Überall, wo Menschen aufeinandertreffen, können Streitpunkte entstehen. So auch auf dem Arbeitsplatz. Doch besonders brenzlig wird es, wenn der Streit mit dem eigenen Arbeitgeber geführt wird. Was ist zu tun, wie sind Ihre Rechte? Spätestens bei einer Kündigung ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren selten vermeidbar, denn oft trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einvernehmlich. STC klärt Sie über Ihre Rechte auf und veranschaulicht den Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im zuständigen Arbeitsgericht verhandelt. Damit ist das Arbeitsgericht das Gericht 1. Instanz. Hier beginnt jede gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zu den häufigsten Fällen des Arbeitsgerichtes zählt der Konflikt über die Wirksamkeit einer Kündigung. Dies wird auch Kündigungsschutzklage genannt. Weitere Fälle behandeln beispielsweise
Besonderheit Kündigungsschutzklage: Zweifeln Sie an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung, so sollten Sie schnell genug handeln. Nur innerhalb folgender Fristen kann Klage eingereicht werden: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung oder nach einer Entschädigungsklage 3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung gegenüber dem Benachteiligten (siehe Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG). Wird die Frist überschritten, so wird die Kündigung wirksam und kann nicht mehr gerichtlich angefochten werden.
Generell gilt, dass eine außergerichtliche Einigung die beste und kostengünstigste Lösung für beide Parteien ist. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, sollte eine Klage entworfen und gerichtlich verhandelt werden. Folgende Fragen sollten Sie vor Verhandlungsbeginn beachten:
1. Welche Verfahrenskosten gibt es?
Betrachtet wird an dieser Stelle die 1. Instanz: Jede Partei hat ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen, egal ob es einen Erfolg, Niederlage oder Vergleich gibt. Die unterlegene Partei hat die gesamten Gerichtskosten allein zu tragen. Bei einem Vergleich fallen jedoch keine Gerichtskosten an.
2. Gibt es finanzielle Unterstützung, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht?
Es steht jeder Partei offen, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht zu stellen. Als Voraussetzung gilt sowohl eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Verhandlung als auch die Tatsache, dass der Antragssteller wirtschaftlich und persönlich unfähig ist, die Rechtskosten zu tragen.
3. Brauchen Sie einen Anwalt?
Es gilt keine Anwaltspflicht vor der 1. Instanz (Arbeitsgericht). Dennoch können Sie sich auch von Anwälten vertreten lassen. Ebenso ist eine Vertretung von bspw. Gewerkschaften möglich. In 2. Und 3. Instanz dagegen muss jede Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.
4. Was sollte für eine Verhandlung mitgebracht werden?
Um den Prozess nicht in die Länge zu ziehen als auch für Sie positiv zu gestalten, sollten Sie schon vor Beginn die richtigen Vorkehrungen treffen. Daher gilt:
Ein arbeitsgerichtliches Verfahren beginnt, nachdem die Klage einer Partei gegenüber der anderen erhoben und bei Gericht eingereicht wurde. Der Verlauf kann je nach Erfolg der einzelnen gerichtlichen Schritte variieren.
Zunächst bestimmt das Arbeitsgericht einen Gütetermin mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien zu erreichen. Dort wird zunächst die Sach- und Rechtslage erörtert, auf denen basierend die Parteien Einigungsvorschläge hervorbringen können. Kommt es zu einer Einigung, wird dies als Vergleich protokolliert.
Ist der Vergleich bindend?
Je nach Umstand des Einzelfalls gibt es die Möglichkeit des Widerrufs. Das heißt, dass innerhalb der Güteverhandlung eine Frist vereinbart wird, innerhalb derer der Vergleich widerrufen werden kann. So bietet sich jeder Partei die Möglichkeit, den Vergleich hinsichtlich seiner Folgen gut zu bedenken oder sich gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung gegen diesen zu wenden.
Scheitert die Güteverhandlung, so wird vom Gericht ein neuer Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer festgesetzt. Hierzu erlässt das Gericht Schriftsatzfristen. Der Arbeitgeber muss dabei zur Klage Stellung beziehen, diese Stellungnahme muss wiederum vom Arbeitnehmer schriftlich beantwortet werden. Dieser Schritt wird als nächste Etappe beleuchtet.
Gibt es noch andere Möglichkeiten, den Prozess zu beenden?
Natürlich gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Gründen, warum der Prozess nach dem Gütetermin beendet wird. Vergleich oder kein Vergleich entspricht daher dem „Schwarz-Weiß-Denken“. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Prozess aufgrund von Klagerücknahme, Verzichtserklärung o.ä. beendet wird.
Der Kammertermin wird von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (jeweils einer von der Streitpartei) besetzt. Beide Parteien werden die Sachlage erneut erörtern, woraufhin das Gericht entscheidet, ob die Beweisaufnahme erforderlich ist oder der Prozess bereits entscheidungsreif ist. Ziel ist wie bisher eine gütliche Einigung. Das heißt, auch an dieser Stelle ist noch eine Einigung durch Vergleich möglich.
Wird weiterhin keine gütige Einigung erreicht und die Beweislast als ausreichend betrachtet, so fällt das Gericht an dieser Stelle ein Urteil. Damit ist der arbeitsgerichtliche Prozess entschieden.
Wenn Sie die Entscheidung des Gerichts der 1. Instanz anfechten wollen, so geschieht dies über das Berufungsverfahren. Besetzt ist das Landesarbeitsgericht erneut durch einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Berufung müssen Sie innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündung einlegen. An dieser Stelle werden erneut alle Anträge der 1. Instanz geprüft. Das Gericht urteilt über diese Sachlage und verkündet entweder ein neues Urteil oder bleibt bei dem Urteil der 1. Instanz, womit die Berufung abgelehnt wurde.
Fühlt sich eine Partei hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung benachteiligt, gibt es die Möglichkeit des Revisionsverfahrens. Zuständig sind verschiedene Senate des Bundesarbeitsgerichtes. Inhaltlich geht es nicht mehr um Details des Arbeitsstreites, sondern um rechtliche Fragen und Urteile bezüglich des Sachfalls.
Folgender Überblick ist als exemplarisch anzusehen. Die Verfahrenskosten variieren je nach Streitwert und Ausgang. Je mehr Instanzen durchlaufen werden, desto teurer entwickelt sich das Verfahren.
Anwaltskosten | Gerichtskosten | |
1. Instanz Gütetermin Kamertermin | jede Partei zahlt die eigenen Anwaltskosten | unterlegene Partei zahlt Gerichtskosten Vergleich: keine Gerichtskosten |
2. Instanz Berufungsverfahren | unterlegene Partei zahlt beide Anwaltskosten | unterlegene Partei zahlt Gerichtskosten Vergleich: nur Gerichtskosten der 1. Instanz |
3. Instanz Revisionsverfahren | unterlegene Partei zahlt beide Anwaltskosten | unterlegene Partei zahlt Gerichtskosten Vergleich: nur Gerichtskosten der 1. Instanz (beispielhaft) |
Ein arbeitsgerichtliches Verfahren durchläuft mehrere Instanzen und kann daher je nach Entwicklung sehr lange andauern. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich vorher vor den Rechtskosten schützen, die beispielsweise durch Anwälte oder Gerichte entstehen. Wie Sie sich als Privatperson (Arbeitnehmer) und Ihr Unternehmen (Arbeitgeber) mit einer Rechtsschutzversicherung schützen können, erklärt Ihnen STC hier:
Rechtsschutzversicherung für Arbeitgeber
Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer
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