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GmbH-Geschäftsführerhaftung

Wann haften Sie, wann nicht?
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Ihr Ansprechpartner, vor allem im Schadenfall

Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.
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Wir verhandeln Rahmenverträge, Konditionen und individuelle Klauseln, um Ihnen den bestmöglichen Versicherungsschutz zu ermöglichen.
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wird von Betroffenen oftmals als problematisch betrachtet. Gleichwohl ist sie nur die Ausnahme. In der Regel haften GmbH-Geschäftsführer nämlich nicht mit ihrem Privatvermögen – selbst wenn sie einmal eine fehlerhafte Entscheidung treffen. Die Haftung für das Handeln des GmbH-Geschäftsführers trifft in erster Linie die GmbH selbst.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen, in welchen den GmbH-Geschäftsführer eine persönliche Haftung trifft. Die in der Praxis häufig anzutreffenden Fallgestaltungen sollen mittels des vorliegenden Beitrages kurz dargestellt werden.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

Der häufigste Fall der Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist die Haftung aus § 43 GmbHG. Danach haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für von ihm begangene Pflichtverletzungen.

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§ 43 GmbHG, Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn (…) Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder (…) eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. (…) Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Eigene Pflichtverletzungen

Eine eigene Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers zu begründen ist oftmals sehr schwer. Hintergrund ist, dass dem GmbH-Geschäftsführer ein weiter Handlungsspielraum (unternehmerisches Ermessen) bei der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zusteht.

Auch riskante Geschäfte sind daher nicht immer pflichtwidrig oder haftungsbegründend, sondern erst dann, wenn eine nicht mehr akzeptable Risikoschwelle überschritten wird. Wo genau diese liegt, ist oftmals schwer feststellbar. Je höher der mögliche Schaden für die Gesellschaft ist, umso sorgfältiger muss der GmbH-Geschäftsführer jedoch seine Entscheidung abwägen. Existenzbedrohende Geschäfte sind jedoch unzulässig.

Zu beachten ist auch, dass der GmbH-Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen hat. Erhält er daher seitens der Gesellschafterversammlung die Anweisung, bestimmte Geschäfte durchzuführen, so begründet dies i.d.R. keine eigene Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Daher ist die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers, welcher Alleingesellschafter der GmbH ist, oft nur äußerst schwer zu begründen, da er regelmäßig im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit nur seine eigenen Weisungen ausführt. Grundsätzlich pflichtwidrig handelt ein Geschäftsführer jedoch, wenn er rechtlich unzulässige Geschäfte ausführt.

Verstoß gegen die Überwachungspflicht

Da die Haftung nach § 43 GmbH einen eigenen Verstoß des GmbH-Geschäftsführers voraussetzt, scheidet eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers regelmäßig dann aus, wenn Dritte (z.B. Mit-Geschäftsführer, Angestellte) pflichtwidrig handeln.

Gleichwohl trifft den GmbH-Geschäftsführer im Rahmen der Unternehmensleitung auch eine Überwachungspflicht gegenüber Angestellten und Mit-Geschäftsführern. Verletzt der GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur gewissenhaften Überwachung, so kann ihn ausnahmsweise auch bei Verstößen Dritter eine eigene Haftung treffen.

Haftung aus dem Angestelltenvertrag

Die Haftung aus dem Angestelltenverhältnis besteht zwar, geht jedoch nicht weiter als die Haftung nach § 43 GmbHG. Die Haftung aus dem Angestelltenverhältnis wird also von der Haftung nach § 43 GmbHG umfasst. Dies betrifft z.B. auch Verstöße gegen ein im Angestelltenverhältnis vereinbartes Wettbewerbsverbot.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG

Einen besonderen Haftungstatbestand bildet die Regelung des § 64 GmbHG. Dieser betrifft gerade GmbH-Geschäftsführer von Gesellschaften, die in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers besteht in diesem Fall dann, wenn er trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung noch Zahlungen erbringt. Ausnahmsweise können Zahlungen jedoch auch gerechtfertigt sein, wenn diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

§ 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Die Abgrenzung ist hierbei oft sehr schwer. Viele GmbH-Geschäftsführer wollen die in Not geratene Gesellschaft noch retten oder verschließen sich der wirtschaftlichen Zwangslage der Gesellschaft. Dabei verkennen GmbH-Geschäftsführer leider manchmal, dass sie durch ihr Verhalten in die eigene Haftung nach § 64 GmbHG geraten.

Deliktische Haftung

In Einzelfällen kann es auch zu einer deliktischen Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 823 BGB kommen. Erforderlich ist dafür jedoch die Verletzung eines „Schutzgesetzes“. Welche gesetzlichen Bestimmungen als „Schutzgesetze“ anzusehen sind, ist umstritten. In Betracht kommen dabei z.B. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Relevant sind hier für GmbH-Geschäftsführer insbesondere die Straftatbestände Untreue und Bankrott.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Managerhaftung

Managerhaftung

Leitende Mitarbeiter in Unternehmen erhalten einige Vorteile durch eine bessere Vergütung oder Sachzuwendungen wie beispielsweise einen Dienstwagen. Aber mit der Verantwortung steigt auch das Fehlerpotential und damit verbunden die Gefahr durch die Gesellschafter des Unternehmens direkt (Innenhaftung) oder durch Dritte wie z.B. das Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Banken (Außenhaftung) mit dem privaten Vermögen zur Kasse gebeten zu werden.
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Geschäftsführerhaftung

Beispiele Geschäftsführerhaftung

Heute werden Manager mehr denn je für ihre eigenen Fehler zur Verantwortung gezogen. Die Geschäftsführerhaftung ist daher jederzeit eine reale Gefahr für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte.

