Jahre lang haben Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge aufgebaut und nun das. Ihr Mitarbeiter scheidet vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Als Arbeitgeber spricht Sie das nicht von der Versorgungspflicht durch die betriebliche Altersvorsorge frei. Wieviel zu leisten ist hängt von den unverfallbaren Ansprüchen und dem angewendeten Berechnungsverfahren ab. Dazu gab es am 19.05.2016 ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts. STC zeigt worauf zu achten ist.
Arbeitnehmer haben nach bestimmten Fristen sogenannte unverfallbare Ansprüche auf eine Betriebsrente. Je nach Art der Finanzierung, dem Zeitpunkt Ihrer Zusage und dem Alter Ihres Mitarbeiters sind Sie daher auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden (Kündigung, Arbeitgeberwechsel, etc.) verpflichtet eine Betriebsrente im Alter auszuzahlen.
In Arbeits- oder Tarifverträgen kann es zusätzliche Ausgestaltungen zur Unverfallbarkeit von Ansprüche Ihrer Mitarbeiter geben. Aus der Sicht des Arbeitnehmers dürfen diese nur positiv von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.
Sind unverfallbare Ansprüche vorhanden, ist zu klären wie hoch diese Ansprüche sind. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich dabei auf die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse. Für die Berechnung der Anspruchshöhe wird dabei gewöhnlich das sogenannte „Quotierungsverfahren“ (ratierliches Verfahren) verwendet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber allerdings die „versicherungsförmige Lösung“ verlangen.
Voraussetzungen zur Anwendung der versicherungsförmigen Lösung
Die Auslegung hat sich hier durch das Urteil des BAG stark geändert!
Die Pflicht dem Arbeitnehmer dieses Verlangen mitzuteilen galt bereits als erfüllt, wenn jener bereits bei Vertragsbeginn oder während dem laufenden Arbeitsverhältnis über die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung informiert wurde. Zusätzlich war der Versicherer zu informieren.
Das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung kann erst wirksam abgegeben werden, wenn bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Ausscheiden des Arbeitnehmers gegeben ist. Das kann z.B. mit der Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages geschehen. Ebenso muss der Versicherer vor Ablauf der Dreimonatsfrist über das Ausscheiden des Arbeitnehmers und der Wahl der versicherungsförmigen Lösung informiert werden.
Link zum Rechtsurteil: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2016
Herr Schulz ist im Alter von 25 Jahren in das Unternehmen eingetreten. Im Alter von 55 Jahren erhält er eine Direktversicherungszusage mit einem monatlichen Versorgungsbeitrag von 200,- €. Als Altersgrenze ist das 65. Lebensjahr vereinbart. Bei Ablauf des Vertrages würde die Versicherungsleistung dann 26.000,- € betragen. Nach 5 Jahren (im Alter von 60 Jahren) scheidet Herr Schulz aus dem Unternehmen aus. Die bisher eingezahlten Beiträge haben eine Versicherungsleistung von 12.000,- €.
Bei der Berechnung der Versorgungsansprüche durch das Quotierungsverfahren wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche im Verhältnis der tatsächlich erbrachten Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit herabgesetzt. Die unverfallbare Höhe des Anspruchs nach dem Quotierungsverfahren von Herrn Schulz berechnet sich daher wie folgt.
Im vorliegenden Beispiel würde das einen Wert von 22.750,- € ergeben. Davon sind lediglich 12.000,- € durch die Versicherungsleistung abgedeckt! Die restlichen 10.750,- € kann der Arbeitnehmer bei Erreichen der Altersgrenze dann gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen.
Nach der versicherungsförmigen Lösung kann der Arbeitnehmer diesen Betrag von 10.750,- € nicht als Ergänzungsanspruch geltend machen. Einen Anspruch hat der Arbeitnehmer dann lediglich auf den Wert, der sich aus der „beitragsfrei gestellten“ Versicherung ergibt. Im vorliegenden Beispiel wären das also 12.000,- €.
Damit Sie die Voraussetzungen der neuen Rechtslage erfüllen können, steht Ihnen STC als Ansprechpartner bei Fragen jederzeit zur Seite. Zusätzlich erhalten Sie vorgefertigte Dokumente, die Sie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen beilegen können. Ihre Mitarbeiter werden daher immer fristgerecht über die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung informiert. Ebenfalls übernommen wird die Informationspflicht gegenüber dem Versicherer.
Sie möchten betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen anbieten und suchen den richtigen Partner? Dann informieren Sie sich über unseren STC-Service zur betriebliche Altersvorsorge. Gerne helfen wir Ihnen eine geeignete Altersvorsorge für Sie und Ihre Mitarbeiter zu finden.
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