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Wiedereinführung der Vorabpauschale

Milko Dimov
Stand: 
März 9, 2023
-
3 min
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Das Wichtigste in Kürze

Die Vorabpauschale gemäß § 18 InvStG ist eine vorweggenommene Besteuerung von zukünftigen Wertsteigerungen.
Der Basiszins, der für die Berechnung der Vorabpauschale relevant ist, wird gemäß § 18 Abs. 4 InvStG anhand der langfristigen Renditen öffentlicher Anleihen bestimmt
Obwohl die unangenehme Nachricht vom BMF erst Anfang 2024 ihre Wirkung entfalten wird, können sich Anleger derzeit noch über die Steuerfreiheit für ihre 2022 erzielten laufenden Erträge freuen.

Das BMF hat bekanntgegeben, dass der Basiszins gemäß § 18 Abs. 4 InvStG für das Jahr 2023 bei 2,55% liegt. Nachdem der Basiszins in den Jahren 2021 und 2022 negativ war und das BMF auf die Erhebung der Vorabpauschale verzichtet hatte, ist er nun wieder positiv. Infolgedessen erhebt das BMF erneut eine Vorabpauschale im Sinne des § 18 InvStG, was hauptsächlich die Besteuerung von (teil-)thesaurienden Fonds und Exchange Traded Funds (ETFs) betrifft.

Die Steuerpflicht für Anleger in Fonds basiert grundsätzlich auf dem Zuflussprinzip. Wenn der Anleger Geld aus einem Fonds erhält, unterliegt dieses der Steuerpflicht. Dies geschieht bei Ausschüttungen oder bei Verkauf von Fondsanteilen. Mit der Vorabpauschale möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Anleger, die in thesaurierenden Fonds investieren, jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, auch wenn diese Fonds keine steuerpflichtigen Ausschüttungen vornehmen. Hierbei wird ein fiktiver Ertragszufluss unterstellt, der eine jährliche Mindestbesteuerung gewährleisten soll. Wenn der jährliche Sparer-Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist, fallen jedoch keine Steuern an. Erst über diesem Freibetrag werden die Kapitalertragssteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer auf die Vorabpauschale fällig.

Die nach § 18 InvStG erhöhte Basiszinssatz ist eine Folge der hohen Inflation im Jahr 2022. Eine wichtige Konsequenz für Anleger ist die Wiedereinführung der Vorabpauschale gemäß § 18 InvStG.

Das BMF gibt in seinem Schreiben den Berechnung der Vorabpauschale zu verwendende Basiszins bekannt. Diese Pauschale wird seit dem 1. Januar 2018, dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes, für die Besteuerung von laufenden Erträgen aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds verwendet. Der Basiszins wird anhand der langfristigen Renditen von deutschen Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren berechnet und von der Bundesbank zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet. Das BMF veröffentlicht den Basiszins.

1. Wesen der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale gemäß § 18 InvStG ist eine vorweggenommene Besteuerung von zukünftigen Wertsteigerungen. Dadurch wird die Vorabpauschale, die bis zum Verkauf der Fondsanteile gezahlt wurde, vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Dies betrifft unter anderem Fonds und ETFs, die teilweise thesaurieren, sowie Fonds, deren Gewinne sonst erst bei der Veräußerung zu versteuern sind. Dabei sind die zwischenzeitlich thesaurierte Dividenden nicht zu besteuern. Anleger müssen den Veräußerungsgewinn erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile versteuern. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist beim Verkauf die Summe der seit dem Kauf des Fonds gezahlten Vorabpauschalen, vom Veräußerungsgewinn abzuziehen. Dadurch bleibt der künftige Veräußerungsgewinn unbeeinflusst, auch wenn es Jahre ohne Vorabpauschale gab.

2. Stattlicher neuer Wert

Die Bundesbank hat am 2. Januar 2023 erstmals seit zwei Jahren wieder einen positiven Basiszins von 2,55 Prozent ermittelt, laut Mitteilung des BMF. Im Vergleich dazu lag der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale im Jahr 2020 bei lediglich 0,07 Prozent und im Jahr 2019 bei 0,52 Prozent.

Seit dem Investmentsteuerreformgesetz unterliegen die tatsächlichen laufenden Erträge von Investmentfonds nicht mehr der Steuerpflicht. Stattdessen ist ein Basisertrag zu ermitteln, falls ein Fonds eine Wertsteigerung aufweist. Dieser ist nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel zu berechnen. Sie lautet: 70% des jährlichen Basiszinses multipliziert mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres.

Der Basiszins, der für die Berechnung der Vorabpauschale relevant ist, wird gemäß § 18 Abs. 4 InvStG anhand der langfristigen Renditen öffentlicher Anleihen bestimmt. Konkret wird der Zinssatz der Deutschen Bundesbank herangezogen, welcher anhand der Zinsstrukturdaten für eine Laufzeit von 15 Jahren am ersten Börsentag des Jahres (in 2023 der 2. Januar) berechnet wird.

Fondssparer, bei denen die vereinnahmten Vorabpauschalen über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, werden daher Anfang 2024 eine Abbuchung auf ihrem Kontoauszug wegen "Fondsbesteuerung" sehen.

3. Ermittlung der Vorabpauschale

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt nun, da Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf diese Summe zu entrichten sind. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale genau dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen ist die Pauschale die Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Auch bei ausschüttenden Fonds gilt dies, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt.

Obwohl die unangenehme Nachricht vom BMF erst Anfang 2024 ihre Wirkung entfalten wird, können sich Anleger derzeit noch über die Steuerfreiheit für ihre 2022 erzielten laufenden Erträge freuen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass es keine Möglichkeit gibt, vom Fiskus Geld zu erhalten. Der Basisertrag kann zwar negativ sein, jedoch kann die Vorabpauschale nicht negativ werden, sondern nur entfallen. Es sollte auch nicht vergessen werden, dass die tatsächlich thesaurierten Erträge versteuert werden müssen, sobald der Anleger seine Anteile veräußert.

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