Oftmals wird das Risiko der Berufsunfähigkeit unterschätzt, denn jeder Vierte wird in Deutschland im Laufe seines Berufslebens einmal berufsunfähig. Dieses Risiko sollten sich auch Geschäftsführer vor Augen führen und daher entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen. Viele Geschäftsführer lassen sich in diesem Kontext von der Sozialversicherungspflicht befreien, da die Leistungen aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente doch sehr gering ausfallen. In diesem Fall ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eigentlich unerlässlich. Alle Infos Rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung für Geschäftsführer, erhalten Sie hier.
Die Frage, ob Geschäftsführer eine Berufsunfähigkeitsversicherung benötigen, ist pauschal so nicht zu beantworten. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Ist der Geschäftsführer auf sein Gehalt angewiesen, dann macht der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung durchaus Sinn. Denn auch wer am vermeintlich sicheren Schreibtisch sitzt, kann durchaus berufsunfähig werden. Gründe für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Geschäftsführer sind beispielsweise: - Psychische Erkrankungen wie Depressionen sind der häufigste Auslöser für die Berufsunfähigkeit. - Wirbelsäulenprobleme oder andere Störungen des Bewegungsapparats sind ebenfalls eine häufige Ursache für eine Berufsunfähigkeit. - Daneben kommen schwere Krankheiten wie beispielsweise Krebs als Auslöser hinzu.
Eine Absicherung gegen eine mögliche Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität können Geschäftsführer über die eigene Firma erhalten. Dennoch ist dieses Risiko nicht zwangsläufig in den vorhandenen Pensionszusagen mit eingeschlossen. Zudem sind Ansprüche hieraus oftmals schwerer durchzusetzen. Daher kann der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für Geschäftsführer eine gute Option sein, selbst für den Ernstfall vorzusorgen. Im Leistungsfall erhält man eine monatliche Rente, die das ursprüngliche Gehalt annähernd ersetzten soll.
Von der Sozialversicherungspflicht sind häufig Geschäftsführer befreit. Aufgrund dessen erhalten sie oftmals keine Unterstützung vom Staat, wenn der Fall der Berufsunfähigkeit eintritt. Dennoch können Geschäftsführer, die sich in einem Anstellungsverhältnis befinden oder nur sehr geringe Anteile an der jeweiligen Gesellschaft halten, weiterhin gesetzlich versichern. In diesem Fall erhalten Geschäftsführer eine entsprechende staatliche Erwerbsminderungsrente. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese vom Staat gewährte Rente oftmals sehr niedrig ausfällt und daher das ursprüngliche Gehalt nicht annähernd ersetzen werden kann. Zudem greift die Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn man tatsächlich erwerbsunfähig ist, also auch in keinem anderen denkbaren Beruf mehr arbeiten kann. Der Zweck einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, dass eine Rente bereits dann gezahlt wird, wenn man nicht mehr im zuvor ausgeübten Beruf arbeiten kann. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Verweis auf andere Beruf in den meisten Verträgen inzwischen ausgeschlossen.
Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Geschäftsführer ist insbesondere auf die sogenannte Umorganisationsklausel innerhalb der Policen zu achten. Zwar besteht oftmals die Behauptung, dass eine Umorganisationsklausel nur für Selbständige und Freiberufler gilt, aber auch Geschäftsführer können im Leistungsfall von dieser betroffen sein. Ist eine solche Klausel vereinbart, muss der Geschäftsführer nach Eintritt der eigenen Berufsunfähigkeit eine Umorganisation des Betriebes veranlassen, um den Ablauf der Geschäftsaktivitäten trotz gesundheitlicher Beschränkungen weiterhin garantieren zu können. Im Falle einer Umorganisationsklausel liegt immer dann kein Leistungsfall und damit auch keine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit durch zumutbare, betriebliche Umorganisation weiterhin ausüben kann.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine gute Möglichkeit für Geschäftsführer ihr Einkommen für den Fall der Berufsunfähigkeit abzusichern. Dennoch gibt es weitere Möglichkeiten diesen Fall abzusichern.
Die Grundunfähigkeitsversicherung greift immer dann ein, wenn der Versicherungsnehmer elementare körperliche und geistige Fähigkeiten verliert. Zu diesen Grundfähigkeiten zählen zum Beispiel Sehen, Sprechen oder der Gebrauch der Hände. Der Leistungsfall hängt bei dieser Versicherung nicht davon ab, ob der Versicherungsnehmer weiterarbeiten kann. Es kommt vielmehr auf die Auswirkungen an. Denn im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung werden ganz bestimmte Fähigkeiten und nicht die Arbeitskraft als solche versichert. Tritt der Versicherungsfall ein, so wird eine monatliche Rente von dem Versicherer gezahlt. Aber erst wenn ein Verlust der Grundfähigkeiten von mindestens 12 Monate vorliegt, wird diese Rente häufig erst gewährt.
Die sogenannte Dread-Disease-Versicherung stellt eine Absicherung von schweren Krankheiten dar und zahlt eine zuvor vereinbarte Summe, wenn bei dem Versicherungsnehmer eine im Vertrag genannte schwere Krankheit diagnostiziert wird. Somit erhält der Versicherungsnehmer im Leistungsfall keine Rente, sondern eine Einmalzahlung. Meistens muss hierfür aber ein bestimmter Schweregrad erreicht sein bevor die Versicherung leistet. Zu beachten ist auch, dass psychische und Skeletterkrankungen in der Regel nicht mitversichert sind, obwohl diese die häufigsten Ursachen für eine Berufsunfähigkeit darstellen.