Fehler sind menschlich, können aber für Unternehmen hohe Kosten verursachen. Was passiert also, wenn durch Arbeitnehmer Sachschäden entstehen? Wer muss für die Kosten aufkommen? Unter Umständen kann Ihr Chef Sie dafür in die Haftung nehmen und Schadenersatz verlangen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie sich dagegen schützen können, erfahren Sie bei STC.
Entscheidet für einen Haftungsanspruch des Arbeitgebers ist der Grad der Fahrlässigkeit, mit dem Mitarbeiter beim Verursachen des Schadens gehandelt haben. Entstehen Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Handlung besteht in der Regel keine Arbeitnehmerhaftung. Die Kosten der entstandenen Sachschänden sind in diesen Fällen allein vom Arbeitgeber zu tragen. Anders sieht es aus wenn das Handeln des Mitarbeiters als mittlere oder grobe Fahrlässigkeit bezeichnet wird. Im Fall der mittleren Fahrlässigkeit besteht eine anteilige Arbeitnehmerhaftung. Die Kosten teilen sich demnach zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Bei einer groben Fahrlässigkeit hingegen sind die entstandenen Schäden in der Regel allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Gleiches gilt bei vorsätzlichen Handlungen.
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen drei unterschiedliche Schweregraden der Fahrlässigkeit. Die leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Die Zuordnung in eine dieser "Gruppen" bestimmt über folgende Arbeitnehmerhaftung.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Dazu gehören alltägliche Fehler und geringfügige Sorgfaltsverstöße wie beispielsweise „Sich-Versprechen“, „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“.
Beispiele für leichte Fahrlässigkeit
Lässt der Arbeitnehmer die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht, ohne leicht oder grob fahrlässig zu handeln, wird von einer mittleren Fahrlässigkeit gesprochen. Der Haftungsanteil des Arbeitnehmers ist dabei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, die Gehaltshöhe des Arbeitnehmers, sein Vorverhalten und die sozialen Verhältnisse. Es ist daher keinesfalls automatisch von einer hälftigen Haftung auszugehen.
Insbesondere beachtet wird dabei:
Beispiele für mittlere Fahrlässigkeit
Eine grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt wird. Liegt dies vor, so haftet der Arbeitnehmer theoretisch voll und unbeschränkt. In der Praxis wird die Haftung allerdings meist auf ca. ein Monatseinkommen begrenzt. Eine solche Haftungserleichterung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Verdienst und Höhe des Schadens besteht und die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit
Um sich gegen mögliche Ansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen zu schützen, können Arbeitnehmer eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Dabei ist auf den Einschluss der sogenannten "Arbeitgeberklausel" zu achten. Angeboten wird diese Klausel leider nur von wenigen Versicherern, diese ist aber in der Regel empfehlenswert. Sie schützt Arbeitnehmer gegen Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen bei Sachschäden (Ausnahme: Schäden durch das Bewegen von zulassungspflichtigen Fahrzeugen).
Bei der Suche nach der richtigen Privathaftpflicht hilft STC Ihnen gerne weiter.
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