Kontakt
Kontakt

Neue Haftungsrisiken für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge

Darauf sollten Sie achten.
STC
Stand: 
September 23, 2016
-
4 min
lesen

Jahre lang haben Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge aufgebaut und nun das. Ihr Mitarbeiter scheidet vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Als Arbeitgeber spricht Sie das nicht von der Versorgungspflicht durch die betriebliche Altersvorsorge frei. Wieviel zu leisten ist hängt von den unverfallbaren Ansprüchen und dem angewendeten Berechnungsverfahren ab. Dazu gab es am 19.05.2016 ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts. STC zeigt worauf zu achten ist.

1. Anspruch der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben nach bestimmten Fristen sogenannte unverfallbare Ansprüche auf eine Betriebsrente. Je nach Art der Finanzierung, dem Zeitpunkt Ihrer Zusage und dem Alter Ihres Mitarbeiters sind Sie daher auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden (Kündigung, Arbeitgeberwechsel, etc.) verpflichtet eine Betriebsrente im Alter auszuzahlen.

In Arbeits- oder Tarifverträgen kann es zusätzliche Ausgestaltungen zur Unverfallbarkeit von Ansprüche Ihrer Mitarbeiter geben. Aus der Sicht des Arbeitnehmers dürfen diese nur positiv von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.

2. Höhe der Verpflichtungen

Sind unverfallbare Ansprüche vorhanden, ist zu klären wie hoch diese Ansprüche sind. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich dabei auf die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse. Für die Berechnung der Anspruchshöhe wird dabei gewöhnlich das sogenannte „Quotierungsverfahren“ (ratierliches Verfahren) verwendet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber allerdings die „versicherungsförmige Lösung“ verlangen.

Voraussetzungen zur Anwendung der versicherungsförmigen Lösung

  1. Das Bezugsrecht des Arbeitnehmers ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden unwiderruflich
  2. Leistungen des Versicherunsgvertrages sind weder durch den Arbeigeber abgetreten noch ist der Vertrag beliehen
  3. Es sind keine Beitragsrückstände vorhanden
  4. Die Überschussanteile wurden gemäß dem Versicherungsvertrag nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung genutzt
  5. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen
  6. Das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung muss dem Arbeitnehmer und Versicherer innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt werden

2.1 Bisheriger Rechtsstand

Die Pflicht dem Arbeitnehmer dieses Verlangen mitzuteilen galt bereits als erfüllt, wenn jener bereits bei Vertragsbeginn oder während dem laufenden Arbeitsverhältnis über die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung informiert wurde. Zusätzlich war der Versicherer zu informieren.

  • Arbeitnehmer konnte bereits bei Vertragsbeginn informiert werden

2.2 Rechtsstand nach dem Urteil des BAG vom 19.05.2016

Das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung kann erst wirksam abgegeben werden, wenn bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Ausscheiden des Arbeitnehmers gegeben ist. Das kann z.B. mit der Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages geschehen. Ebenso muss der Versicherer vor Ablauf der Dreimonatsfrist über das Ausscheiden des Arbeitnehmers und der Wahl der versicherungsförmigen Lösung informiert werden.

  • Arbeitnehmer darf erst bei sachlichem und zeitlichen Zusammenhang informiert werden oder innerhalb der Dreimonatsfrist

Link zum Rechtsurteil: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2016

3. Praxisbeispiel

Herr Schulz ist im Alter von 25 Jahren in das Unternehmen eingetreten. Im Alter von 55 Jahren erhält er eine Direktversicherungszusage mit einem monatlichen Versorgungsbeitrag von 200,- €. Als Altersgrenze ist das 65. Lebensjahr vereinbart. Bei Ablauf des Vertrages würde die Versicherungsleistung dann 26.000,- € betragen. Nach 5 Jahren (im Alter von 60 Jahren) scheidet Herr Schulz aus dem Unternehmen aus. Die bisher eingezahlten Beiträge haben eine Versicherungsleistung von 12.000,- €.

PraxisbeispielvorzeitigesAusscheiden
© STC Research

3.1 Quotierungsverfahren

Bei der Berechnung der Versorgungsansprüche durch das Quotierungsverfahren wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche im Verhältnis der tatsächlich erbrachten Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit herabgesetzt. Die unverfallbare Höhe des Anspruchs nach dem Quotierungsverfahren von Herrn Schulz berechnet sich daher wie folgt.

Berechnungsformel Quotierungsverfahren
© STC Research

Im vorliegenden Beispiel würde das einen Wert von 22.750,- € ergeben. Davon sind lediglich 12.000,- € durch die Versicherungsleistung abgedeckt! Die restlichen 10.750,- € kann der Arbeitnehmer bei Erreichen der Altersgrenze dann gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen.

Praxisbeispiel Teil2
© STC Research
  • Arbeitnehmer hat neben den 12.000,- € der Versicherungsleistung einen Ergänzungsanspruch von 10.750,- € gegen den Arbeitgeber

3.2 versicherungsförmige Lösung (ratierliches Verfahren)

Nach der versicherungsförmigen Lösung kann der Arbeitnehmer diesen Betrag von 10.750,- € nicht als Ergänzungsanspruch geltend machen. Einen Anspruch hat der Arbeitnehmer dann lediglich auf den Wert, der sich aus der „beitragsfrei gestellten“ Versicherung ergibt. Im vorliegenden Beispiel wären das also 12.000,- €.

  • Arbeitnehmer hat lediglich auf die Versicherungsleistung von 12.000,- € Anspruch

4. Umsetzung mit STC

Damit Sie die Voraussetzungen der neuen Rechtslage erfüllen können, steht Ihnen STC als Ansprechpartner bei Fragen jederzeit zur Seite. Zusätzlich erhalten Sie vorgefertigte Dokumente, die Sie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen beilegen können. Ihre Mitarbeiter werden daher immer fristgerecht über die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung informiert. Ebenfalls übernommen wird die Informationspflicht gegenüber dem Versicherer.

  • STC stellt Ihnen die passenden Formulare zur Verfügung
  • STC informiert den betroffenen Versicherer rechtskonform und fristgerecht

Sie möchten betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen anbieten und suchen den richtigen Partner? Dann informieren Sie sich über unseren STC-Service zur betriebliche Altersvorsorge. Gerne helfen wir Ihnen eine geeignete Altersvorsorge für Sie und Ihre Mitarbeiter zu finden.

5. Kontakt

Sie möchten sich über die betriebliche Altersvorsorge informieren oder haben bereits Fragen? Dann füllen Sie einfach das folgende Formular aus, gerne setzen wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung – einfach und kostenfrei.

STC Versicherungsmakler
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Antwort von uns.
02663 97995-0
info@stc-makler.de
Kontakt aufnehmen

Ihr Ansprechpartner, vor allem im Schadenfall

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
7.500 zufriedene Kunden
juristisches Know-How
ortsunabhängige Beratung

Wir unterstützen Sie in allen Lebenslagen

Sicher - Transparent - Clever
Zum Kontaktformular
© Trendsetter Images, stock.adobne.com
© 2014-2024 STC GmbH
magnifiercrossmenuCookie Consent mit Real Cookie Banner