Die aus dem Fehlverhalten resultierenden Schadensersatzansprüche können so für die Betroffenen teuer zu stehen werden.
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D&O versicherung

D&O Versicherungen – Interview Businesstalk am Kudamm

D&O Versicherungen: Geschäftsführer Dennis Sturm in der Online-Ausgabe von Businesstalk am Kudamm

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Wie kann STC Ihnen helfen?

Mit uns sparen Sie Zeit: Als unabhängiger Versicherungsmakler kooperieren wir mit über 200 renommierten Versicherungs- und Finanzgesellschaften und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge und gesonderte Klauseln, um so für Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche die bedarfsgerechte Absicherung zu finden.
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Das sagen unsere Kunden über uns

  • BridgeFlow_Logo_linksbuendig_RGB_darkblue
    BridgeFlow GmbH
    Bernd Kopin
    Unsere Mitarbeiter arbeiten international, so passierte uns vor kurzer Zeit ein Diebstahl eines Firmengerätes in einer europäischen Großstadt. Wir haben den Schaden direkt mit STC abgesprochen und mussten uns nicht um die weitere Abwicklung kümmern. In wenigen Tagen kam die Entschädigung bei uns an und der Schadensfall war erfreulicherweise ohne viel Schreibarbeit erledigt.
  • Zilonis
    Zilonis GmbH
    Musa Smakaj
    Unsere Unternehmensgruppe ist im Engineering, Design und in der Herstellung von Wärmetauschern, Druckbehältern sowie Sonderapparaten aktiv. STC begleitet uns seit vielen Jahren bei allen versicherungsrelevanten Fragen, sowohl bei M&A Prozessen, aber auch bei der Betreuung von Versicherungsverträgen und in der Schadensabwicklung. Bisherige Schäden wurden immer zügig in unserem Sinne bearbeitet und bei Rückfragen erhalten wir zügig und unkompliziert schnelle und lösungsorientierte Antworten.
  • FastBill-Logo
    Fastbill GmbH
    Als Unternehmen Fintech mit dem Schwerpunkt "Buchhaltung" setzen wir bei der Betreuung unserer Versicherungsverträge auf das Wissen mit STC. Schadensfälle werden zügig erledigt und auch das Know-How z.B. bei der Betreuung von Finanzierungsrunden in der Betreuung der Versicherungsverträge ist vorhanden.
  • Reku GmbH
    Durch die komplette Übernahme seitens STC mit Versicherern, Polizei, Sachverständigen etc. mussten wir keine Diskussionen führen. Auch wurden wir von Herrn Sturm bezüglich der Argumentation auf mögliche Problemstellungen hingewiesen. Anmerkungen des Versicherers wie Unterversicherungsverzicht und Obliegenheiten wurden seitens STC kurzfristig aus dem Weg geräumt.
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Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.
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S
01/09/2022
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Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.
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Sascha Strauß
07/08/2022
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STC-TEAM, sehr kompetent und professionell. Tolle Unterstützung in allen Angelegenheiten.
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Fritz Kopin
28/07/2022
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Das Team von STC Versicherungsmarkler GmbH ist im höchsten Maße weiterzuempfehlen: sehr gute Erreichbarkeit, professionelle Beratung, individuelle Betreuung, Kommunikation auf Augenhöhe sowie schnelle Umsetzung.
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Manuel Diedert
03/07/2022
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Absolute Empfehlung! Fantastischer Kundenservice, top Beratung und sehr kompetent.
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Chris Calvin
17/12/2020
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Sie fühlen sich nicht nur gut beraten, sonder darüberhinaus absolut sicher und gut aufgehoben. Einfach empfehlenswert! Speziell Frau Wolf hat mir bei der Optimierung meiner KFZ Versicherungsbeiträge sehr weiterhelfen können :) TOP
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Dein TRaumdeckenbauer im Westerwald
27/11/2020
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Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!
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Carolin Strüder
06/09/2020
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Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. Herzog
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Taina H.
21/07/2020
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Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.
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N. O.
04/05/2020
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TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!
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M S
04/05/2020
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Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏
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S. Roßbach
06/03/2020
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Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.
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Katharina Thomsen
27/01/2020
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Sehr zu empfehlen!
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Lucas Horz
02/01/2020
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Bester Service. Rund um zu empfehlen!
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Philipp Adam
28/05/2019
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Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!
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Justin Geiß
19/04/2019
positiveempfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!
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Lucas Brenner
25/02/2019
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Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.
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Gabriel Theis
05/11/2016
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Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.
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Fabian Schade
20/05/2016

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