Die Betriebliche Krankenversicherung erfreut sich einer immer größeren Beliebtheit.
Sowohl Arbeitgeber profitieren mit einem verbesserten Gesundheitsmanagement durch eine höhere Identifizierung von Mitarbeitern und geringeren Ausfalltagen- Mitarbeiter hingegen erhalten direkt Versicherungsschutz zu erstklassigen Leistungen in der Prävention und der medizinischen Behandlung.
Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr im August 2019 veröffentlicht, welche Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) künftig Anwendung finden, sprich von den jeweiligen Finanzbehörden angewandt werden.
Hierzu zählt auch das Urteil des BFH vom 07.06.2018 mit dem Aktenzeichen AV: VI R 13/16, in dem Beiträge des Arbeitgebers für eine private Krankenzusatzversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachlohn eingestuft werden.
Im konkreten bedeutet dies, dass die Beiträge für die Absicherung gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 des EStG einer Freigrenze von 44,00 € im Monat unterliegen. Die Beiträge wären somit bei der Anwendung steuerfrei und Mitarbeitern könnte z.B. mit Budget-Tarifen ein umfassender Vorteil in der persönlichen Gesundheitsvorsorge ermöglicht werden.
Versicherungsunternehmen zeichnen sich aktuell und gerade unter der Betrachtung der möglichen Freigrenze als durchaus beweglich und innovativ aus. So gibt es z.B. bereits viele Tarife die mit Budgets arbeiten und somit den Mitarbeitern einen direkten und schnellen Erfolg der Betrieblichen Krankenversicherung ermöglichen. Online-Tools und im CI des Arbeitgebers erstellte Karten sorgen für eine angenehme Möglichkeit den Mitarbeitern eine besondere Förderung zugute kommen zu lassen.
Ab 9,95 € monatlich bieten Versicherer z.B. individuelle Budgets ab 300 Euro + kostenfreie Zusatzleistungen an:
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