung in allen Angelegenheiten.
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Fritz Kopin
28/07/2022
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Das Team von STC Versicherungsmarkler GmbH ist im höchsten Maße weiterzuempfehlen: sehr gute Erreichbarkeit, professionelle Beratung, individuelle Betreuung, Kommunikation auf Augenhöhe sowie schnelle Umsetzung.
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Manuel Diedert
03/07/2022
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Absolute Empfehlung! Fantastischer Kundenservice, top Beratung und sehr kompetent.
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Chris Calvin
17/12/2020
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Sie fühlen sich nicht nur gut beraten, sonder darüberhinaus absolut sicher und gut aufgehoben. Einfach empfehlenswert! Speziell Frau Wolf hat mir bei der Optimierung meiner KFZ Versicherungsbeiträge sehr weiterhelfen können :) TOP
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Dein TRaumdeckenbauer im Westerwald
27/11/2020
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Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!
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Carolin Strüder
06/09/2020
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Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. Herzog
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Taina H.
21/07/2020
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Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.
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N. O.
04/05/2020
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TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!
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M S
04/05/2020
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Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏
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S. Roßbach
06/03/2020
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Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.
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Katharina Thomsen
27/01/2020
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Sehr zu empfehlen!
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Lucas Horz
02/01/2020
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Bester Service. Rund um zu empfehlen!
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Philipp Adam
28/05/2019
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Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!
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Justin Geiß
19/04/2019
positiveempfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!
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Lucas Brenner
25/02/2019
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Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.
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Gabriel Theis
05/11/2016
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Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.
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Fabian Schade
20/05/2016

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